KWG
Ausfertigungsdatum: 10.07.1961
Vollzitat:
“Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776 |
| Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 28.2.2025 I Nr. 69 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 +++)
(+++ Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 3 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 53d Abs. 3 +++)
(+++ In der bis 31.12.2013 geltenden Fassung: Zur Geltung vgl. § 64r Abs. 18
+++)
(+++ In der bis 28.12.2020 geltenden Fassung (außer § 2g): Zur Anwendung bis
26.06.2021 vgl. § 64a Abs. 3 +++)
(+++ In der bis 17.3.2009 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 64k +++)
(+++ In der bis 21.7.2013 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 64q
Abs. 2 +++)
(+++ § 1 Abs. 1a FG 21.7.2013: Zur Weiteranwendung vgl. § 64q Abs. 1 +++)
(+++ § 1a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 1a Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. § 65a Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 2 Abs. 8a: Zur Anwendung bis 31.12.2014 vgl. § 64h Abs. 7 +++)
(+++ § 2 Abs. 9a u. 9b: Zur Nichtanwendung vgl. § 64o Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 2 Abs. 9e u. 9f: Zur Nichtanwendung vgl. § 64v Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2
Satz 2 +++)
(+++ § 2a: Zur Nichtanwendung vgl. § 25f Abs. 2 +++)
(+++ § 2c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 9a
Satz 1, Abs. 9e, Abs. 9f +++)
(+++ § 2c: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 4 +++)
(+++ § 2c: Zur Anwendung vgl. § 64k +++)
(+++ § 2c Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 2c Abs. 2 iVm Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, 3, 4 bis 6: Zur Geltung vgl. § 53e
Halbsatz 1 +++)
(+++ § 2c Abs. 2 Satz 2 bis 9: Zur Geltung vgl. § 53q Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 3 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 +++)
(+++ § 3 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 6 Abs. 1c: Zur Geltung vgl. § 53o Abs. 3 +++)
(+++ § 6 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 +++)
(+++ § 6a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 6b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 6b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e +++)
(+++ § 6c: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 6d: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 7 Abs. 3 u. 4: Zur Geltung vgl. § 6 Abs. 1g Satz 4 +++)
(+++ § 7a: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 9: Zur Geltung vgl. § 53o Abs. 3 +++)
(+++ § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 u. Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 24c Abs. 3 Satz 8 +++)
(+++ §§ 10 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u.
§ 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 10: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 7b, Abs.
9a Satz 1, Abs. 9e +++)
(+++ § 10 Abs. 1 bis 8: Zur Anwendung ab 1.1.1999 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 10 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a +++)
(+++ § 10a: Zur Anwendung ab 1.1.1999 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 10a: Zur Anwendung vgl. § 53d Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 10a Abs. 1 u. 2: Zur Geltung ab 28.6.2021 vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 10a Abs. 1 bis 3: Zur Geltung bis 27.6.2021 vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 10a Abs. 8: Zur Geltung vgl. § 13c Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ §§ 10c bis 10i: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 9a Satz
1 +++)
(+++ §§ 10c bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b, Abs. 9e +++)
(+++ § 10d: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9c +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung ab 1.1.1999 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 11: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ §§ 11 bis 13c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ §§ 11 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ §§ 12a bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ §§ 13 bis 13b: Zur Anwendung ab 1.1.1999 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5: Zur Geltung vgl. § 13c Abs. 2 Halbsatz 2 +++)
(+++ § 14: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 +++)
(+++ § 14 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 +++)
(+++ § 14 Abs. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 +++)
(+++ §§ 15 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11: Zur Nichtgeltung vgl. § 21 Abs. 3 +++)
(+++ § 18: Zur Nichtgeltung vgl. § 21 Abs. 3 +++)
(+++ § 18a: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 +++)
(+++ § 18a: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 19 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 6 +++)
(+++ § 21 Abs. 2 Nr. 1: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 6 +++)
(+++ §§ 22 u. 23: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 +++)
(+++ §§ 22a bis 22o: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
(+++ § 22a Abs. 2 u. 3, 4: Zur Anwendung vgl. § 22b Abs. 4 +++)
(+++ § 22b: Zur Anwendung vgl. § 22k Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ §§ 22d bis 22o: Zur Geltung vgl. § 22c +++)
(+++ § 22i Abs. 2 u. 3 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 22n Abs. 5 Satz 4 +++)
(+++ § 22i Abs. 3 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 22n Abs. 5 Satz 5 +++)
(+++ §§ 22l bis 22n: Zur Geltung vgl. § 22o Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 23a: Zur Nichtanwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 23a: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 +++)
(+++ § 23a: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 24: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 1 u. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9f +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 u. 11, Abs. 1a Nr. 2: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12
Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 u. 17, Abs. 1a Nr. 4 bis 8, Abs.
1b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 u. 17, Abs. 1a Nr. 5: Zur
Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 5 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 6, 10, 14 bis 14b, 16, Abs. 1a Nr. 4 bis 8: Zur
Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 9: Zur Anwendung ab 1.1.2003 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 9: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 9, 14 bis 14b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 14 bis 14b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 14 bis 14b: Zur Nichtgeltung vgl. § 2 Abs. 8a +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 16, 17 u. Abs. 1a Nr. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c
Abs. 4 +++)
(+++ § 24a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7,
Abs. 7b, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++)
(+++ § 24b: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 +++)
(+++ § 24b Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 46b Abs. 2 +++)
(+++ § 24c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 9a
Satz 1, Abs. 9e u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 24c: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 +++)
(+++ § 25: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7a u.
§ 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 +++)
(+++ § 25 Abs. 1 Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e
+++)
(+++ §§ 25a bis 25e: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1,
Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++)
(+++ § 25a: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 25a Abs. 1 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 13c Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6
+++)
(+++ § 25a Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 4 +++)
(+++ § 25a Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 25 Abs. 2 Satz 5 +++)
(+++ § 25a Abs. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7b +++)
(+++ § 25a Abs. 5: Zur Nichtgeltung vgl. § 2 Abs. 8a +++)
(+++ § 25a Abs. 5 u. 5b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ § 25a Abs. 5a FG 29.3.2019: Zur Anwendung vgl. § 64m Abs. 1 +++)
(+++ § 25b: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 25b Abs. 3 Satz 1 u. 2, Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 53k +++)
(+++ § 25c Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9f +++)
(+++ § 25c Abs. 2 FG 1.1.2014: Zur Nichtanwendung vgl. § 64r Abs. 13 Satz 1 +++)
(+++ § 25c Abs. 2 ab 1.7.2014: Zur Geltung vgl. § 64r Abs. 13 Satz 2 +++)
(+++ § 25d Abs. 3 in der am 1.1.2014 geltenden Fassung: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 64r Abs. 14 Satz 1 +++)
(+++ § 25d Abs. 3 ab 1.7.2014: Zur Geltung vgl. § 64r Abs. 14 Satz 2 +++)
(+++ § 25d Abs. 7 bis 12: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 25d Abs. 7 Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ § 25h Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 +++)
(+++ § 25h Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 +++)
(+++ §§ 25i bis 25k: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 25m: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ §§ 26 bis 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1
+++)
(+++ § 26 Abs. 1 Satz 3: Zur Geltung vgl. § 29 Abs. 2 Satz 6 +++)
(+++ § 26a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 7b, Abs. 9a Satz
1, Abs. 9i Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 26a: Zur Nichtgeltung vgl. § 2 Abs. 8a +++)
(+++ § 29 Abs. 1 Satz 2 in der ab 16.2.2013 geltenden Fassung: Zur Anwendung
vgl. § 64o Abs. 2 +++)
(+++ § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. m: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 65a
Abs. 2 +++)
(+++ § 29 Abs. 1a in der ab 16.2.2013 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. §
64o Abs. 3 +++)
(+++ § 29 Abs. 1b: Zur Nichtanwendung vgl. § 64v Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2
+++)
(+++ § 32: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ § 32 Abs. 1a: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ §§ 33 bis 33b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e +++)
(+++ §§ 33 bis 38: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 1a Satz 6 +++)
(+++ § 33: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ § 33 Abs. 1 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 51c Abs. 5 +++)
(+++ § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a +++)
(+++ § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c: Zur Anwendung ab 1.1.2003 vgl. §
64e Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d: Zur Geltung vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 4
Satz 1 +++)
(+++ § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 33 Abs. 1 Nr. 2 u. 4a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9f +++)
(+++ § 34: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ § 35: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9f +++)
(+++ § 35 Abs. 2 Nr. 3: Zur Anwendung ab 1.1.2003 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 35 Abs. 2 Nr. 4: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 36 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++)
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 37: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 37 Abs. 1 Satz 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 64o Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ §§ 39 u. 40: Zur Nichtgeltung vgl. § 41 Satz 1 +++)
(+++ §§ 39 bis 42: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 43 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ §§ 44 bis 46h: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 4 +++)
(+++ § 44 Abs. 1 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 44 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 44 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 44c Abs. 5 Satz 2 +++)
(+++ § 44 Abs. 6: Zur Geltung vgl. § 47a As. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 44a Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 44b: Zur Geltung vgl. § 53e Halbsatz 2 u. § 53q Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 44c: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 44c: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ §§ 45 bis 45b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++)
(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7,
Abs. 7a, Abs. 7b +++)
(+++ §§ 46 bis 46h: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ §§ 46 bis 46c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1
+++)
(+++ § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ § 46b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a +++)
(+++ § 46c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a +++)
(+++ § 46g Abs. 1 Nr. 2: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
(+++ § 46h: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
(+++ § 48u: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 48u Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 51 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 53: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e u. § 53b Abs. 1 Satz 3 +++)
(+++ § 53a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e +++)
(+++ § 53b Abs. 1 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 53c Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 53b Abs. 4, 5 u. 8 FG 1.1.2014: Zur Anwendung ab 1.1.2015 vgl. § 64r
Abs. 16 Satz 1 +++)
(+++ § 53b Abs. 4, 5 u. 8 FG 31.12.2013: Zur Weiteranwendung vgl. § 64r Abs. 16
Satz 2 +++)
(+++ § 53b Abs. 7: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
(+++ § 54 Abs. 1a: Zur Nichtanwendung vgl. § 64o Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 60c Abs. 3 u. 5: Zur Geltung vgl. § 47 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 +++)
(+++ § 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5: Zur Geltung vgl. § 64f Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 64x Abs. 8 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 64m Abs. 2 +++)
(+++ § 18a Abs. 3: Zur Geltung ab 3.2.2021 vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 3
Satz 5 u. § 11 Abs. 1 Satz 3 WoImmoDarlRV +++)
(+++ § 2c Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 ZAG 2018 +++)
(+++ § 2c Abs. 1 Satz 4: Zur Geltung vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 13 ZAG 2018 +++)
(+++ § 6a: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++)
(+++ § 7: Zur Geltung vgl. § 4 Abs. 3 ZAG 2018 +++)
(+++ §§ 7a bis 8a: Zur Geltung vgl. § 5 Satz 2 ZAG 2018 +++)
(+++ § 9: Zur Geltung vgl. § 6 Satz 3 ZAG 2018 +++)
(+++ § 24c: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 ZAG 2018 +++)
(+++ § 25i: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++)
(+++ § 25m: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++)
(+++ § 38: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 u. § 37 Abs. 3 Satz 1 ZAG 2018
+++)
(+++ § 44b: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 ZAG 2018 +++)
(+++ § 45c: Zur Geltung vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 ZAG 2018 +++)
(+++ § 46 Abs. 1 Satz 3 bis 6: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 ZAG 2018 +++)
(+++ § 46c: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 ZAG 2018 +++)
(+++ § 60a Abs. 1a bis 3: Zur Geltung vgl. § 65 Satz 3 ZAG 2018 +++)
(+++ § 60b: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++)
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 8 Satz 2 KAGB +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 33 KAGB +++)
(+++ § 23a Abs. 1 Satz 2 u. 12, Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 32 KAGB +++)
(+++ § 24c Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 6 Satz 2 KAGB +++)
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 KAGB +++)
(+++ § 38: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 4 KAGB +++)
(+++ §§ 42 u. 43: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 5 KAGB +++)
(+++ § 45 Abs. 5 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 41 Satz 4 KAGB +++)
(+++ § 46b Abs. 1, 1a u. 3: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 1 KAGB +++)
(+++ § 46f: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 2 KAGB +++)
(+++ § 53: Zur Nichtanwendung vgl. § 51 Abs. 1 Satz 3 KAGB +++)
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 2 KfWV +++)
(+++ § 2a: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 3 KfWV +++)
(+++ § 2d: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 4 KfWV +++)
(+++ §§ 6, 6a u. 7: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 5 KfWV +++)
(+++ § 6b bis 6d: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 6 KfWV +++)
(+++ § 8 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 7 KfWV +++)
(+++ § 9 (außer Abs. 1 Satz 4 Nr. 7, 9 bis 11 u. 16 bis 18): Zur Geltung vgl. §
9 Abs. 3 KfWV +++)
(+++ §§ 10 u. 12a: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 1 KfWV +++)
(+++ §§ 10a: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 3 KfWV +++)
(+++ §§ 10b bis 10j: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 4 KfWV +++)
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 5 KfWV +++)
(+++ §§ 13 bis 13c: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 6 KfWV +++)
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 6 KfWV +++)
(+++ §§ 17 bis 22: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 6 KfWV +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 7 KfWV +++)
(+++ §§ 24 bis 24b u. 25: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 8 KfWV +++)
(+++ §§ 25a u. 25b: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 9 KfWV +++)
(+++ §§ 25a u. 25b: Zur Nichtanwendung vgl. § 8 Satz 1 KfWV +++)
(+++ §§ 25c bis 25f: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 10 KfWV +++)
(+++ §§ 25g bis 25m: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 11 KfWV +++)
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 12 KfWV +++)
(+++ §§ 28 bis 30: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 13 KfWV +++)
(+++ § 31 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 13 KfWV +++)
(+++ § 33 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 bis 4b: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 1 KfWV +++)
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 2 KfWV +++)
(+++ §§ 44 u. 44a: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 3 KfWV +++)
(+++ §§ 45 bis 46a: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 4 KfWV +++)
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 5 KfWV +++)
(+++ §§ 52, 52a: Zur Anwendung vgl. § 6 KfWV +++)
(+++ §§ 53e bis 53n: Zur Anwendung vgl. § 6 KfWV +++)
(+++ §§ 60a u. 60b: Zur Anwendung vgl. § 7 KfWV +++)
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 53 Abs. 3 Satz 2 EinSiG +++)
(+++ § 7 Abs. 3 u. 4: Zur Geltung vgl. § 295 Abs. 3 Satz 3 VAG 2016 +++)
(+++ § 24c Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 305 Abs. 6 Satz 2 VAG 2016 +++)
(+++ § 45c: Zur Anwendung vgl. § 88 Abs. 5 Satz 2 SAG +++)
(+++ § 14 Abs. 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
(+++ § 19 u. 20: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
(+++ § 53: Zur Nichtanwendung vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
(+++ § 1b: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 1 Satz 6 KrZwMG +++)
(+++ § 2c: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 KrZwMG +++)
(+++ § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 u. Abs. 1a bis 5: Zur Geltung vgl. § 3 Abs. 2 Satz
2 KrZwMG +++)
(+++ § 8 Abs. 5: Zur Geltung vgl. § 4 Abs. 3 KrZwMG +++)
(+++ § 9: Zur Geltung vgl. § 5 Satz 3 KrZwMG +++)
(+++ § 24 Abs. 3b: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 2 KrZwMG +++)
(+++ § 38: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KrZwMG +++)
(+++ § 44: Zur Geltung vgl. § 25 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 KrZwMG +++)
(+++ § 45c: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 4 Satz 2 KrZwMG +++)
(+++ § 46 Abs. 1 Satz 3 bis 6: Zur Geltung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrZwMG +++)
(+++ § 46c: Zur Geltung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrZwMG +++)
(+++ § 60b: Zur Geltung vgl. § 41 Abs. 1 KrZwMG +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 27/2009 (CELEX Nr: 32009L0027)
EGRL 44/2009 (CELEX Nr: 32009L0044)
EGRL 83/2009 (CELEX Nr: 32009L0083)
EGRL 111/2009 (CELEX Nr: 32009L0111) vgl. G v. 19.11.2010 I 1592 +++)
Überschrift: Kurzbezeichnung u. Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 6 Nr. 1 G v. 21.6.2002 I 2010 mWv 1.7.2002
| Erster Abschnitt | |
| Allgemeine Vorschriften | |
|
|
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 1a | Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute |
| § 1b | Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen |
| § 2 | Ausnahmen |
| § 2a | Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören |
| § 2b | Rechtsform |
| § 2c | Inhaber bedeutender Beteiligungen |
| § 2d | Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften |
| § 2e | Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften |
| § 2f | Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften |
| § 2g | Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat |
| § 3 | Verbotene Geschäfte |
| § 4 | Entscheidungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
|
|
| § 5 | Elektronische Übermittlung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung |
| § 6 | Aufgaben |
| § 6a | Besondere Aufgaben |
| § 6b | Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung |
| § 6c | Zusätzliche Eigenmittelanforderungen |
| § 6d | Eigenmittelempfehlung |
| § 7 | Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank |
| § 7a | Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission |
| § 7b | Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
| § 7c | (weggefallen) |
| § 7d | Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken |
| § 8 | Zusammenarbeit mit anderen Stellen |
| § 8a | Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis |
| § 8b | Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis |
| § 8c | Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute |
| § 8d | (weggefallen) |
| § 8e | Aufsichtskollegien |
| § 8f | Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen |
| § 8g | Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören |
| § 8h | Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden |
| § 9 | Verschwiegenheitspflicht |
| Zweiter Abschnitt | |
| Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften | |
|
|
| § 10 | Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung |
| § 10a | Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung |
| § 10b | Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung |
| § 10c | Kapitalerhaltungspuffer |
| § 10d | Antizyklischer Kapitalpuffer |
| § 10e | Kapitalpuffer für systemische Risiken |
| § 10f | Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute |
| § 10g | Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute |
| § 10h | Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute |
| § 10i | Kombinierte Kapitalpufferanforderung |
| § 10j | Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote |
| § 11 | Liquidität |
| § 12 | Potentiell systemrelevante Institute |
| § 12a | Begründung von Unternehmensbeziehungen |
|
|
| § 13 | Großkredite; Verordnungsermächtigung |
| §§ 13a und 13b | (weggefallen) |
| § 13c | Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften |
| § 13d | (weggefallen) |
| § 14 | Millionenkredite |
| § 15 | Organkredite |
| § 16 | (aufgehoben) |
| § 17 | Haftungsbestimmung |
| § 18 | Kreditunterlagen |
| § 18a | Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung |
| § 19 | Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18 |
| § 20 | Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14 |
| §§ 20a bis 20c | (weggefallen) |
| § 21 | Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18 |
| § 22 | Verordnungsermächtigung für Millionenkredite |
|
|
| § 22a | Registerführendes Unternehmen |
| § 22b | Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte |
| § 22c | Refinanzierungsmittler |
| § 22d | Refinanzierungsregister |
| § 22e | Bestellung des Verwalters |
| § 22f | Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt |
| § 22g | Aufgaben des Verwalters |
| § 22h | Verhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungsunternehmen |
| § 22i | Vergütung des Verwalters |
| § 22j | Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister |
| § 22k | Beendigung und Übertragung der Registerführung |
| § 22l | Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
| § 22m | Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters |
| § 22n | Rechtsstellung des Sachwalters |
| § 22o | Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr |
|
|
| § 22p | (weggefallen) |
|
|
| § 23 | Werbung |
| § 23a | Sicherungseinrichtung |
|
|
| § 24 | Anzeigen |
| § 24a | Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums |
| § 24b | Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen |
| § 24c | Automatisierter Abruf von Kontoinformationen |
| § 25 | Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung |
| § 25a | Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung |
| § 25b | Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung |
| § 25c | Geschäftsleiter |
| § 25d | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan |
| § 25e | Anforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern |
| § 25f | Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung |
|
|
| § 25g | Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr |
| § 25h | Interne Sicherungsmaßnahmen |
| § 25i | Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld |
| § 25j | Zeitpunkt der Identitätsprüfung |
| § 25k | Verstärkte Sorgfaltspflichten |
| § 25l | Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften |
| § 25m | Verbotene Geschäfte |
| § 25n | (weggefallen) |
|
|
| § 26 | Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten |
|
|
| § 26a | Offenlegung durch die Institute |
|
|
| § 26b | Vermögenstrennung |
|
|
| § 27 | (aufgehoben) |
| § 28 | Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen |
| § 29 | Besondere Pflichten des Prüfers |
| § 30 | Bestimmung von Prüfungsinhalten |
|
|
| § 31 | Befreiungen; Verordnungsermächtigung |
| Dritter Abschnitt | |
| Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute | |
|
|
| § 32 | Erlaubnis |
| § 33 | Versagung der Erlaubnis |
| § 33a | Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union |
| § 33b | Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums |
| § 34 | Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall |
| § 35 | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis |
| § 36 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans |
| § 36a | Tätigkeitsverbot für natürliche Personen |
| § 37 | Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte |
| § 38 | Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung |
|
|
| § 39 | Bezeichnungen “Bank” und “Bankier” |
| § 40 | Bezeichnung “Sparkasse” |
| § 41 | Ausnahmen |
| § 42 | Entscheidung der Bundesanstalt |
| § 43 | Registervorschriften |
|
|
| § 44 | Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen |
| § 44a | Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen |
| § 44b | Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen |
| § 44c | Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen |
|
|
| § 45 | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität |
| § 45a | Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften |
| § 45b | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |
| § 45c | Sonderbeauftragter |
| § 46 | Maßnahmen bei Gefahr |
| § 46a | Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings |
| § 46b | Insolvenzantrag |
| § 46c | Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen |
| § 46d | Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen |
| § 46e | Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums |
| § 46f | Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge |
| § 46g | Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs |
| § 46h | Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs |
| § 46i | Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente, Kosten der Aussonderung |
| § 47 | Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 |
| § 47a | Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 |
| § 48 | Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 |
|
|
| §§ 48a bis 48s | (weggefallen) |
| § 48t | Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken |
| § 48u | Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung |
|
|
| § 49 | Sofortige Vollziehbarkeit |
| § 50 | (weggefallen) |
| § 51 | Umlage und Kosten |
| Vierter Abschnitt | |
| Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung | |
| § 51a | Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung |
| § 51b | Anforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung |
| § 51c | Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung |
| Fünfter Abschnitt | |
| Sondervorschriften | |
| § 52 | Sonderaufsicht |
| § 52a | Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten |
| § 53 | Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland |
| § 53a | Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland |
| § 53b | Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums |
| § 53c | Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung |
| § 53d | Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat |
| Sechster Abschnitt | |
| Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer | |
|
|
| § 53e | Inhaber bedeutender Beteiligungen |
| § 53f | Aufsichtskollegien |
| § 53g | Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien |
| § 53h | Liquidität |
| § 53i | Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
| § 53j | Anzeigen; Verordnungsermächtigung |
| § 53k | Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen |
| § 53l | Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |
| § 53m | Inhalt des Zulassungsantrags |
| § 53n | Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei |
|
|
| § 53o | Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht |
| § 53p | Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 |
| § 53q | Eigentumsrechte an Zentralverwahrern |
| Abschnitt 6a | |
| DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858 | |
| § 53r | Zuständigkeit |
| § 53s | Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32 |
| § 53t | DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme |
| § 53u | Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 |
| § 53v | Betreiber organisierter Märkte |
| Siebenter Abschnitt | |
| Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften | |
| § 54 | Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis |
| § 54a | Strafvorschriften |
| § 55 | Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung |
| § 55a | Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite |
| § 55b | Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite |
| § 56 | Bußgeldvorschriften |
| § 57 | Bußgeldvorschriften |
| § 58 | (weggefallen) |
| § 59 | Geldbußen gegen Unternehmen |
| § 60 | Zuständige Verwaltungsbehörde |
| § 60a | Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen |
| § 60b | Bekanntmachung von Maßnahmen |
| § 60c | Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die Verordnung (EU) 2022/2554 |
| § 60d | Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten |
| Achter Abschnitt | |
| Übergangs- und Schlußvorschriften | |
| § 61 | Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute |
| § 62 | Überleitungsbestimmungen |
| § 63 | (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften) |
| § 63a | Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet |
| § 64 | Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost |
| § 64a | Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz |
| § 64b | Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d |
| § 64c | (weggefallen) |
| § 64d | (weggefallen) |
| § 64e | Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen |
| § 64f | Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz |
| § 64g | Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz |
| § 64h | Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie |
| § 64i | Übergangsvorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz |
| § 64j | Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009 |
| § 64k | Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie |
| § 64l | Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung |
| § 64m | Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz |
| § 64n | Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts |
| § 64o | Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz |
| § 64p | Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz |
| § 64q | Übergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz |
| § 64r | Übergangsvorschriften zum CRD IV-Umsetzungsgesetz |
| § 64s | (weggefallen) |
| § 64t | (weggefallen) |
| § 64u | (weggefallen) |
| § 64v | Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz |
| § 64w | (weggefallen) |
| § 64x | Übergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz |
| § 64y | (weggefallen) |
| § 65 | Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren |
| § 65a | Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz |
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat. Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist.
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114. Derivate sind
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9f die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Institute CRR-Kreditinstitute.
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
Wird der interessierte Erwerber von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit einer Beurteilung nach Satz 1 auf Grund eines Antrags nach § 2f oder in den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 von einer zuständigen Stelle in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Grund eines Antrags nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so kann die Aufsichtsbehörde den Beurteilungszeitraum unterbrechen, bis das Verfahren nach § 2f oder Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist. Soweit es sich bei der Anzeige um den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR-Kreditinstitut handelt, legt die Bundesanstalt nach Abschluss ihrer Beurteilung der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor. Auf diesen Beschlussentwurf der Bundesanstalt ist Absatz 1b entsprechend anzuwenden.
zu genügen oder das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt;
Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 entsprechen. Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Satzes 1, statt den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 innerhalb des Beurteilungszeitraums auch Anordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Eintreten der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Untersagungsgründe auszuschließen. Die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen oder Anordnungen nach Satz 3 zu erlassen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind in der Entscheidung wiederzugeben. Die Untersagung darf nur aus den in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründen erfolgen, die Anordnung nur aus den in Satz 1 genannten Gründen. Der Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf ihr der Anzeigepflichtige den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat der Anzeigepflichtige die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen.
Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Institut und der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
Die Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen anfordern, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind. Hat der Antragsteller seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, reicht er die Unterlagen nach Satz 1 auch bei der zuständigen Behörde dieses Staates ein. Hat der Antragsteller seinen Sitz im Inland und ist die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Behörde die Europäische Zentralbank, so sind die Unterlagen nach Satz 1 auch bei der Bundesanstalt einzureichen.
Bei der Beurteilung des organisatorischen Aufbaus nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Stellung des Antragstellers innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe, die Beteiligungsstruktur und die Rolle des Antragstellers innerhalb der Gruppe.
Antragsteller, die nach diesem Absatz keine Zulassung nach Absatz 1 benötigen, sind dennoch weiterhin in die zusammengefasste Betrachtung nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen.
Die Aufsichtsbehörde kann außerdem gegenüber den Inhabern und Geschäftsleitern des Antragstellers oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft einstweilige Maßnahmen treffen, um Gefahren für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen die Gruppe auf zusammengefasster Basis unterliegt, abzuwehren.
Sind neben der Aufsichtsbehörde weitere Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Beaufsichtigung von CRR-Kreditinstituten oder Wertpapierinstituten mit dem gleichen Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zuständig, trifft die Aufsichtsbehörde die Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen mit den weiteren zuständigen Stellen.
Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind
Nicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2 fallen:
Die Risikoanalyse nach Satz 1 Nummer 1 hat plausibel, umfassend und nachvollziehbar zu sein und ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 Nummer 2 im Einzelfall um bis zu 12 Monate verlängern; der Antrag ist zu begründen.
Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine angemessene Frist einzuräumen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
und setzt ihnen gegenüber in Fällen der Nummer 1 die Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 6 bis 9, in Fällen der Nummer 2 die Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 18 bis 27 und in Fällen der Nummer 3 die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 und der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch, soweit nicht § 295 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 5 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden sind. Im Fall einer als „europäische grüne Anleihe“ bezeichneten Verbriefungsanleihe im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, setzt die Bundesanstalt gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 als zuständige Behörde die an einen Originator gestellten Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2023/2631 und nach der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards der Europäischen Kommission sowie die dazu erlassenen gesetzlichen Regelungen im Wertpapierprospektgesetz und Wertpapierhandelsgesetz durch, soweit nicht § 295 Absatz 1 Nummer 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 5 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden sind.
Die Bundesanstalt arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 zusammen.
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Satz 1 darf nur für die Zwecke der Deckung der Risiken angeordnet werden, die sich aus der Geschäftstätigkeit des einzelnen Instituts ergeben. Dies schließt die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen nur ein, wenn sie sich im Risikoprofil des Instituts widerspiegeln.
Bei Risiken und Risikoelementen, die den Übergangsregelungen oder Bestandsschutzklauseln gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, ist grundsätzlich keine Unterschätzung der Risiken oder Risikoelemente gegeben. Für die Zwecke des Satzes 1 deckt das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß Satz 2 als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikoelemente ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind.
Wenn die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Überprüfungs- und Beurteilungsverfahrens nach § 6b zu dem Ergebnis kommt, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Institut angemessen ist und dass das Institut diesem Zinsänderungsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist, werden diese Risiken als nicht wesentlich betrachtet.
Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für sonstige Risiken eingesetzt werden, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:
an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie an den Aktivitäten der sie betreffenden Aufsichtskollegien. Hierbei beteiligt sie die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde bei Anwendung dieses Gesetzes an. Weicht die Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfehlungen ab oder beabsichtigt sie dies, begründet sie dies gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde.
Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Aufsichtsbehörde in den vorstehenden Fällen auch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die von ihr erlassenen Maßnahmen und Bußgelder sowie den Ausgang der Rechtsmittelverfahren.
Wird der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung gleichzeitig mit der Beurteilung nach § 2c Absatz 1a auch auf Grund eines Antrags auf Erteilung einer Zulassung nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so stimmt sich die Bundesanstalt ab
Vorbehaltlich der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, tauschen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Grundlegende Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle weitergegeben werden. Als grundlegend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Instituts in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben können. Hierzu gehören insbesondere:
Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen Stelle im Aufnahmemitgliedstaat
Informationen nach Satz 6 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in dem Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, in dem ein CRR-Kreditinstitut über Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind. Übermittelt eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erforderliche Informationen nicht, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. Sie kann ferner die Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen, wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, von einer zuständigen Stelle zurückgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen wurde.
Kommt die Bundesanstalt einem entsprechenden Ersuchen nicht nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar; im Falle einer Verweigerung nach Satz 3 Nr. 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.
Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug von einer vorherigen Anhörung der zuständigen Stellen absehen. Das Gleiche gilt, wenn die vorherige Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme gefährden könnte; in diesen Fällen informiert die Bundesanstalt die zuständigen Stellen unverzüglich nach Erlass oder Durchführung der Maßnahme.
Arbeiten die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang zusammen, der zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.
Bei der Entscheidung ist die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewertung der Tochterunternehmen angemessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist umfassend schriftlich zu begründen. Die Bundesanstalt gibt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt. Stimmen nicht alle für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum der Entscheidung der Bundesanstalt zu, so beteiligt die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag einer der anderen zuständigen Stellen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde. Deren Stellungnahme ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Erhebliche Abweichungen hiervon sind in der Entscheidung zu begründen.
Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das übergeordnete Unternehmen widerruflich von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis frei. Vor der Freistellung und der Übertragung der Zuständigkeit ist das übergeordnete Unternehmen anzuhören. Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind über den Abschluss und den Inhalt entsprechender Vereinbarungen zu unterrichten.
Die Bundesanstalt plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Sinne von Satz 1.
soweit diese Stellen oder Personen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Prüfung, ob sie eine der in Nummer 25 genannten Aufgaben ausüben können, benötigen. Für die bei den in Satz 5 Nummer 1 bis 11, 13 bis 19, 21, 23 und 25 genannten Stellen oder Personen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen oder Personen beauftragten Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 5 Nummer 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 5 Nummer 1 bis 11, 16 bis 18, 21 und 22 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 5 Nummer 16 und 17 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn
Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen mit den in Satz 5 Nummer 16 und 17 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch Daten verarbeitet werden, die bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sein können. Für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden sind:
Diese Daten dürfen erhoben werden
Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch von den mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist.
Bei Instituten, für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet sind, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über eine Anordnung nach Satz 1 die Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegiums.
Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann gegeben sein, wenn auf Grund außergewöhnlicher Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. Soweit sie Aufsichtsbehörde ist, kann die Bundesanstalt in diesem Fall die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Zusätzliche Eigenmittel können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 5 festgelegten Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordneten erhöhten Eigenmittelanforderungen nicht erreicht sind. Entgegenstehende Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer für systemische Risiken keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Teilen des Finanzsystems eines anderen Staates oder des Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt darstellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts oder des Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird. Der Kapitalpuffer für systemische Risiken ist mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Für Risikopositionen, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nur angeordnet werden, sofern dies einheitlich für alle Risikopositionen, die in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, erfolgt. Davon ausgenommen sind die Fälle des Absatzes 9.
Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 auch Institute betroffen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, so kann die Bundesanstalt den Kapitalpuffer für systemische Risiken nur anordnen, wenn sie in der Anzeige gemäß Absatz 3 die Europäische Kommission und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken um eine Empfehlung ersucht hat. Widerspricht die zuständige Behörde eines betroffenen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber einem Institut, dessen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder geben sowohl die Europäische Kommission als auch der Europäische Ausschuss für Systemrisiken ablehnende Empfehlungen ab, so kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen. Im Fall einer Vorlage nach Satz 4 setzt die Bundesanstalt die Entscheidung über die Festsetzung des Kapitalpuffers aus, bis die Europäische Bankenaufsichtsbehörde einen Beschluss gefasst hat.
Die Veröffentlichung der Angabe nach Nummer 4 hat zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet werden könnte.
Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden.
Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 genannten Kategorien entsprechen den Indikatoren, die gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmt werden. Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden.
Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e.
Daneben kann sie von dem Institut verlangen, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken.
Das Nähere regelt eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe f erlassene Rechtsverordnung.
Daneben kann die Aufsichtsbehörde von dem global systemrelevanten Institut verlangen, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken.
In der Rechtsverordnung ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
(Organkredite) dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Instituts und außer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen nur zu marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans, im Falle der Nummer 12 des Aufsichtsorgans des das Institut beherrschenden Unternehmens, gewährt werden; die vorstehenden Bestimmungen für Personenhandelsgesellschaften sind auf Partnerschaften entsprechend anzuwenden. Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsorgans, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen an der Fassung der Beschlüsse nach Satz 1 und deren Vorbereitung nicht mitwirken. Auf einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter sowie die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans kann verzichtet werden, wenn für einen Kredit an ein Unternehmen nach Satz 1 Nr. 9 und 10 gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden kann. Als Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nummer 10 und 11 gilt jeder Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen. Organkredite, die nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden, sind auf Anordnung der Bundesanstalt mit hartem Kernkapital nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu unterlegen.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann.
Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.
Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag umfassen die Umstände, die bei den Bemühungen, Nachsicht walten zu lassen, zu berücksichtigen sind, insbesondere die Frage, ob der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag durch eine Wohnimmobilie besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz des Verbrauchers handelt.
Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.
Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben außer Betracht.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht für
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
In den Fällen der Nummern 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige Bestimmung der einzutragenden Angaben möglich ist. Ist der Übertragungsberechtigte eine Pfandbriefbank, so ist diese sowie der gemäß § 7 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes bestellte Treuhänder von der Eintragung zu unterrichten. Ist der Übertragungsberechtigte ein Versicherungsunternehmen, ist dieses sowie der nach § 128 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte Treuhänder von der Eintragung zu unterrichten.
Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.
Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital des Unternehmens.
Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a sind, einzureichen. Die Aufsichtsbehörde übermittelt den zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission eine Aufstellung über die eingegangenen Sammelanzeigen nach Satz 2. Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen sollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
hat dies der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten
Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, unterrichtet die Aufsichtsbehörde die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige. Das Institut hat die Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb dieser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem anderen Staat aufnimmt. Andernfalls teilt die Aufsichtsbehörde dem Institut die Nichtunterrichtung und deren Gründe unverzüglich mit.
Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. Die Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Im Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen. Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus dem Dateisystem nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen.
Kontenabrufersuchen an die Bundesanstalt sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Die Bundesanstalt hat die in den Dateisystemen gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle. Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausländischen Stellen Auskunft aus dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften erteilen. § 9 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
Die Bundesanstalt hat die Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie unmittelbar an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Absatz 3 Sätze 4 und 6 gelten entsprechend.
Bei jedem Abruf zum Zweck der Auskunftserteilung auf Ersuchen nach Absatz 3 protokolliert sie zudem die ersuchende Stelle und das Aktenzeichen der ersuchenden Stelle. Bei einem Abruf nach Absatz 3a durch eine inländische benannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2019/1153 ist zudem die eindeutige Benutzerkennung derjenigen Person zu protokollieren, die das Ersuchen an die Bundesanstalt gerichtet hat und – sofern abweichend – die Benutzerkennung derjenigen Person, die Ergebnisse weiterübermittelt erhält. Die Protokolle dienen ausschließlich dem Zweck der Datenschutzkontrolle sowie der Sicherstellung der Datensicherheit. Sie werden von der oder dem Datenschutzbeauftragten der Bundesanstalt regelmäßig überprüft und auf Anforderung der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit zur Verfügung gestellt. Protokolle nach Satz 1 und 2 sind 18 Monate, Protokolle nach Satz 3 sind fünf Jahre zugriffsgeschützt aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolle zu löschen, sofern sie nicht für laufende Kontrollverfahren erforderlich sind. Die Bundesanstalt stellt durch besondere Schulungsprogramme sicher, dass das eingesetzte Personal mit den geltenden Bestimmungen unter Einschluss insbesondere der europäischen und nationalen Datenschutzbestimmungen vertraut ist. Die Bundesanstalt führt eine Statistik über Zahl und Bearbeitung von Ersuchen nach Absatz 3a.
Die Bundesanstalt bestimmt den Kreis der nach Satz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen Institute jährlich im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Grundlage der diesbezüglichen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Die Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum nach den Sätzen 1 und 2 für ein Institut verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Die Deutsche Bundesbank leitet die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Angaben nach den Sätzen 1 und 2 verzichten.
Die Angaben können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte Holdinggesellschaften mit nachgeordneten Instituten beziehen; die gemischten Holdinggesellschaften haben den Instituten die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab. Seine Angemessenheit und Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu überprüfen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst darüber hinaus
Ein bedeutendes Institut hat darüber hinaus auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich alle weiteren Risikoträger zu ermitteln. Dabei sind immer mindestens die Kriterien gemäß den Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 1; L 430 vom 2.12.2021, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Das Institut teilt den betroffenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Einstufung als Risikoträger mit. Die Risikoanalyse ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Ausnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in der jeweils geltenden Fassung bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung und der Kenntnisnahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Für die Zwecke dieser Vorschrift gelten die Begriffsbestimmungen sowie die Berechnungsmethoden zur Höhe der maßgeblichen Vergütung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in der jeweils geltenden Fassung.
der Berücksichtigung der institutsspezifischen und gruppenweiten Geschäfts- und Vergütungsstrategie einschließlich deren Anwendung und Umsetzung in Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden, der Ziele, der Werte und der langfristigen Interessen des Instituts,
Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 4 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.
Dabei gelten im Sinne von Satz 2 Nummer 2 mehrere Mandate als ein Mandat, wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden,
Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen als ein Geschäftsleitermandat. Mandate bei Organisationen und Unternehmen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den nach Satz 2 Nummer 2 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde kann einem Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Das zusätzliche Mandat darf erst nach Erteilung der Gestattung durch die Aufsichtsbehörde angenommen werden.
Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, wenn diese übergeordnetes Unternehmen gemäß § 10a Absatz 2 Satz 2 sind oder nach § 12 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden ist und ihr ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist. Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 3 und 4 mehrere Mandate als ein Mandat, wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden,
Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen als ein Geschäftsleitermandat. Mandate bei Organisationen und Unternehmen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde kann einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft über die Anzahl der nach Satz 1 Nummern 3 und 4 höchstens zulässigen Mandate hinaus gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Das zusätzliche Mandat darf erst nach Erteilung der Gestattung durch die Aufsichtsbehörde angenommen werden. Mandate als Vertreter des Bundes oder der Länder werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für kommunale Hauptverwaltungsbeamte, die kraft kommunaler Satzung zur Wahrnehmung eines Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder einem kommunalen Zweckverband verpflichtet sind.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder, falls ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 Nummer 3 achtet der Nominierungsausschuss darauf, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der Geschäftsleitung durch einzelne Personen oder Gruppen nicht in einer Weise beeinflusst wird, die dem Unternehmen schadet. Der Umstand, ein Organmitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Organisation zu sein, stellt an sich kein Hindernis für das erforderliche unvoreingenommene Handeln der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans dar. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, und auch externe Berater einschalten. Zu diesem Zwecke soll er vom Unternehmen angemessene Finanzmittel erhalten.
Mindestens ein Mitglied des Vergütungskontrollausschusses muss über ausreichend Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und Risikocontrolling verfügen, insbesondere im Hinblick auf Mechanismen zur Ausrichtung der Vergütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft und -strategie und an der Eigenmittelausstattung des Unternehmens. Wenn dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entsprechend den Mitbestimmungsgesetzen Arbeitnehmervertreter angehören, muss dem Vergütungskontrollausschuss mindestens ein Arbeitnehmervertreter angehören. Der Vergütungskontrollausschuss soll mit dem Risikoausschuss zusammenarbeiten und soll sich intern beispielsweise durch das Risikocontrolling und extern von Personen beraten lassen, die unabhängig von der Geschäftsleitung sind. Geschäftsleiter dürfen nicht zu den Tagesordnungspunkten an Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses teilnehmen, unter denen über ihre Vergütung beraten wird. Der Vorsitzende des Vergütungskontrollausschusses oder, falls ein Vergütungskontrollausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und bei den Leitern der für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme zuständigen Organisationseinheiten Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden.
Beim Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob der E-Geld-Inhaber das E-Geld über einen Vorgang oder über verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den verschiedenen Vorgängen eine Verbindung besteht.
so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das das E-Geld ausgibt, Anordnungen erteilen. Insbesondere kann sie
Ist das CRR-Kreditinstitut in den Konzernabschluss eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen, das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU unterworfen ist, braucht es die Angaben nach Satz 2 nicht zu machen. In ihrem Jahresbericht legen die CRR-Kreditinstitute ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme offen. Global systemrelevante Institute, die im Inland zugelassen sind, sind verpflichtet, der Europäischen Kommission die in Satz 2 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis zu übermitteln. Das Nähere zu den Anforderungen in Satz 2 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
Ist ein Institut nach § 2a Absatz 1 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen zu prüfen. Ist ein Institut nach § 2a Absatz 3 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen zu prüfen. Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berücksichtigen. Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist. Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Missstände, welche die Sicherheit der einem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
Die nach Satz 5 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 5 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.
Bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern, Anlageverwaltern oder Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, gilt die Anlage von Eigenmitteln durch das Halten von Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch für die Zwecke der Solvenzaufsicht nicht als Handel für eigene Rechnung.
Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 Absatz 1 Satz 5 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind.
Bei Instituten, die auf Grund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, erfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung der zuständigen Behörde für die Rechtsaufsicht über diese Institute. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 10 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.
Soweit das Gericht auf Antrag des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dem Abberufungsverlangen der Bundesanstalt nicht nachgekommen ist. Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.
Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist.
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen.
nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der Anforderungen anordnen.
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in den Restrukturierungsplan und die zugehörigen Unterlagen nehmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Änderung des Restrukturierungsplans verlangen und hierfür Vorgaben machen, soweit sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder wenn sich für den Restrukturierungsplan wesentliche Umstände geändert haben oder das Institut die Ziele, Zwischenziele oder Umsetzungsfristen nicht einhalten kann.
Eine solche Anordnung soll insbesondere ergehen, wenn
Ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind die variablen Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen.
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Maßnahmen nach Satz 1 zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 sowie zusammen oder zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 51a Absatz 2 Nummer 4 anzuordnen.
Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese Geschäfte für das Institut nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. Bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.
Die Höhe des Rückzahlungsbetrages oder des Zinszahlungsbetrages gilt nicht bereits deshalb als vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängig, weil der Schuldtitel auf eine andere als die Landeswährung des Emittenten lautet, sofern Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsforderung auf dieselbe Währung lauten.
Zu den nach Satz 3 von Beschränkungen ausgenommenen Darlehen können in der Allgemeinverfügung nach Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt kann weitere Ausnahmen zulassen.
Die Beschränkungen können jeweils einzeln oder in Kombination festgelegt werden.
Die Bagatellgrenze nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens 50 000 Euro, der untere Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 3 mindestens 200 000 Euro, der obere Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 4 mindestens 400 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Spitzenverband der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu hören.
Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind:
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Spitzenverband der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu hören.
Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, die §§ 18a, 23a, 37, 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 dieses Gesetzes und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, ist § 23a nicht anzuwenden.
Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
Die Bundesanstalt kann von den Instituten nach Satz 1 alle Angaben verlangen, die für die Beurteilung nach Satz 4 erforderlich sind.
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung des von zentralen Gegenparteien durchgeführten Clearings zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist.
Die Annahme, dass die zentrale Gegenpartei die Anforderungen dauerhaft nicht erfüllen können wird, ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn
Der Plan zur Restrukturierung nach Satz 1 Nummer 7 muss transparent, plausibel und begründet sein. In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Bundesanstalt überprüft werden können. Die Bundesanstalt kann jederzeit Einsicht in den Plan zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei und die zugehörigen Unterlagen nehmen. Die Bundesanstalt kann die Änderung des Plans zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei verlangen und hierfür Vorgaben machen, wenn sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder die zentrale Gegenpartei sie nicht einhält.
Eine Anordnung nach Satz 5 darf insbesondere auch ergehen, wenn
Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor dem 16. Februar 2013 entstanden sind. Zentrale Gegenparteien müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 und der Regelung in Satz 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.
Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 gelten § 2c Absatz 2 Satz 2 bis 9 und § 44b entsprechend.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt,
eine Finanzinformation, eine Risikotragfähigkeitsinformation, einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
eine Maßnahme nicht duldet,
ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder veröffentlicht,
ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
Die Bestimmungen des Satzes 1 gelten auch für ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1a.
zuwiderhandelt,
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder
Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind.
Entscheidet sich die Bundesanstalt für eine Bekanntmachung in anonymisierter Form, kann die Bekanntmachung um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden.
Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen mit einem anderen gruppenangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene nicht erreicht.
| Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind geschützt durch: | [Name des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen] (1) |
| Sicherungsobergrenze: | 100 000 Euro pro Einleger pro Kreditinstitut (2) [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] [Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind] |
| Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben: | Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“ und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] (2) |
| Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben: | Die Obergrenze von 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] gilt für jeden einzelnen Einleger (3) |
| Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: | 20 Arbeitstage bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstage ab dem 1. Juni 2016 |
| Währung der Erstattung: | Euro [gegebenenfalls durch andere Währung ersetzen] |
| Kontaktdaten: | [Kontaktdaten des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen (Adresse, Telefon, E-Mail usw.)] |
| Weitere Informationen: | [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen] |
| Empfangsbestätigung durch den Einleger: | |
Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)
Weitere wichtige Informationen Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen entschädigungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen. |
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