AsylG
Ausfertigungsdatum: 26.06.1992
Vollzitat:
“Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798; |
| zuletzt geändert durch Art. 2 G v 25.10.2024 I Nr. 332 | |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 364 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1992 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 9/2003 (CELEX Nr: 303L0009)
EGRL 83/2004 (CELEX Nr: 304L0083)
EGRL 85/2005 (CELEX Nr: 305L0085) vgl. Bek. v. 2.9.2008 I 1798
EGRL 115/2008 (CELEX Nr: 32008L0115)
EURL 32/2013 (CELEX Nr: 32013L0032) vgl. G v. 21.2.2024 I Nr. 54 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G 26-7/1 v. 26.6.1992 I 1126 (AsylVfGNG) vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und ist gem. Art. 7 Satz 1 dieses G am 1.7.1992 in Kraft getreten.
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Rechtsstellung Asylberechtigter |
| § 3 | Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft |
| § 3a | Verfolgungshandlungen |
| § 3b | Verfolgungsgründe |
| § 3c | Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann |
| § 3d | Akteure, die Schutz bieten können |
| § 3e | Interner Schutz |
| § 4 | Subsidiärer Schutz |
| § 5 | Bundesamt |
| § 6 | Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen |
| § 7 | Erhebung personenbezogener Daten |
| § 8 | Übermittlung personenbezogener Daten |
| § 9 | Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen |
| § 10 | Zustellungsvorschriften |
| § 11 | Ausschluss des Widerspruchs |
| § 11a | (weggefallen) |
| § 12 | Handlungsfähigkeit |
| § 12a | Asylverfahrensberatung |
| § 13 | Asylantrag |
| § 14 | Antragstellung |
| § 14a | Familieneinheit |
| § 15 | Allgemeine Mitwirkungspflichten |
| § 15a | Auslesen und Auswerten von Datenträgern |
| § 15b | Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet, Verordnungsermächtigung |
| § 16 | Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität |
| § 17 | Sprachmittler |
| § 18 | Aufgaben der Grenzbehörde |
| § 18a | Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege |
| § 19 | Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei |
| § 20 | Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung |
| § 21 | Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen |
| § 22 | Meldepflicht |
| § 22a | Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens |
| § 23 | Antragstellung bei der Außenstelle |
| § 24 | Pflichten des Bundesamtes |
| § 25 | Anhörung |
| § 26 | Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige |
| § 26a | Sichere Drittstaaten |
| § 27 | Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung |
| § 27a | (weggefallen) |
| § 28 | Nachfluchttatbestände |
| § 29 | Unzulässige Anträge |
| § 29a | Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung |
| § 30 | Offensichtlich unbegründete Asylanträge |
| § 30a | Beschleunigte Verfahren |
| § 31 | Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge |
| § 32 | Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht |
| § 32a | Ruhen des Verfahrens |
| § 33 | Nichtbetreiben des Verfahrens |
| § 34 | Abschiebungsandrohung |
| § 34a | Abschiebungsanordnung |
| § 35 | Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags |
| § 36 | Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit |
| § 37 | Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung |
| § 38 | Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags |
| § 39 | (weggefallen) |
| § 40 | Unterrichtung der Ausländerbehörde |
| § 41 | (weggefallen) |
| § 42 | Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen |
| § 43 | Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung |
| § 43a | (weggefallen) |
| § 43b | (weggefallen) |
| § 44 | Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen |
| § 45 | Aufnahmequoten |
| § 46 | Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung |
| § 47 | Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen |
| § 48 | Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen |
| § 49 | Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung |
| § 50 | Landesinterne Verteilung |
| § 51 | Länderübergreifende Verteilung |
| § 52 | Quotenanrechnung |
| § 53 | Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften |
| § 54 | Unterrichtung des Bundesamtes |
| § 55 | Aufenthaltsgestattung |
| § 56 | Räumliche Beschränkung |
| § 57 | Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung |
| § 58 | Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs |
| § 59 | Durchsetzung der räumlichen Beschränkung |
| § 59a | Erlöschen der räumlichen Beschränkung |
| § 59b | Anordnung der räumlichen Beschränkung |
| § 60 | Auflagen |
| § 61 | Erwerbstätigkeit |
| § 62 | Gesundheitsuntersuchung |
| § 63 | Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung |
| § 63a | Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender |
| § 64 | Ausweispflicht |
| § 65 | Herausgabe des Passes |
| § 66 | Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung |
| § 67 | Erlöschen der Aufenthaltsgestattung |
| § 68 | (weggefallen) |
| § 69 | (weggefallen) |
| § 70 | (weggefallen) |
| § 71 | Folgeantrag |
| § 71a | Zweitantrag |
| § 72 | Erlöschen |
| § 73 | Widerrufs- und Rücknahmegründe |
| § 73a | Gründe für einen Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige |
| § 73b | Widerrufs- und Rücknahmeverfahren |
| § 73c | Ausländische Anerkennung als Flüchtling |
| § 74 | Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter |
| § 75 | Aufschiebende Wirkung der Klage |
| § 76 | Einzelrichter |
| § 77 | Entscheidung des Gerichts |
| § 78 | Rechtsmittel |
| § 79 | Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren |
| § 80 | Ausschluss der Beschwerde |
| § 80a | Ruhen des Verfahrens |
| § 81 | Nichtbetreiben des Verfahrens |
| § 82 | Akteneinsicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes |
| § 83 | Besondere Spruchkörper |
| § 83a | Unterrichtung der Ausländerbehörde |
| § 83b | Gerichtskosten, Gegenstandswert |
| § 83c | Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten |
| § 84 | Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung |
| § 84a | Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung |
| § 85 | Sonstige Straftaten |
| § 86 | Bußgeldvorschriften |
| § 87 | Übergangsvorschriften |
| § 87a | Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen |
| § 87b | Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen |
| § 87c | Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen |
| § 87d | Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung |
| § 88 | Verordnungsermächtigungen |
| § 88a | Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren |
| § 89 | Einschränkung von Grundrechten |
| § 90 | Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung der Heilkunde |
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und von diesen dafür verarbeitet werden. Sie dürfen an eine in § 35 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle übermittelt und von dieser verarbeitet werden, soweit dies für die Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherungsträger oder von Arbeitslosengeld oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen unberechtigten Bezug vorliegen. Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von dieser verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. § 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.
Der Ausländer ist während seines Aufenthaltes in der nach Satz 1 bestimmten Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln. In den Fällen des § 18 Abs. 1 und des § 19 Abs. 1 ist der Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.
Satz 3 findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
mit.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.
Im Übrigen gilt § 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.
Die Zone für das automatische Lesen enthält die in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten Angaben, die Abkürzung „MED“, Prüfziffern und Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine digitale Signatur und die AZR-Nummer. Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen hat.
Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.
Die Veränderung der Umstände nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
Bei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sämtliche maßgeblichen Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Der Ausländer ist durch das Bundesamt auf Inhalt und Umfang seiner Mitwirkungspflichten nach dieser Vorschrift sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebunden.
handelt.