PAuswG
Ausfertigungsdatum: 18.06.2009
Vollzitat:
“Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 23.10.2024 I Nr. 323 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.11.2010 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 18.6.2009 I 1346 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 7 Satz 1 dieses G am 1.11.2010 in Kraft. § 21 tritt gem. Art. 7 Satz 3 am 1.5.2010 in Kraft.
| § 1 | Ausweispflicht; Ausweisrecht |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Vorläufiger Personalausweis |
| § 4 | Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate |
| § 5 | Ausweismuster; gespeicherte Daten |
| § 6 | Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen |
| § 6a | Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis |
| § 7 | Sachliche Zuständigkeit |
| § 7a | Beleihung |
| § 8 | Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit |
| § 9 | Ausstellung des Ausweises |
| § 10 | Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises |
| § 10a | Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät |
| § 11 | Informationspflichten |
| § 12 | Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung |
| § 13 | (weggefallen) |
| § 14 | Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten |
| § 15 | Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden |
| § 16 | Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten |
| § 17 | Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises |
| § 18 | Elektronischer Identitätsnachweis |
| § 18a | Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden |
| § 19 | Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises |
| § 19a | Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter |
| § 20 | Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen |
| § 20a | Hoheitliche Berechtigungszertifikate |
| § 21 | Berechtigungen für Diensteanbieter |
| § 21a | Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter |
| § 21b | Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter |
| § 22 | Elektronische Signatur |
| § 23 | Personalausweisregister |
| § 24 | Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter Daten |
| § 25 | Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern |
| § 26 | Sonstige Speicherung personenbezogener Daten |
| § 27 | Pflichten des Ausweisinhabers |
| § 28 | Ungültigkeit |
| § 29 | Sicherstellung und Einziehung |
| § 30 | Sofortige Vollziehung |
| § 31 | Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung |
| § 32 | Bußgeldvorschriften |
| § 33 | Bußgeldbehörden |
| § 34 | Verordnungsermächtigung |
| § 34a | Regelungsbefugnisse der Länder |
| § 35 | Übergangsvorschrift |
und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.
Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 16 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.
Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.
Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.
Echtheits- oder Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.
Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig.
Der Ausweishersteller hat öffentlichen Stellen auf deren Verlangen die ausstellende Behörde mitzuteilen. Nichtöffentliche Stellen dürfen die Seriennummern, die Sperrkennwörter und die Sperrmerkmale nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Dies gilt nicht für den Abgleich von Sperrmerkmalen durch Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung, ob ein elektronischer Identitätsnachweis gesperrt ist.
Anlässlich der Datenverarbeitung nach Satz 1 überprüft die verarbeitende öffentliche Stelle die Echtheit des Personalausweises. Von den nach Satz 1 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 von der verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Identität des Inhabers, die übrigen Daten unverzüglich nach dem Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichend geregelt ist.
Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.
Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister gespeichert sind, müssen die im Bundesmeldegesetz enthaltenen Beschränkungen beachtet werden.
zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden so zu protokollieren, dass eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe möglich ist. Abrufe nach den Sätzen 4 und 5 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert. Die Protokolle enthalten:
§ 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
festzulegen,
Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.