UmstG
Ausfertigungsdatum: 20.06.1948
Vollzitat:
“Umstellungsgesetz vom 20. Juni 1948 (WiGBl 1948, Beilage Nr 5, 13), das zuletzt durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 1 G v. 20.12.1982 I 1857 |
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Text amerikanisches u. britisches Kontrollgebiet:
Text französisches Kontrollgebiet:
2. Neugeldguthaben: Alle in Deutscher Mark bei einem Geldinstitut begründeten Guthaben.
3. Familie: Der Ehemann, die nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehefrau und die Kinder, die am 21. Juni 1948 das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, gleichviel, ob sie im elterlichen Haushalt leben oder nicht.
4. Unternehmen: Alle Personen und Vereinigungen, die ihr Altgeld nach § 11 Abs. 3 des Währungsgesetzes mit Vordruck B abzuliefern und anzumelden hatten. Nicht als Unternehmen gelten jedoch die unter Ziff. 1c zu cc) bis gg) aufgeführten Personen und Vereinigungen.
Text amerikanisches Kontrollgebiet:
5. Währungsgebiet: Land Bayern, Land Bremen, Land Hessen, Land Württemberg-Baden, Land Niedersachsen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Schleswig-Holstein, Hansestadt Hamburg, Land Baden, Land Rheinland-Pfalz und Land Württemberg-Hohenzollern.
Text britisches Kontrollgebiet:
5. Währungsgebiet: Land Niedersachsen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Schleswig-Holstein, Hansestadt Hamburg, Land Bayern, Land Bremen, Land Hessen, Land Württemberg-Baden, Land Baden, Land Rheinland-Pfalz und Land Württemberg-Hohenzollern.
Text französisches Kontrollgebiet:
5. Währungsgebiet: Land Baden, Land Rheinland-Pfalz, Land Württemberg-Hohenzollern, Land Bayern, Land Bremen, Land Hessen, Land Württemberg-Baden, Land Niedersachsen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Schleswig-Holstein und Hansestadt Hamburg.
auf Girokonto gutgeschrieben.
5.
auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen. Diese Ermächtigung tritt am 31. März 1949 außer Kraft.
Text französisches Kontrollgebiet:
auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen. Diese Ermächtigung tritt am 31. März 1949 außer Kraft.