AsylG
Ausfertigungsdatum: 26.06.1992
Vollzitat:
“Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798; |
| zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 | |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 10 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1992 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 9/2003 (CELEX Nr: 303L0009)
EGRL 83/2004 (CELEX Nr: 304L0083)
EGRL 85/2005 (CELEX Nr: 305L0085) vgl. Bek. v. 2.9.2008 I 1798
EGRL 115/2008 (CELEX Nr: 32008L0115)
EURL 32/2013 (CELEX Nr: 32013L0032) vgl. G v. 21.2.2024 I Nr. 54 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 364,
G v. 23.4.2026 I Nr. 111
u. G v. 3.7.2026 I Nr. 199 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G 26-7/1 v. 26.6.1992 I 1126 (AsylVfGNG) vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und ist gem. Art. 7 Satz 1 dieses G am 1.7.1992 in Kraft getreten.
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Rechtsstellung Asylberechtigter |
| § 3 | Zuerkennung des internationalen Schutzes |
| § 4 | (weggefallen) |
| § 5 | Bundesamt |
| § 6 | Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen |
| § 7 | Erhebung personenbezogener Daten |
| § 8 | Übermittlung personenbezogener Daten |
| § 9 | (weggefallen) |
| § 10 | Zustellungsvorschriften |
| § 11 | Ausschluss des Widerspruchs |
| § 11a | (weggefallen) |
| § 12 | Handlungsfähigkeit |
| § 12a | Asylverfahrensberatung |
| § 12b | Unentgeltliche Rechtsauskunft |
| § 12c | Beschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen |
| § 13 | Stellung eines Asylantrags |
| § 13a | Registrierung eines Asylantrags |
| § 14 | Einreichung eines Asylantrags |
| § 15 | Allgemeine Mitwirkungspflichten |
| § 15a | Auslesen und Auswerten von Datenträgern |
| § 15b | Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet, Verordnungsermächtigung |
| § 16 | Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität |
| § 17 | Sprachmittler |
| § 18 | Aufgaben der Grenzbehörde |
| § 18a | Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze |
| § 19 | Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei |
| § 20 | Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung |
| § 21 | Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen |
| § 22 | Meldepflicht |
| § 22a | Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde |
| § 23 | Entscheidung über das Verbot der Abschiebung |
| § 24 | (weggefallen) |
| § 25 | Anhörung im Asylverfahren |
| § 26 | Asylanträge von Familienangehörigen |
| § 26a | Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes |
| § 27 | Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 |
| § 27a | (weggefallen) |
| § 28 | Nachfluchttatbestände |
| § 29 | Unzulässige Anträge |
| § 29a | Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes; Bericht; Verordnungsermächtigung |
| § 29b | Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 |
| § 30 | Offensichtlich unbegründete Asylanträge |
| § 30a | (weggefallen) |
| § 31 | Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge |
| § 32 | Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme |
| § 32a | Ruhen des Verfahrens |
| § 33 | (weggefallen) |
| § 34 | Abschiebungsandrohung |
| § 34a | Abschiebungsanordnung |
| § 35 | (weggefallen) |
| § 36 | Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 |
| § 37 | (weggefallen) |
| § 38 | Ausreisefrist |
| § 39 | Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung |
| § 40 | Unterrichtung der Ausländerbehörde |
| § 41 | (weggefallen) |
| § 42 | Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen |
| § 43 | Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung |
| § 43a | (weggefallen) |
| § 43b | (weggefallen) |
| § 44 | Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration |
| § 45 | Aufnahmequoten |
| § 46 | Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung |
| § 47 | Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen |
| § 48 | Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen |
| § 49 | Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung |
| § 50 | Landesinterne Verteilung |
| § 51 | Länderübergreifende Verteilung |
| § 52 | Quotenanrechnung |
| § 53 | Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften |
| § 54 | Unterrichtung des Bundesamtes |
| § 55 | Aufenthaltsgestattung |
| § 56 | Räumliche Beschränkung |
| § 57 | Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung |
| § 58 | Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs |
| § 59 | Durchsetzung der räumlichen Beschränkung |
| § 59a | Erlöschen der räumlichen Beschränkung |
| § 59b | Anordnung der räumlichen Beschränkung |
| § 60 | Auflagen |
| § 61 | Erwerbstätigkeit |
| § 62 | Gesundheitsuntersuchung |
| § 63 | Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung |
| § 63a | Ankunftsnachweis |
| § 63b | Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze |
| § 64 | Ausweispflicht |
| § 65 | Herausgabe des Passes |
| § 66 | Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung |
| § 67 | Erlöschen der Aufenthaltsgestattung |
| § 68 | Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration; Verordnungsermächtigung |
| § 68a | Beschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen; Verordnungsermächtigung |
| § 69 | Asylverfahrenshaft; Verordnungsermächtigung |
| § 70 | Vollzug der Asylverfahrenshaft |
| § 70a | Inhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen |
| § 70b | Haft im Rückkehrgrenzverfahren |
| § 71 | Folgeantrag |
| § 72 | Erlöschen |
| § 73 | (weggefallen) |
| § 73a | (weggefallen) |
| § 73b | Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme |
| § 73c | Ausländische Anerkennung als Flüchtling |
| § 74 | Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter |
| § 75 | Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib |
| § 76 | Einzelrichter |
| § 77 | Entscheidung des Gerichts |
| § 78 | Rechtsmittel |
| § 79 | Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren |
| § 80 | Ausschluss der Beschwerde |
| § 80a | Ruhen des Verfahrens |
| § 81 | Nichtbetreiben des Verfahrens |
| § 82 | Akteneinsicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes |
| § 83 | Besondere Spruchkörper |
| § 83a | Unterrichtung der Ausländerbehörde |
| § 83b | Gerichtskosten, Gegenstandswert |
| § 83c | Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten |
| § 84 | Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung |
| § 84a | Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung |
| § 85 | Sonstige Straftaten |
| § 86 | Bußgeldvorschriften |
| § 87 | Übergangsvorschriften |
| § 87a | Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen |
| § 87b | Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen |
| § 87c | Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen |
| § 87d | Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung |
| § 87e | Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung |
| § 88 | Verordnungsermächtigungen |
| § 88a | Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren |
| § 89 | Einschränkung von Grundrechten |
| § 90 | Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung der Heilkunde |
entsprechende Anwendung, soweit in Artikel 16a des Grundgesetzes, in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und von diesen dafür verarbeitet werden. Sie dürfen an eine in § 35 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle übermittelt und von dieser verarbeitet werden, soweit dies für die Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherungsträger oder von Arbeitslosengeld oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen unberechtigten Bezug vorliegen. Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von dieser verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. § 88 Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Das Bundesamt entscheidet im jeweiligen Einzelfall, ob der Asylantrag persönlich bei einer Außenstelle gestellt und eingereicht werden muss oder, insbesondere in den in Satz 1 Nummer 2 genannten Fällen, das Bundesamt die Antragstellung und Antragseinreichung an dem Ort ermöglicht, an dem sich der Ausländer aufhält. Das Bundesamt teilt dies dem Ausländer mit. Die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 für die Antragsentgegennahme zuständigen Behörden leiten eine bei ihr eingegangene Anzeige nach Satz 1 unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle. Soweit für die Begründung von Rechten des Ausländers der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist, gilt in den Fällen des Satzes 1 der Eingang der Anzeige als Antragstellung.
Der Ausländer ist während seines Aufenthaltes in der nach Satz 1 bestimmten Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln. In den Fällen des § 18 Absatz 1 und des § 19 Absatz 1 ist der Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.
veröffentlicht oder anderen Personen außerhalb des Bundesamtes als den nach § 29 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 100 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Berechtigten zugänglich gemacht werden. § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.
Satz 3 findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
mit.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die Frist nach Satz 2 beträgt sechs Monate, wenn
Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn der Ausländer wiederholt oder in erheblicher Weise seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 unentschuldigt nicht nachgekommen ist. Sofern das beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung gelangt, wird die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht erteilt oder eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen. Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
Die Frist nach Satz 6 beträgt drei Monate, wenn die Voraussetzungen von § 60c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen oder wenn die Identität des Ausländers durch Vorlage eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes geklärt ist. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach den Sätzen 2 und 6. Abweichend von Satz 6 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern ihm vor der Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes bereits während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt wurde.
Im Übrigen gilt § 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.
Die Zone für das automatische Lesen enthält die in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten Angaben, die Abkürzung „MED“, Prüfziffern und Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine digitale Signatur und die AZR-Nummer. Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen hat.
Im Übrigen ist die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 1 auch außerhalb der Nachtzeit bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten zulässig. Ist der Ausländer flüchtig, kann die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Satz 2 erneut bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten angeordnet werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Frist nach Satz 3 beginnt, wenn der Ausländer nicht mehr flüchtig ist. Mit Ablauf der Höchstdauer nach Satz 2 und 3 gilt Satz 1 entsprechend, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 beträgt die höchstzulässige Dauer der Haft jeweils einen Monat und kann jeweils bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden.
Die Maßnahmen nach Satz 1 sind schriftlich anzuordnen. Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme und zur Entscheidung über die Fortdauer der Haft vorzuführen. Ist die Fortdauer der Haft nicht bis zum Ablauf des auf die Inhaftnahme folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Ausländer freizulassen.
Eine derartige Haft wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet und im Abstand von drei Monaten durch das anordnende Gericht von Amts wegen überprüft. Minderjährige werden nicht in Haftanstalten oder in einer anderen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollzugszwecken genutzten Einrichtung untergebracht. In Haft befindliche Minderjährige haben das Recht auf Bildung, es sei denn, die Bereitstellung von Bildung hat für sie nur begrenzten Wert, weil sie sich nur für sehr kurze Zeit in Haft befinden. Diese Minderjährigen erhalten ebenso Zugang zu Freizeitbeschäftigungen, einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme und zur Entscheidung über die Anordnung der Fortdauer der Haft vorzuführen. Ist die Fortdauer der Haft nicht bis zum Ablauf des auf die Inhaftnahme folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Ausländer freizulassen.
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebunden.
handelt.