BeamtVG
Ausfertigungsdatum: 24.08.1976
Vollzitat:
“Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150; |
| zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 +++)
(+++ Änderungen aufgrund EinigVtr: Vgl. § 107a +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BeamtVG Anhang EV +++)
(+++ Weitere Maßgaben vgl. BeamtVÜV +++)
Ermächtigung Neufassung BBG vollzogen durch Bek. v. 3.1.1977 I 1 (BBGBek77)
Ermächtigung Neufassung BRRG vollzogen durch Bek. v. 3.1.1977 I 21 (BRRGBek77)
Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 29.7.2008 I 1582 mWv 1.1.2008
| Abschnitt 1 | |
| Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 1a | Lebenspartnerschaft |
| § 2 | Arten der Versorgung |
| § 3 | Regelung durch Gesetz |
| Abschnitt 2 | |
| Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag | |
| § 4 | Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts |
| § 5 | Ruhegehaltfähige Dienstbezüge |
| § 6 | Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit |
| § 6a | Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung |
| § 7 | Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit |
| § 8 | Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten |
| § 9 | Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten |
| § 10 | Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst |
| § 11 | Sonstige Zeiten |
| § 12 | Ausbildungszeiten |
| § 12a | Nicht zu berücksichtigende Zeiten |
| § 12b | Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet |
| § 13 | Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung |
| § 14 | Höhe des Ruhegehalts |
| § 14a | Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes |
| § 15 | Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe |
| § 15a | Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion |
| Abschnitt 3 | |
| Hinterbliebenenversorgung | |
| § 16 | Allgemeines |
| § 17 | Bezüge für den Sterbemonat |
| § 18 | Sterbegeld |
| § 19 | Witwengeld |
| § 20 | Höhe des Witwengeldes |
| § 21 | Witwenabfindung |
| § 22 | Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen |
| § 23 | Waisengeld |
| § 24 | Höhe des Waisengeldes |
| § 25 | Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen |
| § 26 | Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe |
| § 27 | Beginn der Zahlungen |
| § 28 | Witwerversorgung |
| Abschnitt 4 | |
| Bezüge bei Verschollenheit | |
| § 29 | Zahlung der Bezüge |
| Abschnitt 5 | |
| Unfallfürsorge | |
| § 30 | Allgemeines |
| § 31 | Dienstunfall |
| § 31a | Einsatzversorgung |
| § 32 | Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen |
| § 33 | Heilverfahren |
| § 34 | Pflegekosten |
| § 35 | Unfallausgleich |
| § 36 | Unfallruhegehalt |
| § 37 | Erhöhtes Unfallruhegehalt |
| § 38 | Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte |
| § 38a | Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes |
| § 39 | Unfall-Hinterbliebenenversorgung |
| § 40 | Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie |
| § 41 | Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene |
| § 42 | Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung |
| § 43 | Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung |
| § 43a | Schadensausgleich in besonderen Fällen |
| § 44 | Nichtgewährung von Unfallfürsorge |
| § 45 | Meldung und Untersuchungsverfahren |
| § 46 | Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche |
| § 46a | (weggefallen) |
| Abschnitt 6 | |
| Übergangsgeld, Ausgleich | |
| § 47 | Übergangsgeld |
| § 47a | Übergangsgeld für entlassene politische Beamte |
| § 48 | Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen |
| Abschnitt 7 | |
| Gemeinsame Vorschriften | |
| § 49 | Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft |
| § 50 | Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag |
| § 50a | Kindererziehungszuschlag |
| § 50b | Kindererziehungsergänzungszuschlag |
| § 50c | Kinderzuschlag zum Witwengeld |
| § 50d | Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag |
| § 50e | Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen |
| § 50f | Abzug für Pflegeleistungen |
| § 51 | Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht |
| § 52 | Rückforderung von Versorgungsbezügen |
| § 53 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen |
| § 53a | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld |
| § 54 | Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge |
| § 55 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten |
| § 55a | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen |
| § 56 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung |
| § 57 | Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung |
| § 58 | Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge |
| § 59 | Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung |
| § 60 | Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung |
| § 61 | Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung |
| § 62 | Anzeigepflicht |
| § 62a | Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten |
| § 63 | Gleichstellungen |
| Abschnitt 8 | |
| Sondervorschriften | |
| § 64 | Entzug von Hinterbliebenenversorgung |
| § 65 | Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge |
| Abschnitt 9 | |
| Versorgung besonderer Beamtengruppen | |
| § 66 | Beamte auf Zeit |
| § 67 | Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W |
| § 68 | Ehrenbeamte |
| Abschnitt 10 | |
| Übergangsvorschriften | |
| § 69 | Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger |
| § 69a | Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger |
| § 69b | Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle |
| § 69c | Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte |
| § 69d | Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger |
| § 69e | Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes |
| § 69f | Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten |
| § 69g | Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes |
| § 69h | Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters |
| § 69i | Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes |
| § 69j | Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes |
| § 69k | Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften |
| § 69l | Übergangsregelung zu § 55 |
| § 69m | Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes |
| § 69n | Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen |
| § 69o | Übergangsregelung zu Unfallfürsorgeleistungen |
| Abschnitt 11 | |
| Anpassung der Versorgungsbezüge | |
| § 70 | Allgemeine Anpassung |
| § 71 | Erhöhung der Versorgungsbezüge |
| § 72 | Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023 |
| §§ 73 bis 76 | (weggefallen) |
| Abschnitt 12 | |
| (weggefallen) | |
| Abschnitt 13 | |
| Übergangsvorschriften alten Rechts | |
| § 84 | Ruhegehaltfähige Dienstzeit |
| § 85 | Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte |
| § 85a | Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis |
| § 86 | Hinterbliebenenversorgung |
| § 87 | Unfallfürsorge |
| § 88 | Abfindung |
| § 89 | (weggefallen) |
| § 90 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung |
| § 91 | Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren |
| §§ 92 bis 104 | (weggefallen) |
| Abschnitt 14 | |
| Schlussvorschriften | |
| § 105 | Außerkrafttreten |
| § 106 | Verweisung auf aufgehobene Vorschriften |
| § 107 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften |
| § 107a | Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands |
| § 107b | Verteilung der Versorgungslasten |
| § 107c | Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet |
| § 107d | Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen |
| § 107e | Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie |
| § 108 | Anwendungsbereich in den Ländern |
| § 109 | (Inkrafttreten) |
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a in der während der Verwendung geltenden Fassung.
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen gleich,
Die Verwendung im Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
| 1. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent | 400 Euro, |
| 2. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent | 800 Euro, |
| 3. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent | 1 200 Euro, |
| 4. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent | 1 600 Euro, |
| 5. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent | 2 000 Euro. |
Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:
| EP × aRW = VrB. |
In dieser Formel bedeutet:
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.
Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
| Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand |
Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (Prozent) |
Höchstsatz der Gesamt- minderung des Ruhegehalts (Prozent) |
|---|---|---|
| vor dem 1.1.2002 | 1,8 | 3,6 |
| vor dem 1.1.2003 | 2,4 | 7,2 |
| vor dem 1.1.2004 | 3,0 | 10,8 |
| Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand |
Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln |
|---|---|
| vor dem 1.1.2002 | 5 |
| vor dem 1.1.2003 | 6 |
| vor dem 1.1.2004 | 7 |
| Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 |
Anpassungsfaktor |
|---|---|
| 1. | 0,99458 |
| 2. | 0,98917 |
| 3. | 0,98375 |
| 4. | 0,97833 |
| 5. | 0,97292 |
| 6. | 0,96750 |
| 7. | 0,96208 |
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.
| Geburtsdatum bis | Lebensalter | |
|---|---|---|
| Jahr | Monat | |
| 31. Januar 1952 | 63 | 1 |
| 29. Februar 1952 | 63 | 2 |
| 31. März 1952 | 63 | 3 |
| 30. April 1952 | 63 | 4 |
| 31. Mai 1952 | 63 | 5 |
| 31. Dezember 1952 | 63 | 6 |
| 31. Dezember 1953 | 63 | 7 |
| 31. Dezember 1954 | 63 | 8 |
| 31. Dezember 1955 | 63 | 9 |
| 31. Dezember 1956 | 63 | 10 |
| 31. Dezember 1957 | 63 | 11 |
| 31. Dezember 1958 | 64 | 0 |
| 31. Dezember 1959 | 64 | 2 |
| 31. Dezember 1960 | 64 | 4 |
| 31. Dezember 1961 | 64 | 6 |
| 31. Dezember 1962 | 64 | 8 |
| 31. Dezember 1963 | 64 | 10 |
| Geburtsdatum bis | Lebensalter | |
|---|---|---|
| Jahr | Monat | |
| 31. Januar 1949 | 65 | 1 |
| 28. Februar 1949 | 65 | 2 |
| 31. Dezember 1949 | 65 | 3 |
| Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem |
Lebensalter | |
|---|---|---|
| Jahr | Monat | |
| 1. Februar 2012 | 63 | 1 |
| 1. März 2012 | 63 | 2 |
| 1. April 2012 | 63 | 3 |
| 1. Mai 2012 | 63 | 4 |
| 1. Juni 2012 | 63 | 5 |
| 1. Januar 2013 | 63 | 6 |
| 1. Januar 2014 | 63 | 7 |
| 1. Januar 2015 | 63 | 8 |
| 1. Januar 2016 | 63 | 9 |
| 1. Januar 2017 | 63 | 10 |
| 1. Januar 2018 | 63 | 11 |
| 1. Januar 2019 | 64 | 0 |
| 1. Januar 2020 | 64 | 2 |
| 1. Januar 2021 | 64 | 4 |
| 1. Januar 2022 | 64 | 6 |
| 1. Januar 2023 | 64 | 8 |
| 1. Januar 2024 | 64 | 10 |
| im Fall des § 43 Absatz 1 | 150 000 Euro, |
| im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 |
100 000 Euro, |
| im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 |
40 000 Euro, |
| im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 |
20 000 Euro. |
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.
Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 6a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 6a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Der als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag der jeweiligen Stellenzulage ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der jeweiligen Stellenzulage geltenden Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2024 erfolgt nicht.
Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2.
Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.
| Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
|---|---|
| vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
| nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
| nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
| nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
| nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
| nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
| nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.
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