Fingerabdrücke im Personalausweis (EuGH)

Am 21. März 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil gefällt (Az.: C-61/22), das die Rechtmäßigkeit der Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen bestätigt; eine Maßnahme, die in der EU seit der Implementierung der Verordnung 2019/1157 verpflichtend ist. Diese Verordnung verlangt, dass EU-Bürger zwei Fingerabdrücke für ihren Personalausweis abgeben müssen, eine Regelung, die in Deutschland bereits umgesetzt wird. Ein deutscher Staatsbürger klagte gegen diese Anforderung, woraufhin der Fall vor dem EuGH landete. Der Gerichtshof bestätigte die Rechtmäßigkeit der Praxis, wies jedoch darauf hin, dass die zugrundeliegende EU-Verordnung einer Überarbeitung bedarf.

I. Was regelt das Personalausweisgesetz (PAuswG) und wer muss einen Personalausweis besitzen?

Im Kontext der rechtlichen Grundlagen zu Personalausweisen in Deutschland bildet das Personalausweisgesetz (PAuswG) die zentrale Norm. Dieses Gesetz regelt umfassend die Ausstellung, Gestaltung und Verwendung von Personalausweisen sowie die damit verbundenen Pflichten der Inhaber und Behörden.

 

1. Zweck und Anwendungsbereich des Personalausweisgesetzes

Das Personalausweisgesetz verfolgt primär den Zweck, die Identität einer Person innerhalb Deutschlands sowie im internationalen Kontext verifizierbar zu machen. Es definiert die rechtlichen Anforderungen an die Ausstellung, die Gestaltung und die Funktionen des Personalausweises und legt fest, unter welchen Voraussetzungen diese Dokumente zu erteilen oder zu entziehen sind. Mithin verankert das PAuswG den Personalausweis als offizielles Dokument zur Legitimation und Identifikation einer Person. Es dient nicht nur der Feststellung der Identität im Rechtsverkehr innerhalb Deutschlands, sondern auch als Reisedokument innerhalb der Europäischen Union und in bestimmten anderen Ländern. Somit erfüllt das PAuswG eine doppelte Funktion: die Sicherstellung der Identität in behördlichen und nicht-behördlichen Angelegenheiten sowie die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Mobilität der Bürgerinnen und Bürger.

Anwendungsbereich und Pflicht zum Besitz: Der Anwendungsbereich des PAuswG erstreckt sich auf alle deutschen Staatsangehörigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben, § 1 Absatz 1 Satz 1 PAuswG. Hierbei wird eine Ausweispflicht festgelegt, die besagt, dass diese Personen einen gültigen Personalausweis oder alternativ einen gültigen Reisepass besitzen müssen. Diese Vorgabe trägt dazu bei, die Identifikation in verschiedenen Lebenslagen zu vereinfachen und die Rechtssicherheit im In- und Ausland zu erhöhen.

 

2. Technische und sicherheitsrelevante Aspekte des Personalausweises

Physische Sicherheitsmerkmale: Der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland integriert eine Vielzahl von physischen Sicherheitsmerkmalen, die Fälschungen und unbefugte Manipulationen erschweren sollen. Dazu gehören unter anderem Wasserzeichen, Hologramme, Sicherheitsdruck, Mikroschriften und weitere verifizierbare Elemente, die mit bloßem Auge oder mit speziellen Geräten erkennbar sind. Diese Merkmale sind so gestaltet, dass sie ohne erheblichen technologischen Aufwand nicht kopiert oder verändert werden können, wodurch die Authentizität des Dokuments gesichert wird.

Elektronischer Chip und biometrische Daten: Ein zentrales Element des modernen Personalausweises ist der integrierte elektronische Chip, der die digitale Speicherung von biometrischen Daten des Inhabers ermöglicht. Hierzu zählen insbesondere das Lichtbild und zwei Fingerabdrücke. Diese biometrischen Merkmale erhöhen die Sicherheit bei der Identitätsfeststellung und verringern das Risiko der Identitätsfälschung. Der Zugriff auf die im Chip gespeicherten Daten ist streng reguliert und erfordert in der Regel die physische Präsenz des Ausweisinhabers sowie spezifische Zugriffsberechtigungen.

Digitale Signatur und Online-Identifikation: Das Personalausweisgesetz ermöglicht die Nutzung des Personalausweises für digitale Anwendungen, indem es die digitale Signatur und die Online-Identifikationsfunktion (eID) vorsieht. Diese Funktionen erlauben es den Bürgern, sich online gegenüber Behörden und privaten Dienstleistern zu identifizieren sowie rechtsverbindliche digitale Signaturen zu leisten. Die Sicherheit dieser Prozesse wird durch verschlüsselte Kommunikation und strenge Authentifizierungsmechanismen gewährleistet, die einen unbefugten Zugriff auf persönliche Daten und Missbrauch verhindern.

Datenschutz und Zugriffsrechte: Das PAuswG unterstreicht den hohen Stellenwert des Datenschutzes, indem es detaillierte Regelungen zur Speicherung, Verarbeitung und zum Zugriff auf die im Personalausweis enthaltenen Daten festlegt. Der Zugriff auf die elektronischen Funktionen des Ausweises ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers möglich, und die Weitergabe von Daten an Dritte ist streng reglementiert. Diese Bestimmungen sollen die Privatsphäre der Bürger schützen und das Vertrauen in die Sicherheit des Personalausweissystems stärken.

 

3. Novellierungen und aktuelle Diskussionen

Das Personalausweisgesetz ist Gegenstand kontinuierlicher rechtlicher und technischer Anpassungen, die oft im Kontext europäischer Vorgaben stehen. Aktuelle Diskussionen drehen sich beispielsweise um die Einführung digitaler Identitäten und die weitere Verbesserung der Sicherheitsmerkmale von Personalausweisen. Diese Entwicklungen sind Ausdruck des Bestrebens, den Personalausweis an die dynamischen Anforderungen der Digitalisierung und der inneren Sicherheit anzupassen.

 

II. Urteil des EuGH: Sind die Aufnahme von Fingerabdrücken in Personalausweisen mit den Grundrechten der Bürger der EU vereinbar?

Das Urteil des EuGH vom 21. März 2024, in der Rechtssache C-61/22, beschäftigt sich mit der Gültigkeit der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit von Personalausweisen der Bürger der Europäischen Union. Die Vorlagefrage betrifft die Verpflichtung, in das Speichermedium von Personalausweisen zwei Fingerabdrücke in interoperablen digitalen Formaten aufzunehmen, und ob dies gegen höherrangiges Unionsrecht verstößt.

 

1. Hintergrund und Sachverhalt

Die Verordnung (EU) 2019/1157 zielte darauf ab, die Sicherheit von Personalausweisen zu erhöhen, indem unter anderem biometrische Daten wie Gesichtsbilder und zwei Fingerabdrücke in interoperablen digitalen Formaten aufgenommen werden müssen. Die Verordnung wurde im Kontext der Freizügigkeit innerhalb der EU und der Notwendigkeit erlassen, Dokumentenbetrug und die Fälschung von Personalausweisen zu bekämpfen. Die Rechtsgrundlage für die Verordnung und die Verpflichtung zur Aufnahme von Fingerabdrücken wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Wiesbaden im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens in Frage gestellt.

 

2. Wichtige rechtliche Fragen zur Vereinbarkeit von Fingerabdrücken im Personalausweis

Der EuGH hatte mehrere rechtliche Aspekte zu prüfen:

  1. Wahl der Rechtsgrundlage: Ob die Verordnung auf der richtigen Rechtsgrundlage basierte, insbesondere ob Artikel 21 Absatz 2 AEUV oder Artikel 77 Absatz 3 AEUV als Rechtsgrundlage hätte verwendet werden sollen.
  2. Verhältnismäßigkeitsprinzip: Ob die Verordnung das Verhältnismäßigkeitsprinzip achtete, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme und Speicherung biometrischer Daten.
  3. Grundrechte: Ob die Verordnung mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 GRCh) und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 GRCh), vereinbar war.

 

3. Entscheidung des EuGH: Ungültigkeitserklärung der Verordnung (EU) 2019/1157 durch den EuGH

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-61/22, betreffend die Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise der Bürger der Europäischen Union, adressiert mehrere zentrale rechtliche Fragen, insbesondere die Wahl der korrekten Rechtsgrundlage für die Verordnung und deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten der EU-Bürger.

Feststellung der falschen Rechtsgrundlage: Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Verordnung 2019/1157 auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen wurde. Statt auf Artikel 21 Absatz 2 AEUV hätte sie auf Artikel 77 Absatz 3 AEUV gestützt werden müssen. Während Artikel 21 Absatz 2 AEUV eine allgemeinere Grundlage für Maßnahmen bietet, die die Freizügigkeit innerhalb der EU erleichtern, bezieht sich Artikel 77 Absatz 3 AEUV spezifisch auf die Entwicklung einer Politik für Pässe, Personalausweise und ähnliche Dokumente, um die Freizügigkeit zu unterstützen. Diese spezifischere Rechtsgrundlage hätte daher als Basis für die Verordnung dienen sollen, um die Sicherheitsstandards für Personalausweise zu erhöhen und die Aufnahme biometrischer Daten zu regulieren.

Ungültigkeit der Verordnung: Aufgrund dieser fehlerhaften Rechtsgrundlage erklärte der EuGH die Verordnung 2019/1157 für ungültig. Diese Feststellung hebt die Bedeutung der korrekten Zuordnung der Rechtsgrundlage bei der Gesetzgebung innerhalb der Europäischen Union hervor, besonders wenn es um sensible Bereiche wie den Schutz personenbezogener Daten und die Sicherheitsanforderungen von Identitätsdokumenten geht.

Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen: Trotz der Ungültigkeitserklärung entschied der EuGH, die Wirkungen der Verordnung vorübergehend aufrechtzuerhalten. Diese Entscheidung trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und der Vermeidung potenzieller negativer Auswirkungen auf die Sicherheit und das Wohlergehen der EU-Bürger Rechnung. Der Gerichtshof setzte eine Frist von zwei Jahren ab dem 1. Januar des auf die Urteilsverkündung folgenden Jahres, innerhalb derer eine neue, korrekt begründete Verordnung erlassen werden muss. Diese Vorgehensweise zeigt das Bemühen des Gerichts, einen praktikablen Übergang zu gewährleisten und den Gesetzgebern Zeit zu geben, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.

 

4. Bedeutung der Entscheidung: Rechtmäßigkeit der Abgabe von Fingerabdrücken in Personalausweisen

Die Verpflichtung der EU-Bürger zur Abgabe von zwei Fingerabdrücken für ihren Personalausweis, eine Maßnahme, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1157 festgelegt wurde, stand gleichwohl neben der Suche nach der richtigen Rechtsgrundlage im Mittelpunkt der Entscheidung des EuGH. Ein deutscher Staatsbürger, der gegen die Verweigerung der Stadt Wiesbaden, ihm einen Personalausweis ohne die Aufnahme seiner Fingerabdrücke auszustellen, vorstellig wurde, brachte diesen Fall vor das Verwaltungsgericht Wiesbaden, das wiederum den EuGH zur Klärung der Vereinbarkeit dieser Verpflichtung mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anrief.

Der EuGH bekräftigte in seinem Urteil vom 21. März 2024 (Az. C-61/22), dass die Erfassung von zwei Fingerabdrücken in Personalausweisen mit den Artikeln 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta vereinbar sei. Dieser Eingriff in die Grundrechte sei durch dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen gerechtfertigt, insbesondere die Bekämpfung der Herstellung gefälschter Personalausweise und des Identitätsdiebstahls sowie die Sicherstellung der Interoperabilität der staatlichen Überprüfungssysteme.

Der EuGH unterstrich, dass die Aufnahme von Fingerabdrücken sogar im Interesse der EU-Bürger liege, indem sie nicht nur die Herstellung gefälschter Ausweise und den Identitätsdiebstahl verhindere, sondern auch einen Beitrag zum Schutz des Privatlebens leiste und die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union erleichtere. Die Entscheidung des Gerichts hebt hervor, dass die alternative Identifizierungsmethode, die allein auf einem Gesichtsbild basiert, als weniger wirksam angesehen wird, da physische Veränderungen die Zuverlässigkeit dieser Methode beeinträchtigen können.

Trotz der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Fingerabdruckabgabe erklärte der EuGH die zugrunde liegende Verordnung aus formalen Gründen für ungültig, da sie auf einer inkorrekten Rechtsgrundlage basierte und daher nach einem falschen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde. Um jedoch potenziell gravierende negative Auswirkungen für die Unionsbürger und ihre Sicherheit zu vermeiden, entschied der EuGH, die Wirkungen der Verordnung bis zur Verabschiedung einer neuen Verordnung, die auf der korrekten Rechtsgrundlage basiert und spätestens bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft treten soll, aufrechtzuerhalten.

Die Entscheidung des EuGH bietet wichtige Einblicke in das Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, die Sicherheit und Integrität von Identitätsdokumenten zu gewährleisten, und dem Schutz der Grundrechte der Bürger. Während die Abgabe von Fingerabdrücken als ein wirksames Mittel zur Erreichung dieser Sicherheitsziele bestätigt wurde, unterstreicht die Entscheidung auch die Bedeutung einer korrekten rechtlichen Fundierung solcher Maßnahmen.

 

III. Kritik an der Entscheidung des EuGH und der Nutzung von Fingerabdrücken in Personalausweisen

Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Rechtmäßigkeit der Abgabe von Fingerabdrücken für Personalausweise unter EU-Bürgern und die damit verbundene Praxis hat eine Reihe von Kritikpunkten aufgeworfen, die sowohl aus datenschutzrechtlicher als auch aus bürgerrechtlicher Perspektive relevant sind. Diese Bedenken beleuchten die Spannungen zwischen Sicherheitsmaßnahmen und dem Schutz individueller Freiheiten.

Datenschutzbedenken: Ein zentraler Kritikpunkt betrifft den Datenschutz. Die Sammlung biometrischer Daten, einschließlich Fingerabdrücken, birgt das Risiko des Missbrauchs und der unautorisierten Zugriffe. Kritiker argumentieren, dass solche sensiblen Informationen besonders anfällig für Datenlecks und Cyberangriffe sind, was zu schwerwiegenden Verletzungen der Privatsphäre führen kann.

Proportionalität der Maßnahme: Die Frage der Proportionalität steht ebenfalls im Mittelpunkt der Kritik. Es wird hinterfragt, ob die Erfassung von Fingerabdrücken für Personalausweise – eine Maßnahme, die alle EU-Bürger betrifft – wirklich notwendig und angemessen ist, um die Ziele der Bekämpfung von Identitätsdiebstahl und Fälschung von Ausweisen zu erreichen. Kritiker bezweifeln, dass diese Maßnahme das mildeste mögliche Mittel darstellt, um die genannten Sicherheitsziele zu erreichen, und ob nicht weniger invasive Alternativen hätten erwogen werden können.

Risiko von Fehlidentifikationen: Biometrische Systeme, einschließlich solcher, die Fingerabdrücke verwenden, sind nicht unfehlbar und können zu Fehlidentifikationen führen. Dies birgt das Risiko, dass Unschuldige irrtümlich als verdächtig eingestuft werden, was zu unrechtmäßigen Eingriffen in ihre Freiheitsrechte führen kann.

Mangel an Einwilligung: Die verpflichtende Abgabe von Fingerabdrücken wirft Fragen hinsichtlich der Einwilligung der Betroffenen auf. In einem Kontext, in dem die Abgabe dieser Daten eine Voraussetzung für den Erhalt eines Personalausweises ist, kann kaum von einer echten freiwilligen Zustimmung gesprochen werden. Dies steht in Spannung zum grundlegenden Datenschutzprinzip der freiwilligen Einwilligung.

Langfristige Auswirkungen auf die Bürgerrechte: Einige Kritiker sehen in der flächendeckenden Einführung biometrischer Daten in Identitätsdokumenten einen Schritt in Richtung verstärkter Überwachung und Kontrolle der Bevölkerung. Die langfristigen Auswirkungen dieser Praxis auf die bürgerlichen Freiheiten und das Verhältnis zwischen Bürgern und Staat sind noch nicht vollständig absehbar.

 

IV. Fazit zu Fingerabdrücken im Personalausweis

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. März 2024, betreffend die Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen, steht symptomatisch für die komplexe Balance zwischen Sicherheitsanforderungen und dem Schutz fundamentaler Rechte innerhalb der Europäischen Union. Die Entscheidung unterstreicht einerseits die Rechtmäßigkeit einer signifikanten Sicherheitsmaßnahme, die auf den ersten Blick in die Privatsphäre der Bürger eingreift, und illustriert andererseits die rigiden Anforderungen an den Gesetzgebungsprozess der Union sowie die Bedeutung einer soliden rechtlichen Fundierung solcher Maßnahmen.

Die Anerkennung der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken für Personalausweise reflektiert das stetige Bestreben der EU, die Sicherheit ihrer Bürger zu gewährleisten und gleichzeitig die Freizügigkeit innerhalb ihrer Grenzen zu erleichtern. Die Maßnahme, biometrische Daten in Personalausweisen zu speichern, zielt darauf ab, die Authentizität von Dokumenten zu stärken und die Risiken von Identitätsdiebstahl sowie Dokumentenfälschung zu minimieren. Der EuGH betont in seiner Entscheidung die Gemeinwohl dienenden Ziele dieser Praxis, indem er auf den Beitrag zum Schutz des Privatlebens und die Erleichterung der grenzüberschreitenden Mobilität hinweist. Dies untermauert die Auffassung, dass Sicherheitsmaßnahmen, selbst wenn sie in die Privatsphäre eingreifen, im Dienste übergeordneter Interessen der Gemeinschaft und des Einzelnen stehen können.

Gleichzeitig bringt das Urteil die Notwendigkeit einer akkuraten rechtlichen Grundlage und eines adäquaten legislativen Verfahrens zum Ausdruck. Die Ungültigkeitserklärung der Verordnung 2019/1157 aufgrund einer fehlerhaften Rechtsgrundlage wirft ein Schlaglicht auf die Prozesse der EU-Gesetzgebung, die präzise und fundiert sein müssen, um die Legitimität und Effektivität von Rechtsakten zu gewährleisten.

Die Kritik, die in Folge des Urteils artikuliert wurde, verdeutlicht im Übrigen die anhaltenden Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und der Proportionalität von Sicherheitsmaßnahmen. Diese Diskurse sind essenziell für eine lebendige Demokratie, da sie die Notwendigkeit betonen, Sicherheit und Freiheit in Einklang zu bringen. Die Auseinandersetzung mit den Risiken von Fehlidentifikationen, dem Mangel an Einwilligung und den langfristigen Auswirkungen auf die Bürgerrechte zeigt, dass die Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen einer kontinuierlichen Überprüfung und Anpassung bedarf, um den Schutz individueller Freiheiten zu gewährleisten.

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