OLG Köln betont Anforderungen an vergleichende Werbung im Wettbewerbsrecht bei einem Unternehmen ohne Taxikonzession

In einem bedeutsamen Urteil vom 13. April 2018 (Az. 6 U 145/17) hat das Oberlandesgericht Köln klargestellt, dass vergleichende Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) konkrete Mitbewerber ansprechen muss. Dieses Urteil erging in einem Fall, in dem ein Verein zur Verfolgung der Interessen des privaten Personenverkehrs gegen ein Unternehmen vorging, das Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen anbot, obwohl es keine Taxikonzession besaß und Personenbeförderungen wie Minicar oder Krankentransporte durchführte.

Hintergrund:

Der Beklagte hatte auf seiner Facebook-Seite und in einem Sessionsheft mit dem Slogan “Die clevere Alternative zum TAXI” für seine Dienstleistungen geworben. Dieser Slogan war bemerkenswert, da er implizierte, dass die Dienstleistungen des Beklagten eine attraktive Alternative zu Taxi-Fahrten darstellten.

Der Kläger sah in dieser Werbung eine irreführende vergleichende Werbung und mahnte den Beklagten erfolglos ab. In der folgenden Klage verlangte der Kläger, den Beklagten zur Unterlassung dieser Werbeaussage zu verurteilen.

Gerichtsverfahren:

Das Gericht betonte, dass für einen Unterlassungsanspruch im Sinne des UWG zumindest ein konkreter Mitbewerber erkennbar sein müsse. In diesem Fall erfolgte jedoch lediglich eine allgemeine Bezugnahme auf verschiedene Beförderungssysteme, ohne dass ein konkreter Mitbewerber identifizierbar war. Das Gericht hob hervor, dass vergleichende Werbung nicht nur auf die verglichene Produktkategorie, sondern auch auf einen spezifischen Wettbewerber aus der Masse der Anbieter dieser Kategorie Bezug nehmen muss.

Schließlich kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Slogan “Die clevere Alternative zum TAXI” weder als irreführend noch herabsetzend angesehen werden könne. Das Wort “clever” sei ein Werturteil und stelle keine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Zudem sei die Bezeichnung “clevere Alternative” eine gängige Anpreisung der Leistungsfähigkeit und daher nicht unzulässig. Schließlich wurde betont, dass keine Verwechslungsgefahr mit dem Taxigewerbe bestehe, da die Werbung durch den Begriff “Alternative” bewusst von der Taxiwerbung abgrenze.

Fazit:

Dieses Urteil des OLG Köln unterstreicht die essentielle Bedeutung von klar strukturierter und wohlüberlegter Werbung im Kontext des Wettbewerbsrechts. Des Weiteren verdeutlicht es, dass unter bestimmten Voraussetzungen Codewörter zur Suchmaschinenoptimierung verwendet werden können, selbst wenn keine entsprechende Konzession oder Zulassung vorliegt. Die geschickte Anwendung solcher Codewörter kann somit rechtlich vertretbar sein. Dennoch empfiehlt sich in speziellen Fällen die Konsultation eines Rechtsexperten, um auf Augenhöhe mit den Wettbewerbszentralen agieren zu können.

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