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BMVgBGebV – Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich

BMVgBGebV

Ausfertigungsdatum: 26.08.2026

Vollzitat:

“Besondere Gebührenverordnung BMVg vom 26. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 268)”

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 23.9.2026 +++)

Das Bundesministerium der Verteidigung verordnet aufgrund des § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Gebühren und Auslagen werden erhoben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung auf Grund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1.
Festlegung von Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen und Anfertigungen von Kopien,
2.
§ 59 Waffengesetz.
(2) Erhoben werden zudem Gebühren für die Benutzung des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr sowie Gebühren und Auslagen für die Nutzung sowohl von Archivgut als auch von Exponaten aus dem Bestand des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage 1. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für Gebühren- und Auslagenbefreiung sowie für eine Gebühren- und Auslagenermäßigung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Zeitgebühren

Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt, gelten

1.
für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundeswehr die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 und
2.
für den Zeitaufwand von Soldatinnen und Soldaten die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 3.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Rahmengebühren

Für die Ermittlung der Stundensätze bei Rahmengebühren gilt § 3 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 268, S. 3 – 8)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Erstellung allgemeiner Bescheinigungen und Anfertigung von Kopien
Abschnitt 2 Leistungen nach § 59 WaffG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung zum Waffengesetz (Allgemeine Regelung A-2126/1, WaffVwV-BMVg)
Abschnitt 3 Benutzung und Leistungen des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr (MHM)
Abschnitt 1
Erstellung allgemeiner Bescheinigungen und Anfertigung von Kopien
Teil A Gebühren
Nummer Gebührentatbestand Höhe der Gebühren
in Euro
1 Erstellung allgemeiner Bescheinigungen und Anfertigung von Kopien 15,00 bis 150,00
2 Erstellung von Bescheinigungen, Recherchieren von Unterlagen in schwierigen Fällen  
2.1 über den Gesundheitszustand ohne erhöhten Aufwand 25,00 bis 150,00
2.2 über den Gesundheitszustand mit erhöhtem Aufwand 45,00 bis 215,00
2.3 nach den Nummern 2.1 und 2.2 aus dem Dienst-, Amts- oder Beschäftigungsverhältnis 0,00
Teil B Auslagen
Nummer Auslagentatbestand Höhe der Auslagen
in Euro
1 Kosten für Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden  
1.1
–
je DIN-A4-Seite, schwarz-weiß
0,10
1.2
–
je DIN-A3-Seite, schwarz-weiß
0,15
1.3
–
je DIN-A4-Seite, in Farbe
0,50
1.4
–
je DIN-A3-Seite, in Farbe
0,85
2 Kosten für die Wiedergabe von mikroverfilmten Akten auf Papier je Seite 0,25
3 Kosten für die Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in tatsächlich entstandener Höhe
4 Porto sowie Aufwand für Verpackung und ggf. besondere Beförderung in tatsächlich entstandener Höhe
5 Aufwand für Leistungen anderer Behörden und Dritter in tatsächlich entstandener Höhe
Abschnitt 2
Leistungen nach § 59 WaffG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung zum Waffengesetz (Allgemeine Regelung A-2126/1, WaffVwV-BMVg)
Teil A Gebühren
Nummer Gebührentatbestand Höhe der Gebühren
in Euro
1 Erstellung einer Bescheinigung nach Abschnitt 1 Nummer 106 WaffVwV-BMVg 0,00
2 Erstellung einer Bescheinigung nach Abschnitt 3 Nummer 301 WaffVwV-BMVg 120,00
3 Ausstellen von Waffenausweisen  
3.1 Erstausstellung oder Folgeausstellung nach Fristablauf 0,00
3.2 Ersatzausstellung bei Verlust 55,00
4 Ausstellen von Waffen- und Dienstausweisen  
4.1 Erstausstellung oder Folgeausstellung nach Fristablauf 0,00
4.2 Ersatzausstellung bei Verlust 55,00
5 Ausstellen von Waffen- und Sonderausweisen  
5.1 Erstausstellung oder Folgeausstellung nach Fristablauf 0,00
5.2 Ersatzausstellung bei Verlust 55,00
6 Gebührenbefreiung/Gebührenermäßigung  
6.1 Eine Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 2 kann im Ermessen der ausstellenden Behörde aus Gründen der Billigkeit, sofern keine sachliche Gebührenbefreiung vorliegt, bis zur Hälfte des vorgesehenen Gebührenbetrags erfolgen.  
6.2 Eine Befreiung von der Gebühr nach Nummer 2 kann im Ermessen der ausstellenden Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses, sofern keine sachliche Gebührenbefreiung vorliegt, erfolgen.  
6.3 Eine Ermäßigung der Gebühren, bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühren nach den Nummern 3.2, 4.2 und 5.2 kann im Ermessen der ausstellenden Behörde erfolgen, wenn der Verlust des Ausweises im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer regelmäßigen Folgeausstellung nach Fristablauf steht. Von einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn eine Folgeausstellung innerhalb von einem Monat vorgesehen ist.  
Teil B Auslagen
Nummer Auslagentatbestand Höhe der Auslagen
in Euro
1 Leistungen im Rahmen der Ausstellung von Bescheinigungen nach der WaffVwV-BMVg in tatsächlich entstandener Höhe
1.1 Aufwand für Leistungen anderer Behörden und Dritter  
1.2 Porto sowie Aufwand für Verpackung und ggf. besondere Beförderung  
Abschnitt 3
Benutzung und Leistungen des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr (MHM)
Teil A Gebühren
Nummer Gebührentatbestand Höhe der Gebühren
in Euro
1 Gebühren für die Benutzung  
1.1 der Dauerausstellung  
1.1.1 eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler 5,00
1.1.2 eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler in einer Gruppe ab 10 Personen 4,00
1.1.3 Familienkarte für zwei Erwachsene mit mindestens einem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 7,00
1.1.4 ermäßigter Eintritt einer Person nach Nummer 2.2 3,00
1.1.5 ermäßigter Eintritt pro Person in einer Gruppe ab 10 Personen 3,00
1.2 der Wechselausstellung/Sonderausstellung  
1.2.1 eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler 5,00
1.2.2 eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler in einer Gruppe ab 10 Personen 4,00
1.2.3 Familienkarte für zwei Erwachsene mit mindestens einem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 7,00
1.2.4 ermäßigter Eintritt einer Person nach Nummer 2.2 3,00
1.2.5 ermäßigter Eintritt pro Person in einer Gruppe ab 10 Personen 3,00
1.3 Kombi-Ticket (Dauer- und Wechselausstellung)  
1.3.1 eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler 7,00
1.3.2 eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler in einer Gruppe ab 10 Personen 6,00
1.3.3 Familienkarte für zwei Erwachsene mit mindestens einem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 10,00
1.3.4 ermäßigter Eintritt einer Person nach Nummer 2.2 4,00
1.3.5 ermäßigter Eintritt pro Person in einer Gruppe ab 10 Personen 4,00
1.4 Jahreskarte 15,00
1.4.1 eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler 15,00
1.4.2 eine Person nach Nummer 2.2 10,00
2 Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung für die Benutzung nach Nummer 1  
2.1 Gebührenbefreiung besteht für:

–
Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
–
Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und das MHM im Klassenverband besuchen,
–
Bundesfreiwilligendienstleistende,
–
Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten,
–
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Auszubildende sowie Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr,
–
Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr mit „Ausweis Res“,
–
Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund anerkannter Dienstbeschädigung ausgeschieden sind,
–
Angehörige der Streitkräfte der NATO,
–
eine Begleitperson für Schwerbehinderte, soweit im Schwerbehindertenausweis vermerkt,
–
Mitglieder des Internationalen Museumsrates (ICOM),
–
Mitglieder des Deutschen Museumsbundes,
–
Pressevertreterinnen und Pressevertreter,
–
angemeldete Gruppen der Karrierecenter der Bundeswehr im Rahmen personalwerblicher Maßnahmen,
–
angemeldete Gruppen der Jugendoffiziere im Rahmen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr.
0,00
2.2 Gebührenermäßigung wird gewährt für:

–
Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
–
Studierende,
–
Auszubildende,
–
schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen (§ 2 Absatz 2 oder Absatz 3 SGB IX) sowie als notwendig anerkannte Begleitpersonen,
–
Leistungsberechtigte nach § 7 Absatz 1 SGB II,
–
Leistungsberechtigte nach § 19 SGB XII,
–
Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG,
–
Mitglieder des Verbandes der Reservisten der Bundeswehr e. V.,
–
Mitglieder des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.,
–
Mitglieder des Deutschen Bundeswehrverbandes,
–
Inhaberinnen und Inhaber des Kulturpasses Elbe-Labe.
 
3 Aufwand für die Bereitstellung von Bild-, Karten-, Archiv-, Ton- und Filmmaterial sowie von Digitalisaten aus den Sammlungsbeständen des MHM zur Benutzung im MHM  
3.1 Karten, Plakate, Bild- oder anderes Archivgut (je angefangenen Tag) 22,00
3.2 Filmmaterial oder Tonträger (je angefangene Stunde) 10,00
4 Benutzung von Bild-, Karten-, Archiv-, Ton- und Filmmaterial zu kommerziellen Zwecken  
4.1 Publikation im Druck oder auf elektronischen Speichermedien, je Reproduktion bei einer Auflage  
4.1.1 bis 3 000 Exemplare 15,00
4.1.2 bis 5 000 Exemplare 25,00
4.1.3 bis 25 000 Exemplare 35,00
4.1.4 bis 50 000 Exemplare 45,00
4.1.5 bis 100 000 Exemplare 60,00
4.1.6 bis 150 000 Exemplare 90,00
4.1.7 bis 300 000 Exemplare 120,00
4.1.8 über 300 000 Exemplare 160,00
4.1.9 Ermäßigung der Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.8 für die Ausgabe auf dem Datenträger bei gleichzeitiger Publikation im Druck und auf optischem Datenträger auf die Hälfte der Gebühr  
4.2 Wiedergabe in Onlinediensten, je Reproduktion  
4.2.1 für eine Woche 25,00
4.2.2 für einen Monat 30,00
4.2.3 für drei Monate 70,00
4.2.4 für sechs Monate 110,00
4.2.5 für ein Jahr 180,00
4.3 Wiedergabe in Fernsehsendungen, Videoproduktionen oder Kinofilmen, je Reproduktion 70,00
5 Benutzung von Bild-, Karten-, Archiv-, Ton- und Filmmaterial zu nicht kommerziellen Zwecken 0,00
6 Bearbeiten von Anfragen  
6.1 schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archivgut, Recherche 50,00
6.1.1 erste halbe Stunde 0,00
6.1.2 je weitere angefangene halbe Stunde 50,00
6.2 Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archivgut, Recherche zu wissenschaftlichen Zwecken im öffentlichen Interesse 0,00
6.2.1 erste Stunde 0,00
6.2.2 je weitere angefangene Stunde 50,00
7 Gebührenbefreiung von den Gebühren für die Benutzung zu nicht kommerziellen Zwecken  
7.1 Gebührenbefreiung besteht für:

–
Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
–
Studierende, die eine Qualifikationsarbeit mit Themenbezug zum MHM schreiben,
–
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an einem themenbezogenen Projekt des Museums arbeiten,
–
Mitglieder des Fördervereins des Militärhistorischen Museums e. V.,
–
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die im Museum

–
einer Tätigkeit in dienstlichem Auftrag nachgehen oder
–
einer Nebentätigkeit im dienstlichen Interesse nachgehen,
–
Künstlerinnen und Künstler, Schenkerinnen und Schenker sowie jeweils ihre Erbinnen und Erben aufgrund in den Sammlungen des MHM vorhandener eigener oder eingebrachter Werke.
0,00
7.2 Eine Gebührenermäßigung kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härte, oder aus Gründen des öffentlichen Interesses für Personen nach Nummer 2.2 bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühren gewährt werden.  
Teil B Auslagen
Nummer Auslagentatbestand Höhe der Auslagen
in Euro
1 Fotoleistungen  
1.1 Foto bei vorhandenem Negativ pro Stück 10,00
1.2 Pauschale für schwierige oder umfangreiche Fotoleistungen 30,00
2 Ausführung reprographischer Arbeiten auf Papier (inkl. Vergrößerung von DIN A4 auf DIN A3)  
2.1
–
je DIN-A4-Seite, schwarz-weiß
0,10
2.2
–
je DIN-A3-Seite, schwarz-weiß
0,15
2.3
–
je DIN-A4-Seite, in Farbe
0,50
2.4
–
je DIN-A3-Seite, in Farbe
0,85
3 Reproduktion digitalisierter Vorlagen als Datei  
3.1 Format JPEG, 300 dpi, je Stück 1,00
3.2 Format JPEG, 600 dpi, je Stück 3,00
3.3 anderes Format, je Stück 6,00
3.4 Reproduktion von bisher nicht digitalisierten Vorlagen, je Stück 15,00
4 Porto sowie Aufwand für Verpackung und ggf. besondere Beförderung in tatsächlich entstandener Höhe
5 Auslagenbefreiung oder Auslagenermäßigung für Leistungen zur Benutzung für nicht kommerzielle Zwecke  
5.1 Auslagenbefreiung besteht für:

–
Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
–
Studierende, die eine Qualifikationsarbeit mit Themenbezug zum MHM schreiben,
–
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an einem themenbezogenen Projekt des Museums arbeiten,
–
Mitglieder des Fördervereins des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr e. V.,
–
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Auszubildende sowie Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die im Museum

–
einer Tätigkeit in dienstlichem Auftrag nachgehen oder
–
einer Nebentätigkeit im dienstlichen Interesse nachgehen,
–
Künstlerinnen und Künstler, Schenkerinnen und Schenker sowie jeweils ihre Erbinnen und Erben aufgrund in den Sammlungen des Museums vorhandener eigener oder eingebrachter Werke.
0,00
5.2 Eine Auslagenermäßigung kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härte oder aus Gründen des öffentlichen Interesses, für Personen nach Teil A Nummer 2.2 bis auf die Hälfte der vorgesehenen Auslagen gewährt werden. Davon ausgenommen sind die Auslagentatbestände nach Nummer 4.  
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 3 Nummer 1)
Pauschale Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundeswehr

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 268, S. 9)
Kostenblock   Stundensatz
in Euro
Abschnitt 1 – Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Gruppenbezeichnung, abgekürzt Verwaltungsbeschäftigte
eD Einfacher Dienst / Gruppe E 2 bis E 4 33,32
mD Mittlerer Dienst / Gruppe E 5 bis E 9a 38,59
gD Gehobener Dienst / Gruppe E 9b bis E 12 52,44
hD Höherer Dienst / Gruppe E 13 bis E 15 Ü 74,35
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Gruppenbezeichnung, abgekürzt Verwaltungsbeschäftigte
eD Einfacher Dienst / Gruppe E 2 bis E 4 31,86
mD Mittlerer Dienst / Gruppe E 5 bis E 9a 36,82
gD Gehobener Dienst / Gruppe E 9b bis E 12 49,86
hD Höherer Dienst / Gruppe E 13 bis E 15 Ü 70,64
Abschnitt 2 – Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag 10,41
2. ohne Gemeinkostenzuschlag 13,33
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 (zu § 3 Nummer 2)
Pauschale Stundensätze für Soldatinnen und Soldaten

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 268, S. 10)
Kostenblock   Stundensatz
in Euro
Abschnitt 1 – Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
  Soldatinnen und Soldaten
  Mannschaften 39,91
  Unteroffiziere 57,27
  Offiziere 97,80
  Stabsoffiziere 127,73
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
  Soldatinnen und Soldaten
  Mannschaften 38,21
  Unteroffiziere 54,83
  Offiziere 93,62
  Stabsoffiziere 122,28
Abschnitt 2 – Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag 10,41
2. ohne Gemeinkostenzuschlag 13,33