RDG
Ausfertigungsdatum: 12.12.2007
Vollzitat:
“Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2008 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123)
vgl. Art. 2 G v. 22.12.2010 I 2248 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 12.12.2007 I 2840 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 20 Satz 3 am 1.7.2008 in Kraft. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3 und § 19 treten am 18.12.2007 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriff der Rechtsdienstleistung |
| § 3 | Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen |
| § 4 | Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht |
| § 5 | Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit |
| § 6 | Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen |
| § 7 | Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften |
| § 8 | Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen |
| § 9 | Untersagung von Rechtsdienstleistungen |
| § 10 | Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde |
| § 11 | Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen |
| § 12 | Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung |
| § 13 | Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung |
| § 13a | Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen |
| § 13b | Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher |
| § 13c | Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht |
| § 13d | Vergütung der Rentenberater |
| § 13e | Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern |
| § 13f | Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern |
| § 13g | Umgang mit Fremdgeldern |
| § 13h | Aufsichtsmaßnahmen |
| § 14 | Widerruf der Registrierung |
| § 14a | Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater |
| § 15 | Vorübergehende Rechtsdienstleistungen |
| § 15a | Statistik |
| § 15b | Betrieb ohne Registrierung |
| § 16 | Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung |
| § 17 | Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung |
| § 18 | Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung |
| § 19 | (weggefallen) |
| § 20 | Bußgeldvorschriften |
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 3 genannten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis der in § 12 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.
Für die Entscheidung über einen Widerruf nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.
§ 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will. In diesem Fall ist der Nachweis oder die Erklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut beizufügen.
Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2, die sich auf eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehen, sind anstelle des Registergerichts und der Registernummer Name und Anschrift ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter anzugeben. Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 werden mit der Geschäftsanschrift auch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der registrierten Person veröffentlicht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser Daten in Textform eingewilligt hat. Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies unter Angabe von Familienname, Vorname und Anschrift des Abwicklers zu veröffentlichen.
Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.
Satz 1 gilt nur, soweit durch die Übermittlung der Daten schutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträchtigt werden oder soweit das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Person überwiegt.