(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird nach Maßgabe des Absatzes 2 geleistet für den Besuch von
- 1.
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Lehranstalten für Assistenz in der Zytologie,
- 2.
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Lehranstalten für ernährungsmedizinische Beratung,
- 3.
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Lehranstalten für Gesundheitsaufsicht und Hygienekontrolle,
- 4.
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Lehranstalten für Kardiotechnik,
- 5.
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Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenz,
- 6.
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Schulen für Podologie,
- 7.
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Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenz,
- 8.
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Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenz,
- 9.
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Schulen für Ergotherapie,
- 10.
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Schulen für Diätassistenz,
- 11.
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Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,
- 12.
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Schulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe,
- 13.
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Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,
- 14.
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Schulen für Logopädie,
- 15.
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Schulen für Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und medizinische Bademeister,
- 16.
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Schulen für Medizinalfachkräfte für leitende Funktionen,
- 17.
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Schulen für medizinische Dokumentation,
- 18.
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Schulen für Orthoptik,
- 19.
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Schulen für Physiotherapie,
- 20.
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Schulen für Notfallsanitäterinnen und -sanitäter,
- 21.
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Schulen für Sprachtherapie,
- 22.
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Schulen für technische Assistenz in der Medizin in den Bereichen Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin,
- 23.
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Schulen für Hebammen und Entbindungspflege,
- 24.
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Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen sowie Altenpflegeschulen,
- 25.
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Schulen für Dorfhelferinnen und -helfer,
- 26.
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Schulen für Haus-, Familien- und Heilerziehungspflege,
- 27.
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Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz,
- 28.
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Schulen für Pflegehilfe- und -assistenz,
- 29.
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Schulen für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen in den Bereichen Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin,
- 30.
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Schulen für anästhesietechnische Assistenz,
- 31.
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Schulen für operationstechnische Assistenz.