JArbSchG
Ausfertigungsdatum: 12.04.1976
Vollzitat:
“Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.5.1976 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 33/94 (CELEX Nr: 394L0033) vgl. G v. 24.2.1997 I 311
Umsetzung der
EURL 27/2014 (CELEX Nr: 32014L0027) vgl. Art 2 Nr. 1 G v. 3.3.2016 I 369 +++)
| Erster Abschnitt | ||||
| Allgemeine Vorschriften | ||||
| Geltungsbereich | § 1 | |||
| Kind, Jugendlicher | § 2 | |||
| Arbeitgeber | § 3 | |||
| Arbeitszeit | § 4 | |||
| Zweiter Abschnitt | ||||
| Beschäftigung von Kindern | ||||
| Verbot der Beschäftigung von Kindern | § 5 | |||
| Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen | § 6 | |||
| Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern | § 7 | |||
| Dritter Abschnitt | ||||
| Beschäftigung Jugendlicher | ||||
| ERSTER TITEL | ||||
| Arbeitszeit und Freizeit | ||||
| Dauer der Arbeitszeit | § 8 | |||
| Berufsschule | § 9 | |||
| Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen | § 10 | |||
| Ruhepausen, Aufenthaltsräume | § 11 | |||
| Schichtzeit | § 12 | |||
| Tägliche Freizeit | § 13 | |||
| Nachtruhe | § 14 | |||
| Fünf-Tage-Woche | § 15 | |||
| Samstagsruhe | § 16 | |||
| Sonntagsruhe | § 17 | |||
| Feiertagsruhe | § 18 | |||
| Urlaub | § 19 | |||
| Binnenschiffahrt | § 20 | |||
| Ausnahmen in besonderen Fällen | § 21 | |||
| Abweichende Regelungen | § 21a | |||
| Ermächtigung | § 21b | |||
| ZWEITER TITEL | ||||
| Beschäftigungsverbote und -beschränkungen | ||||
| Gefährliche Arbeiten | § 22 | |||
| Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten | § 23 | |||
| Arbeiten unter Tage | § 24 | |||
| Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen | § 25 | |||
| Ermächtigungen | § 26 | |||
| Behördliche Anordnungen und Ausnahmen | § 27 | |||
| DRITTER TITEL | ||||
| Sonstige Pflichten des Arbeitgebers | ||||
| Menschengerechte Gestaltung der Arbeit | § 28 | |||
| Beurteilung der Arbeitsbedingungen | § 28a | |||
| Unterweisung über Gefahren | § 29 | |||
| Häusliche Gemeinschaft | § 30 | |||
| Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak | § 31 | |||
| VIERTER TITEL | ||||
| Gesundheitliche Betreuung | ||||
| Erstuntersuchung | § 32 | |||
| Erste Nachuntersuchung | § 33 | |||
| Weitere Nachuntersuchungen | § 34 | |||
| Außerordentliche Nachuntersuchung | § 35 | |||
| Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers | § 36 | |||
| Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen | § 37 | |||
| Ergänzungsuntersuchung | § 38 | |||
| Mitteilung, Bescheinigung | § 39 | |||
| Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk | § 40 | |||
| Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen | § 41 | |||
| Eingreifen der Aufsichtsbehörde | § 42 | |||
| Freistellung für Untersuchungen | § 43 | |||
| Kosten der Untersuchungen | § 44 | |||
| Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte | § 45 | |||
| Ermächtigungen | § 46 | |||
| Vierter Abschnitt | ||||
| Durchführung des Gesetzes | ||||
| ERSTER TITEL | ||||
| Aushänge und Verzeichnisse | ||||
| Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde | § 47 | |||
| Aushang über Arbeitszeit und Pausen | § 48 | |||
| Verzeichnisse der Jugendlichen | § 49 | |||
| Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse | § 50 | |||
| ZWEITER TITEL | ||||
| Aufsicht | ||||
| Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht | § 51 | |||
| (weggefallen) | § 52 | |||
| Mitteilung über Verstöße | § 53 | |||
| Ausnahmebewilligungen | § 54 | |||
| DRITTER TITEL | ||||
| Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz | ||||
| Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz | § 55 | |||
| Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde | § 56 | |||
| Aufgaben der Ausschüsse | § 57 | |||
| Fünfter Abschnitt | ||||
| Straf- und Bußgeldvorschriften | ||||
| Bußgeld- und Strafvorschriften | § 58 | |||
| Bußgeldvorschriften | § 59 | |||
| Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | § 60 | |||
| Sechster Abschnitt | ||||
| Schlußvorschriften | ||||
| Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen | § 61 | |||
| Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung | § 62 | |||
| Änderung des Berufsbildungsgesetzes | § 63 | |||
| Änderung der Handwerksordnung | § 64 | |||
| Änderung des Bundesbeamtengesetzes | § 65 | |||
| Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes | § 66 | |||
| Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | § 67 | |||
| Änderung der Gewerbeordnung | § 68 | |||
| Änderung von Verordnungen | § 69 | |||
| Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | § 70 | |||
| Berlin-Klausel | § 71 | |||
| Inkrafttreten | § 72 | |||
Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.
nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.
beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.
freizustellen.
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
beschäftigt werden.
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die nach der Biostoffverordnung der Schutzstufe 3 oder 4 zuzuordnen sind.
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
verbieten, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden.
auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen.