ZAGAnzV
Ausfertigungsdatum: 15.10.2009
Vollzitat:
“ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 31.10.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 64/2007 (CELEX Nr: 32007L0064) +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(14) Die Darstellung des organisatorischen Aufbaus gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 oder gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere auch die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter enthalten. Beizufügen sind insbesondere
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(2) Die Absicht
ist mit dem Formular „Erwerb-Erhöhung“ der Anlage 1 dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung sowie ein Schaubild der beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapital- und Stimmrechtsanteile in Prozent beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, über Treuhandverhältnisse oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 und 2 und § 35 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden. Die Absichtsanzeigen sind vollständig im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 7 und Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes, wenn das Formular nach Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang gelten die Absichtsanzeigen als vollständig. Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 14 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.
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(1) Die Absicht
ist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung“ der Anlage 3 dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen.
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(2) Anzeigen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen weiterhin folgende Informationen enthalten:
gegebenenfalls die Firmen und die Handelsregisternummern oder andere eindeutige Identifikationsnummern von durch das Auslagerungsunternehmen beauftragten Subunternehmen, an die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses weiter ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich
das Ergebnis der Bewertung der Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens durch
(3) Anzeigen nach § 26 Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
Zeigt ein Institut eine wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Daten nach Absatz 2 anzuzeigen.
(5) Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
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(2) Zu den Einzelheiten der einer Anzeige nach § 38 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beizufügenden Angaben und Unterlagen wird im Falle
verwiesen.
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(1) Der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der in § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Person gemäß dem Formular der Anlage 4 dieser Verordnung beizufügen, in der die Person anzugeben hat, ob
Die angegebenen Verfahren und Sanktionen sind zu erläutern. Amtlich beglaubigte Kopien der Urteile, Beschlüsse, anderer Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss des Verfahrens sind beizufügen. Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde oder die gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen. Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbehörde oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind. Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Verfahren sind anzugeben. Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 können Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Verurteilung, Sanktion oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind.
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(1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
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(1) Einzelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 8 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2320 – 2322;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2323 – 2325;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2326 – 2328;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)