(2) Im Klempner-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
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Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
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Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
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Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
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Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Montage- und Abdichtungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, Richtlinien und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 5.
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technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen,
- 6.
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Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
- 7.
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Baustelleneinrichtungen, einschließlich des Aufstellens von Arbeits- und Schutzgerüsten unter Berücksichtigung von Verbindungstechniken, planen, koordinieren, organisieren und überwachen sowie Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,
- 8.
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Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Wärme- und Oberflächenbehandlung sowie des Korrosionsschutzes, bei der Planung, Fertigung und Instandhaltung berücksichtigen,
- 9.
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Materialbedarf und Materialzuschnitt sowie Wärme- und Feuchteschutz, auch rechnergestützt, ermitteln,
- 10.
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Bauteile durch unterschiedliche Fügetechniken, insbesondere durch Löten, Kleben und Schweißen, verbinden,
- 11.
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Bauteile zur Verkleidung von Rohrleitungen, Behältern, Leitungen für lufttechnische Anlagen sowie für Förder- und Transportanlagen planen, entwerfen und herstellen,
- 12.
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Bauwerksflächen mit Tafeln und Bändern sowie mit vorgefertigten Bauelementen, insbesondere Profilbahnen, Steckfalzpaneelen und Rauten aus Metallen, Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen unter Berücksichtigung der An- und Abschlüsse decken und bekleiden; funktionsbedingte Schichten mit Trag- und Befestigungskonstruktionen herstellen,
- 13.
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Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme und Sicherheitsvorrichtungen, planen und montieren,
- 14.
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Dachabdichtungen aus Edelstahl planen und rollennahtgeschweißt ausführen sowie Dachbegrünungen vorbereiten,
- 15.
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Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung energieeinsparender Aspekte, beurteilen, planen und ausführen,
- 16.
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Dachentwässerungen sowie Anschlüsse an das Kanalsystem planen, bemessen, herstellen und instand setzen,
- 17.
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Bauteile, insbesondere für Belichtung und Belüftung sowie Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer und Fassaden planen, bemessen, einbauen und instand setzen,
- 18.
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äußere Blitzschutzanlagen planen, montieren, prüfen, überwachen und instand setzen,
- 19.
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Gebrauchs- und Ziergegenstände sowie Ornamente aus Metallen entwerfen, anfertigen und installieren sowie restaurieren,
- 20.
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Kühler und Wärmeaustauscher instand setzen,
- 21.
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Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen, Fehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 22.
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Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten.