TierGesIVDV
Ausfertigungsdatum: 24.10.2006
Vollzitat:
“Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 31.10.2006 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 82/2001 (CELEX Nr: 301L0082) +++)
Überschrift: IdF d. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 mWv 10.3.2026
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Zuständige Behörden |
| § 3 | Herstellungserlaubnis |
| § 4 | Inhalt der Herstellungserlaubnis |
| § 5 | Sachkundige Personen |
| § 6 | Anzeigepflichten |
| § 7 | Ruhen der Erlaubnis |
| § 8 | Anforderungen an die Herstellung oder das Lagern von In-vitro-Diagnostika |
| § 9 | Besondere Anforderungen an Betriebe, die In-vitro-Diagnostika unter Verwendung exotischer Seuchenerreger herstellen |
| § 10 | Besondere Vorschriften für die Tierhaltung |
| § 11 | Verwendung von Tieren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika |
| § 12 | (weggefallen) |
| § 13 | (weggefallen) |
| § 14 | Abfüllen der Charge |
| § 15 | Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen |
| § 16 | Verfahren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika |
| § 17 | Reinigung und Desinfektion, Beseitigung von Abfällen |
| § 18 | (weggefallen) |
| § 19 | (weggefallen) |
| § 20 | Zulassungsantrag |
| § 21 | Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums |
| § 22 | Zulassungsverfahren |
| § 23 | Zulassung |
| § 24 | (weggefallen) |
| § 25 | Erlöschen der Zulassung |
| § 26 | Verlängerung der Zulassung |
| § 27 | Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung |
| § 28 | Pflichten des Zulassungsinhabers |
| § 29 | (weggefallen) |
| § 29a | Änderung der Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums |
| § 30 | (weggefallen) |
| § 31 | Bekanntmachung, Veröffentlichung |
| § 32 | Durchführung der staatlichen Chargenprüfung |
| § 33 | Umfang der staatlichen Chargenprüfung |
| § 34 | Rücknahme und Widerruf der Freigabe |
| § 35 | Kennzeichnung von Behältnis und äußerer Umhüllung |
| § 36 | Packungsbeilage |
| § 37 | (weggefallen) |
| § 38 | (weggefallen) |
| § 39 | (weggefallen) |
| § 40 | Vertriebsweg |
| § 41 | (weggefallen) |
| § 42 | Abgabeverbote |
| § 43 | (weggefallen) |
| § 44 | (weggefallen) |
| § 45 | Vorrätighalten von In-vitro-Diagnostika |
| § 46 | Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten |
| § 47 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 48 | (weggefallen) |
| § 49 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage 1 (zu § 20 Absatz 3 und § 29a Absatz 4) |
| Anlage 2 (zu § 21) |
Aus der Beschreibung nach Satz 1 Nr. 3 muss insbesondere die Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Herstellungsleiters und des Kontrollleiters hervorgehen.
abzuhelfen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 bis zur Behebung der Mängel, im Falle der Nummer 2 bis zum Nachweis ihrer Behebung, oder bis zum Ablauf der zu ihrer Behebung von der zuständigen Behörde gesetzten Frist gehemmt.
hat. Eine Person mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Biotechnologie, der Pharmazie, der pharmazeutischen Chemie oder der pharmazeutischen Technologie muss darüber hinaus ausreichende Erfahrung im Umgang mit exotischen Seuchenerregern haben, sofern die Herstellungserlaubnis sich auf solche Erreger bezieht. Eine nach einem Bachelorstudium der Biologie, der Chemie, der Biotechnologie oder der Pharmazie abgelegte Prüfung gilt nicht als abgelegte Prüfung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, ein abgeschlossenes Bachelorstudium der Biologie, der Chemie, der Biotechnologie oder der Pharmazie gilt nicht als abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des Satzes 2. Die Unterlagen zur Sachkunde sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 (Chargenprotokolle) drei Jahre vom Datum des Verfalls der betroffenen Charge an aufzubewahren.
Ist das Gelände des Betriebs, das den isolierten Teil umgibt, durch geeignete Vorrichtungen von dem übrigen Gelände abgetrennt, gilt Nummer 1 Buchstabe b nur für den abgetrennten Geländeteil.
gehalten werden. Nach der Herstellung und Prüfung oder nach Abschluss der wissenschaftlichen Untersuchungen nach Satz 1 sind die Tiere zu töten und unschädlich zu beseitigen.
Änderungen der Aufzeichnungen sind kenntlich zu machen. Die verantwortliche Person hat die Aufzeichnungen mindestens ein Jahr vom Tod oder von der Abgabe des jeweiligen Tieres an aufzubewahren.
unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Übersendung der Materialien und Geräte nach Satz 1 Nummer 2 darf nur verlangt werden, soweit die Prüfung nur mit vom Hersteller zur Verfügung gestellten Materialien und Geräten erfolgen kann.
Die zuständige Zulassungsstelle kann zur Beurteilung der Wirksamkeit, der Qualität, der Sicherheit und der Unbedenklichkeit des In-vitro-Diagnostikums Sachverständige hinzuziehen oder Gutachten anfordern; dem Antragsteller ist auf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Verlangt der Antragsteller, von diesem beauftragte Sachverständige hinzuzuziehen, so sind auch diese zu hören.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn das In-vitro-Diagnostikum sich von einem zugelassenen oder bereits im Verkehr befindlichen In-vitro-Diagnostikum, das die gleiche Bezeichnung trägt, in der Art oder der Menge der Bestandteile unterscheidet.
Auflagen können ferner angeordnet werden, um eine angemessene Qualität oder Unbedenklichkeit des In-vitro-Diagnostikums sicherzustellen. Dabei kann angeordnet werden, dass
Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Die zuständige Zulassungsstelle kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 genehmigen, soweit dies aus Gründen des Schutzes der Gesundheit erforderlich ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für eine Zulassung, die nach § 26 Absatz 1 verlängert worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 darf die zuständige Zulassungsstelle Angaben nur verlangen, soweit diese zur Beurteilung der Risiken des In-vitro-Diagnostikums für die Gesundheit von Mensch oder Tier erforderlich sind.
Die Charge ist ferner freizugeben, wenn die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf der Grundlage eigener Untersuchungen festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
Auf Anforderung einer für die Chargenprüfung zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates, in dem das In-vitro-Diagnostikum zugelassen ist, hat die zuständige Zulassungsstelle dieser die Ergebnisse der Chargenprüfung mitzuteilen.
Die zuständige Zulassungsstelle kann die Freigabe einer Charge widerrufen, wenn einer der Gründe für die Rücknahme nach Satz 1 nachträglich eingetreten ist. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
Andere als die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen deutlich von diesen getrennt aufgeführt sein.