TierZDV
Ausfertigungsdatum: 13.07.2021
Vollzitat:
“Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904)”
(+++ Textnachweis ab: 22.7.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 428/90 (CELEX Nr: 31990L0428)
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person |
| § 3 | Genehmigung von Zuchtprogrammen für reinrassige Zuchttiere |
| § 4 | Genehmigung von Zuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine |
| § 5 | Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren |
| § 6 | Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen |
| § 7 | Pferdesportliche Veranstaltungen |
| § 8 | Zuchtprogramme zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer ernsthaft vom Aussterben bedrohten einheimischen Rasse |
| § 9 | Aufstiegsregelungen bei gefährdeten Rassen und robusten Schafrassen |
| § 10 | Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation |
| § 11 | Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation |
| § 12 | Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation |
| § 13 | Kennzeichnung von Samen |
| § 14 | Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein |
| § 15 | Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen |
| § 16 | Prüfeinsatz |
| § 17 | Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit |
| § 18 | Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme- oder ‑Erzeugungseinheit |
| § 19 | Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit |
| § 20 | Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen |
| § 21 | Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein |
| § 22 | Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen |
| § 23 | Zugang zu Daten aus Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung |
| § 24 | Anforderungen an Ausbildungsstätten |
| § 25 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 26 | Lehrinhalte |
| § 27 | Abschlussprüfung |
| § 28 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 29 | Lehrinhalte |
| § 30 | Abschlussprüfung |
| § 31 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 32 | Lehrinhalte |
| § 33 | Abschlussprüfung |
| § 34 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 35 | Übergangsvorschriften |
| § 36 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage 1 (zu den §§ 10 und 11) |
Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation |
| Anlage 2 (zu § 11 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 11) |
Vorgeschriebene Voraussetzungen und Überprüfungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und zum Natursprung vorgesehen sind |
| Anlage 2a (zu § 11 Satz 1 Nummer 7a) |
Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Equiden, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind |
| Anlage 3 (zu § 17) |
Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit |
Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b entsprechend auch für Vorbuchtiere zu treffen.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung unberührt.
Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist von EU-Besamungsstationen oder EU-Embryoentnahme- und Embryo-Erzeugungseinheiten durch die Aufbewahrung einer Kopie für mindestens drei Jahre zu dokumentieren.
§ 4 des Tiergesundheitsgesetzes bleibt unberührt.
feststellbar sind.
Entsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchenrecht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1.
Der Prüfeinsatz muss bei männlichen Zuchtrindern so durchgeführt werden, dass die für den Besamungseinsatz erforderlichen Mindestwerte für die Sicherheit der geschätzten Zuchtwerte nach Anhang III Teil 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 erreicht werden.
Die Aufzeichnungen sind vom Zuchtverband, der den Prüfeinsatz durchführt, innerhalb der von ihm festgelegten Frist für die Meldung der Besamungs- und Geburtsdaten vorzunehmen.
Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen und die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern der zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den Behältnissen anzugeben.
Werden Embryonen unmittelbar übertragen, ist das Datum der Übertragung unverzüglich nach der Übertragung aufzuzeichnen. Bei nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen oder Embryonen sind unverzüglich nach der Aufbereitung aufzuzeichnen:
Entsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchenrecht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1.
Ein Anspruch auf Zugang zu züchterischen Daten und insbesondere Einzeltierdaten der Nachkommen des Spendertieres zum Zweck der Durchführung eines Zuchtprogramms besteht nicht.
| Tierart | Voraussetzungen zur Aufnahme in die Quarantäne |
Voraussetzungen zur Übernahme aus der Quarantäne in die Besamungsstation | Überprüfungen bei samenspendenden Tieren |
| Rind | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Überprüfungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
| Schwein | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Voraussetzungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Überprüfungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
| Schaf und Ziege | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Überprüfungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
| Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Equine Infektiöse Anämie, EIA) | eine Blutprobe Serum Methode: AGPT, Coggins-Test oder ELISA |
Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
| Ansteckende Gebärmutterentzündung (Contagiöse Equine Metritis, CEM) | Je eine Tupferprobe („Kohlemedium“) Harnröhre Fossa Glandis Penisschaft Methode: kulturell (mindestens 7 Tage) oder PCR, RT-PCR |
Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
| Equine Virusarteritis (EVA) | Blutprobe Serum Serumneutralisationstest SNT (kleiner) < 1:4 = negativ |
Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen |
| bei serologisch positivem SNT Titer ≥ 1:4
Virusisolation aus Sperma |
Wiederholung der Blutuntersuchung jährlich Wiederholung der Untersuchung Samen nach 120 Tagen |