BRAO
Ausfertigungsdatum: 01.08.1959
Vollzitat:
“Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1979 +++)
(+++ Maßgaben für beigetr. Teil des Landes Berlin vgl. BRAO Anhang EV;
die Maßgaben sind teilweise nicht mehr anzuwenden +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. Art. 1 Nr. 1 u. 2
G v. 22.12.2010 I 2248 +++)
Vgl. Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit v. 1.7.1960 300-7 (Soweit das Gesetz eine Ermächtigung der obersten Landesbehörden zum Erlaß von Rechtsverordnungen vorsieht, sind die Landesregierungen hierzu ermächtigt)
Das G ist in den beigetretenen fünf Ländern (Art. 1 Abs. 1 EinigVtr) abweichend von Anl. I Kap. III Sachg. A Abschn. I Nr. 7 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 921 gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 3 nach Maßgabe d. Satzes 4 u. Abs. 2 bis 13 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG) mWv 9.9.1994 in Kraft getreten; es gilt gem. Abschn. IV Nr. 1 Buchst. a EinigVtr im beigetretenen Teil des Landes Berlin mit Maßgaben, die gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 G v. 2.9.1994 I 2278 geändert wurden.
Überschrift Buchstabenabkürzung: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021
| § 1 | Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege |
| § 2 | Beruf des Rechtsanwalts |
| § 3 | Recht zur Beratung und Vertretung |
| § 4 | Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts |
| § 5 | (weggefallen) |
| § 6 | Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft |
| § 7 | Versagung der Zulassung |
| §§ 8 und 9 (weggefallen) | |
| § 10 | Aussetzung des Zulassungsverfahrens |
| § 11 | (weggefallen) |
| § 12 | Zulassung |
| § 12a | Vereidigung |
| § 13 | Erlöschen der Zulassung |
| § 14 | Rücknahme und Widerruf der Zulassung |
| § 15 | Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung |
| § 16 | (weggefallen) |
| § 17 | Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung |
| §§ 18 bis 26 (weggefallen) | |
| § 27 | Kanzlei |
| § 28 | (weggefallen) |
| § 29 | Befreiung von der Kanzleipflicht |
| § 29a | Kanzleien in anderen Staaten |
| § 30 | Zustellungsbevollmächtigter |
| § 31 | Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer |
| § 31a | Besonderes elektronisches Anwaltspostfach |
| § 31b | Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften |
| § 31c | Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis |
| § 31d | Verordnungsermächtigung |
| § 32 | Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze |
| § 33 | Sachliche und örtliche Zuständigkeit |
| § 34 | Zustellung |
| § 35 | Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren |
| § 36 | Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten |
| § 37 | Ersetzung der Schriftform |
| §§ 38 bis 42 (weggefallen) | |
| § 43 | Allgemeine Berufspflicht |
| § 43a | Grundpflichten |
| § 43b | Werbung |
| § 43c | Fachanwaltschaft |
| § 43d | Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen |
| § 43e | Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
| § 43f | Kenntnisse im Berufsrecht |
| § 44 | Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags |
| § 45 | Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung |
| § 46 | Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte |
| § 46a | Zulassung als Syndikusrechtsanwalt |
| § 46b | Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt |
| § 46c | Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte |
| § 47 | Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst |
| § 48 | Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung |
| § 49 | Pflichtverteidigung und Beistandsleistung |
| § 49a | Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe |
| § 49b | Vergütung |
| § 49c | Einreichung von Schutzschriften |
| § 50 | Handakten |
| § 51 | Berufshaftpflichtversicherung |
| § 52 | Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen |
| § 53 | Bestellung einer Vertretung |
| § 54 | Befugnisse der Vertretung |
| § 55 | Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei |
| § 56 | Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer |
| § 57 | Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten |
| § 58 | Mitgliederakten |
| § 59 | Ausbildung von Referendaren |
| § 59a | Satzungskompetenz |
| § 59b | Berufsausübungsgesellschaften |
| § 59c | Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe |
| § 59d | Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit |
| § 59e | Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft |
| § 59f | Zulassung |
| § 59g | Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht |
| § 59h | Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler |
| § 59i | Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften |
| § 59j | Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane |
| § 59k | Rechtsdienstleistungsbefugnis |
| § 59l | Vertretung vor Gerichten und Behörden |
| § 59m | Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft |
| § 59n | Berufshaftpflichtversicherung |
| § 59o | Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung |
| § 59p | Rechtsanwaltsgesellschaft |
| § 59q | Bürogemeinschaft |
| § 60 | Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer |
| § 61 | (weggefallen) |
| § 62 | Stellung der Rechtsanwaltskammer |
| § 63 | Zusammensetzung des Vorstandes |
| § 64 | Wahlen zum Vorstand |
| § 65 | Voraussetzungen der Wählbarkeit |
| § 66 | Verlust der Wählbarkeit |
| § 67 | Recht zur Ablehnung der Wahl |
| § 68 | Wahlperiode |
| § 69 | Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes |
| § 70 | Sitzungen des Vorstandes |
| § 71 | Beschlussfähigkeit des Vorstandes |
| § 72 | Beschlüsse des Vorstandes |
| § 73 | Aufgaben des Vorstandes |
| § 73a | Einheitliche Stelle |
| § 73b | Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten |
| § 74 | Rügerecht des Vorstandes |
| § 74a | Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung |
| § 75 | Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes |
| § 76 | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
| § 77 | Abteilungen des Vorstandes |
| § 78 | Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums |
| § 79 | Aufgaben des Präsidiums |
| § 80 | Aufgaben des Präsidenten |
| § 81 | Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse |
| § 82 | Aufgaben des Schriftführers |
| § 83 | Aufgaben des Schatzmeisters |
| § 84 | Einziehung rückständiger Beiträge |
| § 85 | Einberufung der Kammerversammlung |
| § 86 | Einladung und Einberufungsfrist |
| § 86a | Durchführung der Kammerversammlung |
| § 87 | Ankündigung der Tagesordnung |
| § 88 | Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung |
| § 89 | Aufgaben der Kammerversammlung |
| §§ 90 und 91 (weggefallen) | |
| § 92 | Bildung des Anwaltsgerichts |
| § 93 | Besetzung des Anwaltsgerichts |
| § 94 | Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts |
| § 95 | Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts |
| § 96 | Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts |
| § 97 | Geschäftsverteilung |
| § 98 | Geschäftsstelle und Geschäftsordnung |
| § 99 | Amts- und Rechtshilfe |
| § 100 | Bildung des Anwaltsgerichtshofes |
| § 101 | Besetzung des Anwaltsgerichtshofes |
| § 102 | Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes |
| § 103 | Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes |
| § 104 | Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes |
| § 105 | Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung |
| § 106 | Besetzung des Senats für Anwaltssachen |
| § 107 | Rechtsanwälte als Beisitzer |
| § 108 | Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung |
| § 109 | Beendigung des Amtes als Beisitzer |
| § 110 | Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit |
| § 111 | Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen |
| § 112 | Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer |
| § 112a | Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit |
| § 112b | Örtliche Zuständigkeit |
| § 112c | Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung |
| § 112d | Klagegegner und Vertretung |
| § 112e | Berufung |
| § 112f | Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse |
| § 112g | Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
| § 112h | Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise |
| § 113 | Ahndung einer Pflichtverletzung |
| § 113a | Leitungspersonen |
| § 113b | Rechtsnachfolger |
| § 114 | Anwaltsgerichtliche Maßnahmen |
| § 114a | Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen |
| § 115 | Verjährung von Pflichtverletzungen |
| § 115a | Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme |
| § 115b | Anderweitige Ahndung |
| § 116 | Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
| § 117 | Keine Verhaftung des Rechtsanwalts |
| § 117a | Verteidigung |
| § 117b | Akteneinsicht |
| § 118 | Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren |
| § 118a | Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen |
| § 118b | Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens |
| § 118c | Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften |
| § 118d | Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften |
| § 118e | Besonderer Vertreter |
| § 118f | Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern |
| § 118g | Vernehmung des gesetzlichen Vertreters |
| § 119 | Zuständigkeit |
| § 120 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft |
| § 121 | Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens |
| § 122 | Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens |
| § 123 | Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens |
| §§ 124 bis 129 (weggefallen) | |
| § 130 | Inhalt der Anschuldigungsschrift |
| § 131 | Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht |
| § 132 | Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses |
| § 133 | Zustellung des Eröffnungsbeschlusses |
| § 134 | Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer |
| § 135 | (weggefallen) |
| § 136 | (weggefallen) |
| § 137 | Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter |
| § 138 | Verlesen von Protokollen |
| § 139 | Entscheidung des Anwaltsgerichts |
| § 140 | Protokollführer |
| § 141 | Ausfertigung der Entscheidungen |
| § 142 | Beschwerde |
| § 143 | Berufung |
| § 144 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof |
| § 145 | Revision |
| § 146 | Einlegung der Revision und Verfahren |
| § 147 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof |
| § 148 | Anordnung der Beweissicherung |
| § 149 | Verfahren |
| § 150 | Voraussetzung für das Verbot |
| § 150a | Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft |
| § 151 | Mündliche Verhandlung |
| § 152 | Abstimmung über das Verbot |
| § 153 | Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung |
| § 154 | Zustellung des Beschlusses |
| § 155 | Wirkungen des Verbots |
| § 156 | Zuwiderhandlungen gegen das Verbot |
| § 157 | Beschwerde |
| § 158 | Außerkrafttreten des Verbots |
| § 159 | Aufhebung des Verbots |
| § 159a | Dreimonatsfrist |
| § 159b | Prüfung der Fortdauer des Verbots |
| § 160 | Mitteilung des Verbots |
| § 161 | Bestellung einer Vertretung |
| § 161a | Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot |
| § 162 | Entsprechende Anwendung von Vorschriften |
| § 163 | Sachliche Zuständigkeit |
| § 164 | Besondere Voraussetzung für die Zulassung |
| § 165 | Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof |
| § 166 | Vorschlagslisten für die Wahl |
| § 167 | Prüfung des Wahlausschusses |
| § 167a | Akteneinsicht |
| § 168 | Entscheidung des Wahlausschusses |
| § 169 | Mitteilung des Wahlergebnisses |
| § 170 | Entscheidung über den Antrag auf Zulassung |
| § 171 | (weggefallen) |
| § 172 | Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten |
| § 172a | Kanzlei |
| § 173 | Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei |
| § 173a | Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof |
| § 174 | Zusammensetzung und Vorstand |
| § 175 | Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer |
| § 176 | Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer |
| § 177 | Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer |
| § 178 | Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer |
| § 179 | Zusammensetzung des Präsidiums |
| § 180 | Wahlen zum Präsidium |
| § 181 | Recht zur Ablehnung der Wahl |
| § 182 | Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden |
| § 183 | Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums |
| § 184 | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
| § 185 | Aufgaben des Präsidenten |
| § 186 | Aufgaben des Schatzmeisters |
| § 187 | Versammlung der Mitglieder |
| § 188 | Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung |
| § 189 | Einberufung der Hauptversammlung |
| § 190 | Beschlüsse der Hauptversammlung |
| § 191 | (weggefallen) |
| § 191a | Einrichtung und Aufgabe |
| § 191b | Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung |
| § 191c | Einberufung und Stimmrecht |
| § 191d | Leitung der Versammlung und Beschlussfassung |
| § 191e | Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde |
| § 191f | Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft |
| § 192 | Erhebung von Gebühren und Auslagen |
| § 193 | Gerichtskosten |
| § 194 | Streitwert |
| § 195 | Gerichtskosten |
| § 196 | Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens |
| § 197 | Kostenpflicht des Verurteilten |
| § 197a | Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung |
| § 198 | Haftung der Rechtsanwaltskammer |
| § 199 | Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht |
| §§ 200 bis 203 (weggefallen) | |
| § 204 | Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen |
| § 205 | Beitreibung der Kosten |
| § 205a | Tilgung |
| § 206 | Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung |
| § 207 | Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf |
| § 207a | Ausländische Berufsausübungsgesellschaften |
| § 208 | Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft |
| § 209 | Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz |
| § 209a | Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften |
| § 210 | Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern |
| § 211 | Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt |
| § 212 | Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft |
| Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1) |
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen |
| Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) |
Gebührenverzeichnis |
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.
Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz 3), so entscheidet diese über den Antrag.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde liegt. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. § 57 gilt entsprechend.
In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4.
Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.
Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.
Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde.
für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).
Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte denjenigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte zugelassen sind. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 57 gilt entsprechend.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz, so umfassen die Aufgaben des Vorstandes nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder § 51 Absatz 1 bis 3 und § 55b Absatz 4 und 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes).
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.
Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet. § 85 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung nicht anzuwenden.
Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage gegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.
Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten Mitgliederzahlen.
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die anwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.
müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l zu.
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112 |
|---|---|---|
| Vorbemerkung 1: | ||
| (1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme. | ||
| (2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Rechtsanwaltskammer damit zu belasten. | ||
| (3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. | ||
|
Abschnitt 1 |
||
| Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz |
||
| 1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: 1. einer Warnung, 2. eines Verweises, 3. einer Geldbuße |
240,00 EUR |
| 1111 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- oder Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 BRAO | 360,00 EUR |
| 1112 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis | 480,00 EUR |
| Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge |
||
| 1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 BRAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen….. |
160,00 EUR |
|
Abschnitt 2 |
||
| Unterabschnitt 1 Berufung |
||
| 1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 |
| 1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil | 0,5 |
| Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
| Unterabschnitt 2 Beschwerde |
||
| 1220 | Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | |
| Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen….. | 50,00 EUR | |
| Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||
| Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds |
||
| 1230 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 BRAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen….. |
200,00 EUR |
|
Abschnitt 3 |
||
| Unterabschnitt 1 Revision |
||
| 1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0 |
| 1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 1,0 |
| Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
| Unterabschnitt 2 Beschwerde |
||
| 1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen….. |
1,0 |
| 1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen….. |
50,00 EUR |
| Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||
| Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften |
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| 1330 | Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme | 1,5 |
| 1331 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen….. |
240,00 EUR |
| 1332 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen |
240,00 EUR |
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Abschnitt 4 |
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| 1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen….. |
50,00 EUR |
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
|---|---|---|
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Abschnitt 1 |
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| Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof |
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| 2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
| 2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
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| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf |
2,0 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof |
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| 2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
| 2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf |
3,0 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
|
Abschnitt 2 |
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| 2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird |
1,0 |
| 2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird |
0,5 |
| Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||
| 2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
| 2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf |
1,0 |
| Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
| 2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf |
3,0 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
|
Abschnitt 3 |
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| Vorbemerkung 2.3: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. |
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| Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof |
||
| 2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
| 2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf |
0,75 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache |
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| 2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
| 2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf |
0,5 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof |
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| Vorbemerkung 2.3.3: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. |
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| 2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 |
| 2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf |
1,0 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
|
Abschnitt 4 |
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| 2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen |
50,00 EUR |