AlkStG
Ausfertigungsdatum: 21.06.2013
Vollzitat:
“Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838 |
Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 9 Abs. 3 vgl. § 23 Abs. 4 AlkStV +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 118/92 (CELEX Nr: 32008L0118)
EWGRL 83/92 (CELEX Nr: 31992L0083)
EWGRL 84/92 (CELEX Nr: 31992L0084) +++)
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 21.6.2013 I 1650 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 Abs. 4 dieses G am 1.1.2018 in Kraft. § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 5 auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, § 15 Abs. 6 auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 7, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3 und § 37 sind gem. Art. 3 Abs. 1 dieses G am 29.6.2013 in Kraft getreten. § 10 Abs. 1 u. 2 treten gem. Art. 3 Abs. 3 dieses G am 1.7.2017 in Kraft.
Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger des Alkohols beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist.
empfangen dürfen, wenn die Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 12 der Systemrichtlinie) vorliegen.
Satz 1 gilt bis zu einer Jahreserzeugung von 0,5 hl A pro Kalenderjahr.
gewinnen und reinigen. Dieser Alkohol gilt abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 2 als innerhalb der jeweils zulässigen Jahreserzeugung gewonnen.
im Steuergebiet.
in anderen Mitgliedstaaten;
im Steuergebiet;
Satz 1 gilt auch, wenn Alkoholerzeugnisse über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.
Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 4), keine Kenntnis davon, dass die Alkoholerzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Alkoholerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Alkoholerzeugnisse genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Alkoholerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden sind oder die Alkoholerzeugnisse zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.
Werden Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die keine gültige Erlaubnis nach § 28 Absatz 1 haben, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der Alkoholerzeugnisse die Personen nach Satz 2.
§ 18 Absatz 8 gilt entsprechend.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.
§ 18 Absatz 8 gilt entsprechend.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.
sich vorher beim Hauptzollamt anzumelden und über die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben, sowie hierzu die Einzelheiten und das Verfahren festzulegen.
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;
Branntweinmonopolgesetz | Alkoholsteuergesetz |
---|---|
§ 134 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3 (Steuerlagerinhaber) |
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 |
§ 135 Absatz 2 Satz 1 und 2 (Registrierte Empfänger) |
§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 |
§ 136 Absatz 2 Satz 1 und 2 (Registrierte Versender) |
§ 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 |
§ 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 (Beauftragter eines Versandhändlers) |
§ 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 |
§ 153 Absatz 1 (Verwender) |
§ 28 Absatz 1 |