KDV 2026
Ausfertigungsdatum: 02.09.2026
Vollzitat:
“Krisendestillationsverordnung 2026 vom 2. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 248)”
| V aufgeh. durch § 9 mWv 5.3.2027 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 5.9.2026 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2026/1913 (CELEX Nr: 32026R1913) +++)
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Menge an bewilligungsfähigem zu destillierendem Wein je Antragsteller nach Absatz 3 zu mindern. Vor einer Minderung haben die zuständigen Stellen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 zu prüfen.
Die Unterstützung nach Satz 1 ist mit der Bedingung zu versehen, dass die Auszahlung der Unterstützung nach der Vorlage eines Nachweises der erfolgten Destillation nach § 5 erfolgt. Der bewilligende Bescheid ist dem Begünstigten bis zum 30. November 2026 bekanntzugeben.
Bei automatisiert oder elektronisch geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Begünstigten verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen oder die Prüfungsorgane der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder dies verlangen.