Ein wesentliches Ziel der Stiftungsrechtsreform ist es, die zahlreichen Landesstiftungsrechte zu vereinheitlichen. Daher gibt es im Rahmen der Reform eine Reihe von Ergänzungen, Änderungen und Regelungen, die vom bisherigen Recht abweichen.
Inhaltsverzeichnis:
Bei der Stiftungsrechtsreform handelt es sich um eine sehr umfangreiche Umgestaltung des Stiftungsrechts. Die neuen Bestimmungen beziehen sich auf rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Im Kern geht es vor allem um eine nun bundeseinheitliche Regelung des Stiftungsrechts. In dem Zusammenhang gibt es eine Reihe von Ergänzungen und Änderungen, die sich insbesondere mit den folgenden Themen befassen:
Besonders umfangreich ist die neue Regelung auf Grundlage der Stiftungsrechtsreform bei den Strukturmaßnahmen. Darunter fallen insbesondere Zerlegungen sowie Zusammenlegungen, Satzungsänderungen und ebenso die Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung.
Hier sind jetzt insbesondere die Voraussetzungen für eine Zusammenlegung sehr ausdrücklich geregelt. Daraus resultierend haben zum Beispiel notleidende Stiftungen die Möglichkeit, flexibler bestimmte Handlungen vorzunehmen. Bisher gab es diesbezüglich im jeweiligen Landesstiftungsgesetz oft keine klaren Regelungen.
Ebenfalls betroffenen durch die Stiftungsrechtsreform sind die Organe der Stiftung. So wird beispielsweise explizit darauf hingewiesen, dass innerhalb der Satzung einer Stiftung neben dem Vorstand noch weitere Organe vorgesehen sein können. Ebenfalls umfassend sind die Regelungen rund um die Haftung der Organe.
So gilt unter anderem, dass die Mitglieder der Stiftungsorgane grundsätzlich für sämtliche Pflichtverletzungen haften, die sie entweder vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben. Ehrenamtlich tätige Organmitglieder oder solche, die maximal 840 Euro an Vergütung im Jahr erhalten, haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei einfacher Fahrlässigkeit.
Darüber hinaus soll die persönliche Haftung eines Vorstandsmitgliedes in angemessenem Umfang begrenzt werden. Das setzt allerdings voraus, dass der Vorstand auf Grundlage des nachvollziehbaren Sachverhalts zum Wohle der Stiftung entschieden hat.
Die Stiftungsrechtsreform gilt nicht nur für eine neu zu gründende Stiftung, sondern ebenfalls für bereits tätige Stiftungen. Das bedeutet, dass die Reform ebenso für Stiftungen anzuwenden ist, die vor dem 1. Juli 2023 anerkannt worden sind. Das bezieht sich selbstverständlich nur auf solche Stiftungsarten, bei denen grundsätzlich die Regelungen laut BGB gelten. Nicht anzuwenden sind die neuen Regelungen innerhalb der Stiftungsrechtsreform insbesondere bei den folgenden Stiftungsarten.
Eine Änderung gibt es insbesondere für Stiftungen, die über ein vergleichsweises geringes Vermögen verfügen und Gefahr laufen, ihren Stiftungszweck nicht mehr ausreichend wahrnehmen zu können. Diese notleidenden Stiftungen haben jetzt wesentlich einfacher die Gelegenheit, eine Umwandlung von der bisherigen Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung vorzunehmen. Gleiches gilt für den alternativen Zusammenschluss mehrerer Stiftungen.
Bestehende Stiftungen sollten sich mit den neuen Regelungen der Stiftungsrechtsreform befassen. Es gilt zu prüfen, ob und wenn ja, an welchen Punkten eventueller Anpassungsbedarf existiert. Darüber hinaus ist es bei einer geplanten Stiftungsgründung notwendig, das neue Recht und die Regelungen zu beachten.
Es lässt sich zwar nicht pauschal sagen, bei welchen Stiftungen es Anpassungsbedarf gibt. Trotzdem gibt es eine Hilfestellung zur Identifizierung des Anpassungsbedarfs, denn die interessanten Fragen sind bei nahezu allen Stiftungen identisch. Dazu gehören zum Beispiel:
Grundsätzlich helfen die Antworten auf diese und weitere Fragen den Stiftungen dabei, eventuelles Anpassungspotenzial zu identifizieren. Familienstiftungen zum Beispiel dürften nicht unbedingt begrüßen, dass zukünftig eine uneingeschränkte Einsichtnahme ins Stiftungsregister für jedermann möglich ist. Daher gibt es eventuell Alternativen, die zu erörtern sind.
Ebenfalls ein Element der Stiftungsrechtsreform ist, dass zum 1. Januar 2026 ein zentrales, digitales und öffentliches Stiftungsregister eingeführt wird. Dieses soll sämtliche, rechtsfähige Stiftungen des Landes erfassen. Für die Führung des Registers ist das Bundesamt für Justiz verantwortlich. Ein Merkmal des Stiftungsregisters ist, dass die breite Öffentlichkeit ohne Einschränkung in das Register einsehen kann.
Im Kern soll das Stiftungsregister dazu beitragen, dass durch die neuen Publizitätspflichten der rechtsfähigen Stiftungen eine größere Transparenz für die Öffentlichkeit geschaffen wird. Verpflichtende Angaben im Stiftungsregister sind ab 2026:
Darüber hinaus ist es mit dem neuen Stiftungsregister verpflichtend, dass rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts bestimmte Namenszusätze tragen müssen. Damit eine Unterscheidung zu rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähigen Stiftung möglich ist, müssen rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts zukünftig den Namenszusatz „e.S.“ (eingetragene Stiftung) oder „e.VS.“ (eingetragene Verbrauchsstiftung) tragen.
Wie bei nahezu jeder Reform, so gibt es auch bei der Stiftungsrechtsreform auf der einen Seite Vor- und auf der anderen Seite Nachteile bzw. Kritik. Mitunter sind diese danach zu differenzieren, ob es sich um eine Bestandsstiftung handelt oder Sie eine Stiftung gründen möchten. Einige Vorteile im Rahmen einer Stiftungsgründung und/oder für die Bestandsstiftungen sind:
Der größte Vorteil der Stiftungsrechtsreform dürfte die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts sein. Diese bezieht sich vorrangig auf das materielle Stiftungsrecht laut BGB, denn dort wurden bis dato nur Teile des Stiftungsrechts geregelt. Stattdessen enthielten die einzelnen Landesstiftungsgesetzes entsprechende Ergänzungen, was zu unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern führte.
Eine häufige genannte Kritik an der Stiftungsrechtsreform besteht darin, dass es nach wie vor ein statisches Stiftungsbild gibt. Dazu gehört unter anderem, dass auch nach der Stiftungsrechtsreform zukünftige Satzungsänderungen erschwert sind. Darüber hinaus wird es bei nicht wenigen Stiftungen schwierig werden, das neue Stiftungsrecht rechtzeitig umzusetzen.
Da sich die Stiftungsrechtsreform ausschließlich auf rechtsfähige Stiftungen bezieht, sind Treuhandstiftungen als nicht rechtsfähige Stiftungen von den Änderungen nicht betroffen. Für Treuhandstiftungen existieren keine eigenen spezialgesetzlichen Regelungen, sondern diese stellen bis heute die Urform der Stiftungen dar, welche bereits seit dem Mittelalter zum Teil bis heute existent sind – siehe kirchliche und charitative Stiftungen. Die Satzung einer Treuhandstiftung bzw. spätere Satzungsänderungen können flexibler gestaltet werden. Außerdem kann insbesondere bei Treuhand-Familienstiftungen der Wunsch nach Privatsphäre bei den Stiftungsangelegenheiten erfüllt werden, da Treuhandstiftungen nicht der Publizitätspflicht im neuen Stiftungsregister unterliegen. Des Weiteren sind diese Stiftungen von staatlicher Kontrolle unabhängig und können sich frei entwickeln.
Die Familienstiftung, Verbrauchsstiftung, Hybridstiftung, Doppelstiftung, Stiftungsholding, Stiftungsverein, Unternehmensverbundene Stiftung, Stiftung & Co KG, Gemeinnützige Stiftung u.a. sind in der heutigen Zeit interessante Gestaltungsformen, die den Anforderungen unserer Zeit gewachsen sind und viele Gestaltungspielräume eröffnen.