AltGG
Ausfertigungsdatum: 28.08.2013
Vollzitat:
“Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 247 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 4.9.2013 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 28.8.2013 I 3386 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 11 dieses G am 4.9.2013 in Kraft getreten.
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Allgemeines |
| § 3 | Anspruch |
| § 4 | Verlust des Anspruchs auf Altersgeld |
| § 5 | Altersgeldfähige Dienstbezüge |
| § 6 | Altersgeldfähige Dienstzeit |
| § 7 | Höhe des Altersgelds |
| § 8 | Zuschläge für Kindererziehung und Pflege |
| § 9 | Hinterbliebenenaltersgeld |
| § 10 | Festsetzung und Zahlung des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds, Rückforderung, Durchführung, Altersgeldauskunft |
| § 11 | Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen |
| § 12 | Zusammentreffen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt |
| § 13 | Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten |
| § 14 | Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung |
| § 15 | Kürzung des Altersgelds nach Ehescheidung |
| § 16 | Verteilung der Altersgeldlasten |
| § 17 | Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes |
wenn zum Zeitpunkt der Entlassung dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Nachversicherung vorzunehmen wäre und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.
Bei Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes beginnt die nach Satz 1 erforderliche Zeit von vier Jahren im Bundesdienst mit Wirksamwerden der Versetzung.
Die §§ 103 und 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
berufen, entsteht ein Anspruch auf Altersgeld frühestens bei einer Entlassung nach Ablauf von fünf Jahren ab der erneuten Berufung.
Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Dienstbezüge maßgebend, die dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben; sie sind mit 0,9901 zu multiplizieren.
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung das Altersgeld der ausgleichspflichtigen Person und das Witwen- und Waisenaltersgeld ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. § 57 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.