TKG
Ausfertigungsdatum: 23.06.2021
Vollzitat:
„Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist“
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 14.3.2023 I Nr. 71 |
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004) |
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(+++ Textnachweis ab: 1.12.2021 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 23.6.2021 I 1858 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 61 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.12.2021 in Kraft getreten.
§ 1 | Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich |
§ 2 | Ziele und Grundsätze der Regulierung |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
§ 4 | Internationale Berichtspflichten |
§ 5 | Meldepflicht |
§ 6 | Jahresfinanzbericht |
§ 7 | Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungslegung |
§ 8 | Ordnungsgeldvorschriften |
§ 9 | Internationaler Status |
§ 10 | Marktdefinition |
§ 11 | Marktanalyse |
§ 12 | Konsultations- und Konsolidierungsverfahren |
§ 13 | Regulierungsverfügung |
§ 14 | Verfahren der Regulierungsverfügung |
§ 15 | Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung |
§ 16 | Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen |
§ 17 | Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität |
§ 18 | Verpflichtungszusagen |
§ 19 | Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszusagen |
§ 20 | Verhandlungen über Zugang und Zusammenschaltung |
§ 21 | Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern |
§ 22 | Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbarkeit |
§ 23 | Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit |
§ 24 | Diskriminierungsverbot |
§ 25 | Transparenzverpflichtung |
§ 26 | Zugangsverpflichtungen |
§ 27 | Verpflichtungen zur einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso |
§ 28 | Zugangsvereinbarungen |
§ 29 | Standardangebot |
§ 30 | Getrennte Rechnungslegung |
§ 31 | Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal integrierten Unternehmens |
§ 32 | Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen |
§ 33 | Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen |
§ 34 | Migration von herkömmlichen Infrastrukturen |
§ 35 | Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung |
§ 36 | Veröffentlichung |
§ 37 | Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten |
§ 38 | Entgeltregulierung |
§ 39 | Maßstäbe der Entgeltgenehmigung |
§ 40 | Verfahren der Entgeltgenehmigung |
§ 41 | Rechtsschutz bei Verfahren der Entgeltgenehmigung |
§ 42 | Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung |
§ 43 | Kostenunterlagen |
§ 44 | Abweichung von genehmigten Entgelten |
§ 45 | Verfahren der Entgeltanzeige |
§ 46 | Nachträgliche Missbrauchsprüfung |
§ 47 | Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung |
§ 48 | Veröffentlichung |
§ 49 | Regulierung von Endnutzerleistungen |
§ 50 | Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht |
§ 51 | Nichtdiskriminierung, Berücksichtigung der Interessen von Endnutzern mit Behinderungen |
§ 52 | Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle; Rechtsverordnung |
§ 53 | Unabhängige Vergleichsinstrumente |
§ 54 | Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung |
§ 55 | Informationsanforderungen für Verträge |
§ 56 | Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung |
§ 57 | Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung |
§ 58 | Entstörung |
§ 59 | Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme |
§ 60 | Umzug |
§ 61 | Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug |
§ 62 | Rechnungsinhalte, Teilzahlungen |
§ 63 | Verbindungspreisberechnung |
§ 64 | Vorausbezahlung |
§ 65 | Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis |
§ 66 | Angebotspakete |
§ 67 | Beanstandungen |
§ 68 | Schlichtung |
§ 69 | Abwehr- und Schadensersatzansprüche |
§ 70 | Haftungsbegrenzung |
§ 71 | Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz |
§ 72 | Glasfaserbereitstellungsentgelt |
§ 73 | Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen |
§ 74 | Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze |
§ 75 | Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten |
§ 76 | Zugangsberechtigungssysteme |
§ 77 | Streitschlichtung |
§ 78 | Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes |
§ 79 | Informationen über Infrastruktur |
§ 80 | Informationen über Breitbandausbau |
§ 81 | Informationen über künftigen Netzausbau |
§ 82 | Informationen über Baustellen |
§ 83 | Informationen über Liegenschaften |
§ 84 | Gebiete mit Ausbaudefizit |
§ 85 | Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen |
§ 86 | Verordnungsermächtigung |
§ 87 | Ziele der Frequenzregulierung |
§ 88 | Aufgaben |
§ 89 | Verordnungsermächtigung |
§ 90 | Frequenzplan |
§ 91 | Frequenzzuteilung |
§ 92 | Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung |
§ 93 | Gemeinsame Frequenzzuteilungen |
§ 94 | Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen |
§ 95 | Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten |
§ 96 | Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen |
§ 97 | Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf |
§ 98 | Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung |
§ 99 | Bestandteile der Frequenzzuteilung |
§ 100 | Vergabeverfahren |
§ 101 | Flexibilisierung der Frequenznutzung |
§ 102 | Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht |
§ 103 | Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme, Monitoring der Mobilfunkversorgung |
§ 104 | Einschränkung der Frequenzzuteilung |
§ 105 | Förderung des Wettbewerbs |
§ 106 | Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven Netzinfrastrukturen |
§ 107 | Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik |
§ 108 | Nummerierung |
§ 109 | Preisangabe |
§ 110 | Preisansage |
§ 111 | Preisanzeige |
§ 112 | Preishöchstgrenzen |
§ 113 | Verbindungstrennung |
§ 114 | Anwählprogramme (Dialer) |
§ 115 | Warteschleifen |
§ 116 | Wegfall des Entgeltanspruchs |
§ 117 | Auskunftsanspruch |
§ 118 | Datenbank für (0)900er-Rufnummern |
§ 119 | R-Gespräche |
§ 120 | Rufnummernübermittlung |
§ 121 | Internationaler entgeltfreier Telefondienst |
§ 122 | Umgehungsverbot |
§ 123 | Befugnisse der Bundesnetzagentur |
§ 124 | Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde |
§ 125 | Berechtigung zur Nutzung öffentlicher Wege und ihre Übertragung |
§ 126 | Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien |
§ 127 | Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien |
§ 128 | Mitnutzung und Wegerecht |
§ 129 | Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck |
§ 130 | Gebotene Änderung |
§ 131 | Schonung der Baumpflanzungen |
§ 132 | Besondere Anlagen |
§ 133 | Spätere besondere Anlagen |
§ 134 | Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden |
§ 135 | Verjährung der Ansprüche |
§ 136 | Informationen über passive Netzinfrastrukturen |
§ 137 | Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen |
§ 138 | Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze |
§ 139 | Umfang des Mitnutzungsanspruchs bei Elektrizitätsversorgungsnetzen |
§ 140 | Einnahmen aus Mitnutzungen |
§ 141 | Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe |
§ 142 | Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen |
§ 143 | Koordinierung von Bauarbeiten |
§ 144 | Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten |
§ 145 | Netzinfrastruktur von Gebäuden |
§ 146 | Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität |
§ 147 | Antragsform und Reihenfolge der Verfahren |
§ 148 | Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme |
§ 149 | Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung |
§ 150 | Genehmigungsfristen für Bauarbeiten |
§ 151 | Verordnungsermächtigungen |
§ 152 | Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite |
§ 153 | Informationen über sonstige physische Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite |
§ 154 | Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite |
§ 155 | Offener Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien, Verbindlichkeit von Ausbauzusagen in der Förderung |
§ 156 | Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten |
§ 157 | Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste |
§ 158 | Erschwinglichkeit der Telekommunikationsdienste |
§ 159 | Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten |
§ 160 | Feststellung der Unterversorgung |
§ 161 | Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten |
§ 162 | Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten |
§ 163 | Umlageverfahren |
§ 164 | Notruf |
§ 164a | Öffentliche Warnungen |
§ 165 | Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen |
§ 166 | Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitskonzept |
§ 167 | Katalog von Sicherheitsanforderungen |
§ 168 | Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls |
§ 169 | Daten- und Informationssicherheit |
§ 170 | Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften |
§ 171 | Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten |
§ 172 | Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden |
§ 173 | Automatisiertes Auskunftsverfahren |
§ 174 | Manuelles Auskunftsverfahren |
§ 175 | Verpflichtete; Entschädigung |
§ 176 | Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten |
§ 177 | Verwendung der Daten |
§ 178 | Gewährleistung der Sicherheit der Daten |
§ 179 | Protokollierung |
§ 180 | Anforderungskatalog |
§ 181 | Sicherheitskonzept |
§ 182 | Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes |
§ 183 | Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen |
§ 184 | Anwendungsbereich |
§ 185 | Telekommunikationssicherstellungspflicht |
§ 186 | Telekommunikationsbevorrechtigung |
§ 187 | Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung |
§ 188 | Mitwirkungspflichten und Entschädigung |
§ 189 | Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung |
§ 190 | Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen |
§ 191 | Aufgaben und Befugnisse |
§ 192 | Medien der Veröffentlichung |
§ 193 | Veröffentlichung von Weisungen |
§ 194 | Aufgaben und Rechte des Beirates |
§ 195 | Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten |
§ 196 | Jahresbericht |
§ 197 | Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene |
§ 198 | Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union |
§ 199 | Bereitstellung von Informationen |
§ 200 | Mediation |
§ 201 | Wissenschaftliche Beratung |
§ 202 | Durchsetzung von Verpflichtungen |
§ 203 | Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten |
§ 204 | Auskunftserteilung |
§ 205 | Ermittlungen |
§ 206 | Beschlagnahme |
§ 207 | Vorläufige Anordnungen |
§ 208 | Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur |
§ 209 | Entscheidungen der Bundesnetzagentur |
§ 210 | Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen |
§ 211 | Beschlusskammerentscheidungen |
§ 212 | Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen |
§ 213 | Einleitung, Beteiligte |
§ 214 | Verfahren der nationalen Streitbeilegung |
§ 215 | Anhörung, mündliche Verhandlung |
§ 216 | Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse |
§ 217 | Rechtsbehelfe |
§ 218 | Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur |
§ 219 | Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen |
§ 220 | Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten |
§ 221 | Internationale Aufgaben |
§ 222 | Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr |
§ 223 | Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung |
§ 224 | Frequenznutzungsbeitrag |
§ 225 | Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren |
§ 226 | Kosten des Vorverfahrens |
§ 227 | Mitteilung der Bundesnetzagentur |
§ 228 | Bußgeldvorschriften |
§ 229 | Geltungsbereich |
§ 230 | Übergangsvorschriften |
haben einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und nach Maßgabe des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs offenzulegen; die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Bei der Festlegung räumlich relevanter Märkte berücksichtigt die Bundesnetzagentur unter anderem die Intensität des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebieten. Sie kann die nach den §§ 79 bis 83 erhobenen Informationen berücksichtigen.
so legt die Bundesnetzagentur diese Maßnahmen nicht vor Ablauf von zwei weiteren Monaten nach der Mitteilung der Kommission fest, wenn sie Folgendes enthalten:
Betreffen für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen ein Ko-Investitionsangebot nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nimmt mindestens ein Ko-Investor das Angebot an, sieht die Bundesnetzagentur für die von der Verpflichtungszusage umfassten Netzbestandteile von der Auferlegung von Verpflichtungen nach Absatz 1 ab und widerruft nach Absatz 2 insoweit bestehende Verpflichtungen. Abweichend von Satz 3 kann die Bundesnetzagentur Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen, ändern oder beibehalten, wenn sie feststellt, dass aufgrund der besonderen Merkmale des betrachteten Marktes das festgestellte Wettbewerbsproblem anderenfalls nicht zu beheben wäre.
kann sie bestehende Verpflichtungen im Verfahren nach § 14 ändern oder widerrufen oder neue Verpflichtungen auferlegen. Satz 1 findet insbesondere Anwendung, wenn das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nach § 19 Absatz 1 vorgelegt hat oder wenn die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 6 feststellt, dass das Unternehmen die für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen nicht eingehalten hat.
Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die Methodik zur Bestimmung der Anforderungen an die Ausgestaltung der Zugangs- und Entgeltkonditionen. Sofern die Anforderungen von wesentlicher und allgemeiner Bedeutung für den Markt sind, soll die Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 erlassen.
Das Unternehmen veröffentlicht die nach Satz 1 vorgelegten Verpflichtungszusagen zugleich auf seiner Internetseite.
Die Bundesnetzagentur trägt hierbei den Leitlinien, die das GEREK nach Artikel 76 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 veröffentlicht, weitestgehend Rechnung.
Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, Zugang zu insbesondere aktiven oder virtuell entbündelten Produkten zu gewähren. Die Bundesnetzagentur legt den Punkt für den Zugang mit der Maßgabe fest, dass dadurch einem effizienten Zugangsnachfrager die Abnahme einer wirtschaftlich tragfähigen Anzahl von Endnutzeranschlüssen ermöglicht wird.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen, wenn das Unternehmen den Aufbau des Telekommunikationsnetzes mit sehr hoher Kapazität mit öffentlichen Mitteln finanziert. Die Bundesnetzagentur kann für andere als die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Unternehmen von Zugangsverpflichtungen absehen, wenn diese zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität gewähren.
zur Sicherstellung der in § 2 genannten Ziele ausreichen. Dabei berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere:
Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.
Die Bundesnetzagentur kann die Entgelte auf deren wirtschaftliche Nachbildbarkeit im Verfahren nach § 46 prüfen oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, nach § 40 oder § 45 vorgehen. Ein Vorgehen nach Satz 2 ist auch dann möglich, wenn aufgrund einer niedrigen Bevölkerungsdichte in einer konkreten Region die Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität gering sind und ein Zugang nach Satz 1 Nummer 2 gesichert ist.
Ungeachtet des geltenden Maßstabs der Entgeltgenehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach Maßgabe des § 37 missbräuchlich sein; für genehmigte Entgelte nach § 38 Absatz 3 Satz 2 gilt § 37 entsprechend.
Soweit die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung nach Absatz 5 nicht ausreichen, kann diese auch auf einer Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 beruhen.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 bleibt hiervon unberührt.
Die Bundesnetzagentur kann sicherstellen, dass das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 Nummer 1 auch öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste umfasst.
Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen, so muss sie dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung den Vertrag in Textform genehmigt. Genehmigt der Verbraucher den Vertrag nicht, so steht dem Anbieter, wenn er gegenüber dem Verbraucher in Erwartung der Genehmigung den Telekommunikationsdienst erbracht hat, kein Anspruch auf Wertersatz zu.
Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung des Anbieters über die Vertragsänderung, die den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 entspricht, dem Endnutzer zugeht. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Verträge, die nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste zum Gegenstand haben.
Die Bundesnetzagentur kann das Format für die Unterrichtung über Vertragsänderungen und zum Kündigungsrecht nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 festlegen.
ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Ist der Eintritt der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 oder 2 unstreitig oder vom Verbraucher nachgewiesen worden, besteht das Recht des Verbrauchers zur Minderung so lange fort, bis der Anbieter den Nachweis erbringt, dass er die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbringt. Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhaltene Entschädigung nach § 58 Absatz 3 auf die Minderung anzurechnen. Für eine Kündigung nach Satz 1 ist § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Für die Entschädigung des Anbieters im Falle einer Kündigung nach Satz 1 gilt § 56 Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Die Sätze 1 und 2 gelten nur innerhalb der Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche, die für einen bestimmten Dienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Portierung von Rufnummern für Sprachkommunikationsdienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
§ 65 bleibt unberührt. Zahlt der Endnutzer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber dem Drittanbieter.
Dem Eigentümer eines Grundstücks steht der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts gleich.
In diesem Fall ist das Bereitstellungsentgelt in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis von verstrichener Zeit seit Errichtung der Infrastruktur zu der vereinbarten Laufzeit des Gestattungsvertrags nach Nummer 2 entspricht.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch für jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle.
Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 16 entsprechend.
In diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in denen sich die Einrichtungen oder sonstigen physischen Infrastrukturen befinden, Informationen im Sinne von § 136 Absatz 3 Nummer 3 und § 153 Absatz 3 Nummer 3 aufzunehmen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie Gebietskörperschaften haben für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz das Recht auf:
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Vorgaben zu den technischen Einzelheiten zu den in Absatz 1 Satz 2 und Satz 1 dieses Absatzes genannten Gegenständen in einer Technischen Richtlinie fest, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an, welche Informationen in der Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit sie mindestens den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entspricht. Die zentrale Informationsstelle des Bundes teilt allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen auf Anfrage mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter Nennung der Größenordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen.
betroffen sind. § 88 Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, ist zu veröffentlichen.
Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nach den §§ 2 und 87 nicht vereinbar ist. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, hat der Inhaber der Frequenzzuteilung den Verzicht auf sie unverzüglich nach Maßgabe des § 102 Absatz 8 zu erklären. Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden.
Die Zuteilung ist zu verlängern, wenn die nach § 99 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 6 festgelegten allgemeinen Kriterien erfüllt sind. Die Zuteilung ist angemessen zu verlängern, damit der Regelungsrahmen für Investitionen in Netzinfrastrukturen für die Nutzung solcher Frequenzen während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Inhaber der Frequenznutzungsrechte vorhersehbar ist. Die Regelungen in Absatz 2 bleiben hiervon unberührt. Die allgemeinen Kriterien der Verlängerung beziehen sich auf
Die Bundesnetzagentur überprüft die Überschreitung gemäß Satz 1 spätestens alle zwei Jahre.
Die Richtlinie ist, insbesondere Satz 1 Nummer 4 und 5 betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten.
Bei der Festlegung von Art und Umfang der Frequenznutzung sind internationale Vereinbarungen zur Frequenzkoordinierung zu beachten.
Die Bundesnetzagentur sorgt dafür, dass die mit Frequenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen die gemeinsame Funkfrequenznutzung nicht behindern. Die Umsetzung der gemäß diesem Absatz auferlegten Bedingungen durch die Unternehmen bleibt weiterhin dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen.
Den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen nach Satz 1 Nummer 2 darzulegen. Die Frist nach Satz 2 beträgt grundsätzlich mindestens vier Wochen, es sei denn, die geplanten Änderungen sind geringfügig. Änderungen werden unter Angabe der Gründe veröffentlicht. Sind durch die Änderungen Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet. Die Bundesnetzagentur legt den im Falle des Zuschlags für das Frequenznutzungsrecht zu zahlenden Zuschlagspreis sowie Zahlungsregelungen fest.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle, soweit Frequenzen betroffen sind, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind.
entlang von Bundesfernstraßen, des nachgeordneten Straßennetzes sowie der Schienen- und Wasserwege, um die Erreichung des Frequenzregulierungsziels nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 sicherzustellen.
Bei ihren Entscheidungen stützt sich die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbesondere in den Netzausbau. Bei der Beurteilung berücksichtigt die Bundesnetzagentur den in § 11 Absatz 3 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen. Sie kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht sowie die Festlegung von Regelungen zur Nutzung von Nummern gemäß Absatz 2 ein. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
In der Verordnung sind die Befugnisse der Bundesnetzagentur sowie die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis nach § 112 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 4 zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei nach § 123 Absatz 7 Satz 1 festgelegten Preisen ist dieser Preis anzugeben. Besteht einheitlich netzübergreifend bei sämtlichen Anbietern ein niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden.
festlegt, hat vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Für sprachgestützte Betreiberauswahl ist der Preis dauerhaft in Euro oder in Cent anzusagen; ein Wechsel zwischen der Preisansage in Euro und in Cent ist unzulässig.
Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.
Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetzagentur zugeteilt wurden, besteht der Anspruch gegenüber demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer geschaltet ist. Bei gemäß § 59 übertragenen Rufnummern besteht der Anspruch auf Auskunft nach Satz 1 Nummer 1 gegenüber dem Anbieter, zu dem die Rufnummer übertragen wurde. Die Auskünfte nach den Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der schriftlich oder elektronisch gestellten Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten haben die Angabe bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.
Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 unberührt.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.
Werden Gebäude, die sich nicht auf dem Grundstück des Eigentümers befinden, gleichwohl von dessen Grundstück oder Gebäude aus mitversorgt, so gilt Satz 1 entsprechend.
Die Zugänglichmachung erfolgt elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen. Näheres regelt die zentrale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, die insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen haben.
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung beim Einbau der Netzkomponenten und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.
Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen auch zu diesen Bauarbeiten die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.
Die Zugänglichmachung erfolgt elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen. Näheres regelt die zentrale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. Die Einsichtnahmebedingungen haben insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen.
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.
Die Bundenetzagentur kann die ihr gesetzte Frist für die Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung nach Satz 1 bei außergewöhnlichen Umständen um bis zu einen Monat überschreiten. Die Umstände sind hinreichend zu begründen.
Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen zu wahren.
Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderen Verbindungen herzustellen; sie stehen vorrangigen Verbindungen nach § 186 Absatz 2 Satz 1 gleich. Daten, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlich sind, dürfen auch verzögert an die Notrufabfragestelle übermittelt werden. Die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt unentgeltlich. Die für Notrufverbindungen entstehenden Kosten trägt jeder Anbieter eines Telekommunikationsdienstes selbst; die Entgeltlichkeit von Vorleistungen bleibt unberührt.
Landesrechtliche Regelungen über Notrufabfragestellen, die nicht Verpflichtungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 betreffen, bleiben von den Vorschriften dieses Absatzes unberührt.
Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie sind internationale Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu begründen. Die Verpflichteten nach den Absätzen 1 bis 4 haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern in der Technischen Richtlinie für bestimmte Verpflichtungen kein längerer Übergangszeitraum festgelegt ist. Nach dieser Technischen Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der Technischen Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.
Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie sind internationale Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu begründen. Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern in der Technischen Richtlinie für bestimmte Verpflichtungen kein anderer Übergangszeitraum festgelegt ist.
Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
Insbesondere sind Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls Maßnahmen in Form von Verschlüsselung, zu treffen, um Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern und Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer, andere Telekommunikationsnetze und Dienste so gering wie möglich zu halten. Bei diesen Maßnahmen ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
Der Katalog von Sicherheitsanforderungen nach Satz 1 kann auch Anforderungen zur Offenlegung und Interoperabilität von Schnittstellen von Netzkomponenten einschließlich einzuhaltender technischer Standards enthalten. Die Bundesnetzagentur gibt den Herstellern, den Verbänden der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und den Verbänden der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Gelegenheit zur Stellungnahme.
In der Benachrichtigung an die Bundesnetzagentur und die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die beabsichtigten oder ergriffenen Maßnahmen darzulegen.
Diese Angaben müssen ausreichend sein, um der Bundesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Prüfung zu ermöglichen, ob die Absätze 1 und 2 eingehalten wurden. Das Verzeichnis enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen und muss nicht Verletzungen berücksichtigen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen.
bei den für den Nachweis erforderlichen Prüfungen hat er die Bundesnetzagentur zu unterstützen,
sowie
§ 170 Absatz 10 gilt entsprechend. Verpflichtungen nach Maßgabe des § 170 bleiben unberührt. Die Benachrichtigung des Endnutzers erfolgt ausschließlich durch die für die Maßnahme zuständige Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften.
Das Datum der Beendigung der Zuordnung der Rufnummer und, sofern davon abweichend, das Datum des Vertragsendes sind bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, sofern die Daten nicht in Endnutzerverzeichnisse eingetragen werden. Für das Auskunftsverfahren nach § 174 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt.
Dazu darf ihnen abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes ein Vertriebspartner eine elektronische Kopie des Personalausweises oder Reisepasses übersenden. Die Überprüfung kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind, wobei jeweils zum Zweck der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunkdienstleistung ein Dokument im Sinne des Satzes 1 genutzt werden muss. Verpflichtete haben vor Nutzung anderer geeigneter Verfahren die Feststellung der Übereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung der Bundesnetzagentur durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) nachzuweisen, die gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz 3 akkreditiert worden ist. Die Feststellung darf bei Nutzung des Verfahrens nicht älter als 24 Monate sein. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu speichern. Für die Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gilt § 8 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend.
Der Verpflichtete und sein Beauftragter haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihnen die abgerufenen Daten nicht zur Kenntnis gelangen können.
Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort übermittelten Daten benötigt; nicht benötigte Daten löscht sie unverzüglich; dies gilt auch für die Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten nach Satz 1 Nummer 1.
Im Übrigen können in der Rechtsverordnung auch Einschränkungen der Abfragemöglichkeit für die in Absatz 4 Nummer 5 bis 9 genannten Stellen auf den für diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden.
Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen.
Satz 1 gilt entsprechend
Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach § 176 und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen. Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben den Betrieb ihres Netzes mindestens in dem Umfang aufrechtzuerhalten, der für die Erbringung der Dienste nach Satz 1 erforderlich ist. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach Satz 1 und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, haben diese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten.
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.
Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
Damit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein Verpflichteter die getroffenen Vorkehrungen pflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Bescheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten bleiben unberührt.
rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 Nummer 2 kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 2 angefochten werden.
Auskünfte nach Satz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden. Satz 1 gilt entsprechend für Anbieter im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/302. Reichen die von den in den Satz 1 genannten Unternehmen übermittelten Informationen für die Bundesnetzagentur nicht aus, um ihre Regulierungsaufgaben wahrzunehmen, können auch andere Unternehmen, die in der Telekommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, zur Erteilung von Auskünften über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke verpflichtet werden.
Die Bundesnetzagentur kann von den in Absatz 1 genannten Unternehmen insbesondere Auskünfte über künftige Netz- und Diensteentwicklungen verlangen, wenn diese Entwicklungen sich auf Dienste auf Vorleistungsebene auswirken können, die die Unternehmen Wettbewerbern zugänglich machen. Die Bundesnetzagentur kann ferner von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten verlangen, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen.
Reichen die gemäß Satz 1 gesammelten Informationen für die Zwecke der §§ 80 und 81 nicht aus, kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen, die in der Telekommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, um Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 78 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 80 und nach § 78 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 81 erforderlich sind.
Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Beschlusskammer glaubhaft zu machen.
Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
zuwiderhandelt,
eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden, der von der juristischen Person oder Personenvereinigung weltweit in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Behördenentscheidung vorausgehen. In den durchschnittlichen Jahresumsatz nach Satz 1 sind die durchschnittlichen Jahresumsätze aller Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 69 verbunden oder zusammengeschlossen sind. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.