IRegG
Ausfertigungsdatum: 12.12.2019
Vollzitat:
“Implantateregistergesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 11a G v. 23.10.2024 I Nr. 324 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2020 +++)
(+++ §§ 16, 17 Abs. 1 u. 3, 24, 25: Zur Anwendung bis 30.6.2024 vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 IRegBV +++)
(+++ §§ 16, 17 Abs. 1 u. 3, 24, 25: Zur Anwendung vgl. § 1a Abs. 1 Satz 2 IRegBV +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 12.12.2019 I 2494 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 7 Abs. 1 dieses G am 1.1.2020 in Kraft getreten.
| § 1 | Bezeichnung und Zweck |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Registerstelle |
| § 4 | Aufgaben der Registerstelle |
| § 5 | Beleihung mit Aufgaben der Registerstelle; Verordnungsermächtigung |
| § 6 | Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene |
| § 7 | Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle |
| § 8 | Vertrauensstelle |
| § 9 | Aufgaben der Vertrauensstelle |
| § 10 | Auswertungsgruppen |
| § 11 | Aufgaben der Auswertungsgruppen |
| § 12 | Beirat |
| § 13 | Aufgaben des Beirats |
| § 14 | Produktdatenbank |
| § 15 | Pflichten der Produktverantwortlichen |
| § 16 | Meldepflichten gegenüber der Registerstelle |
| § 17 | Meldepflichten gegenüber der Vertrauensstelle |
| § 18 | Art der Datenübermittlung |
| § 19 | Grundsätze der Datenverarbeitung |
| § 20 | Einheitliche Datenstruktur |
| § 21 | Verarbeitung und Übermittlung von Daten bestehender Implantateregister |
| § 22 | Verfahren zur Datenübernahme von bestehenden Implantateregistern |
| § 23 | Austausch anonymisierter Registerdaten |
| § 24 | Informations- und Auskunftspflicht gegenüber betroffenen Patientinnen und Patienten |
| § 25 | Informationspflicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen und sonstigen Kostenträgern |
| § 26 | Beschränkung der Rechte betroffener Patientinnen und Patienten |
| § 27 | Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten |
| § 28 | Allgemeine Auskünfte |
| § 29 | Datenübermittlung durch die Registerstelle |
| § 30 | Datenübermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte |
| § 31 | Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken; Datenbereitstellung |
| § 32 | Anonymisierung |
| § 33 | Finanzierung durch Gebühren; Verordnungsermächtigung |
| § 34 | Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen |
| § 35 | Vergütungsminderung |
| § 36 | Nachweispflicht |
| § 37 | Verordnungsermächtigung |
| Anlage: | Liste der Implantattypen |
Die Beliehene ist verpflichtet, den Weisungen nachzukommen.
Der Tätigkeitsbericht soll in verständlicher Form abgefasst und barrierefrei zugänglich sein.
Die Informationen müssen in verständlicher Form abgefasst sein, in mehreren Sprachen vorliegen und barrierefrei zugänglich sein.
Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten vor der Übermittlung an die Datenempfänger zu anonymisieren. Die Anforderungen an das Verfahren zur Anonymisierung der Daten werden durch die Registerstelle im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.
Die pseudonymisierten Daten werden in den Räumlichkeiten der Registerstelle bereitgestellt.
Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten vor der Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu anonymisieren. Die Anforderungen an das Verfahren zur Anonymisierung der Daten werden von der Registerstelle im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.
Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten vor der Übermittlung der Daten an die Datenempfänger zu anonymisieren. Die Anforderungen an das Verfahren zur Anonymisierung der Daten werden durch die Registerstelle im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.
Die pseudonymisierten Daten werden in den Räumlichkeiten der Registerstelle bereitgestellt.