Neben den bekannten Drogen wie Cannabis, Kokain oder LSD gewinnen Psilocybin-Pilze, die häufig auch als “Magic Mushrooms” oder “Zauberpilze” bezeichnet werden, immer mehr an Bedeutung. Ihr vermehrtes Auftreten in Filmen, Serien und sozialen Medien könnte den Eindruck erwecken, dass ihre Einfuhr oder der Online-Kauf legal sei. Jedoch fällt Psilocybin, der aktive Wirkstoff dieser Pilze, unter das Betäubungsmittelgesetz und kann zu erheblichen strafrechtlichen Folgen führen.
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Psilocybin-Pilze gehören zu einer Gruppe von Pilzen, die natürliche Halluzinogene, insbesondere den Wirkstoff Psilocybin, enthalten. Wird dieser Wirkstoff vom menschlichen Körper aufgenommen, wandelt er sich in Psilocin um und löst intensive psychedelische Wirkungen aus. Dazu gehören zum Beispiel lebendige Farb- und Formwahrnehmungen, eine veränderte Wahrnehmung von Zeit und intensive emotionale Erlebnisse. Die Effekte ähneln denen von LSD.
Es existieren hunderte unterschiedliche Pilzarten, die Psilocybin beinhalten, und sie variieren in Erscheinung, Potenz und Wirkung. Bekannte Vertreter sind beispielsweise der Kubanische Kahlkopf (Psilocybe cubensis) – auch “Goldener Lehrer” oder “Golden Cap” genannt – und der Spitzkegelige Kahlkopf (Psilocybe semilanceata), oft als “Liberty Cap” bezeichnet.
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist so aufgebaut, dass der Umgang mit Wirkstoffen, die in der Anlage des Gesetzes gelistet sind, strafbar ist. In Anlage 1 des Betäubungsmittelgesetzes wird der Wirkstoff Psilocybin gelistet. Daher sind gemäß § 29 Abs. 1 BtMG der Erwerb, Anbau, Besitz, Einfuhr, Ausfuhr, Handel und sonstiger Umgang mit Pilzen, welche Psilocybin beinhalten, strafbar. Tatsächlich sind die Strafverfahren im Zusammenhang mit Psilocybin-Pilzen in den letzten Jahren stetig angestiegen. Dies hat zur Folge, dass Zoll und sonstige Ermittlungsbehörden in Bezug auf diese Pilze deutlich sensibilisierter agieren als früher.
Scheinbar seriöse Online-Angebote auf vermeintlich anonymen Plattformen verleiten zur Annahme, die Pilze könnten problemlos erworben werden. Jedoch endet der Import dieser Pilze aus dem Ausland oftmals damit, dass sie vom Zoll beschlagnahmt werden. Viele Käufer sind dann überrascht, wenn sie eine polizeiliche Vorladung erhalten oder gar von einer Hausdurchsuchung betroffen sind.
Zunehmend im Internet angeboten werden auch die sogenannten „Magic Mushroom Growkits“. Dabei handelt es sich um Boxen, die zwar noch keine ausgewachsenen Pilze, jedoch Pilzsporen enthalten. Ziel ist es, dass erst beim Käufer die Pilze heranwachsen, um sie dann zu ernten. Solche Boxen sind an sich nicht strafbar, solange kein Psilocybin nachgewiesen werden kann. Jedoch bleibt es für Käufer ungewiss, ob nicht dennoch Spuren des verbotenen Wirkstoffes vorhanden sind, was ebenfalls zu rechtlichen Schwierigkeiten führen kann. Daher sollte auch von Growkits Abstand genommen werden.
Bereits der bloße Besitz, sei es als ausgewachsener Pilz oder innerhalb eines „Growkits“, ist gemäß § 29 Abs. 1 BtMG eine Straftat. Wird also bei einer Hausdurchsuchung solch ein Fund gemacht, ist mit einem entsprechenden Strafverfahren zu rechnen.
Bei nachweislichem Anbau, Einfuhr oder Besitz von Psilocybin-Pilzen sieht § 29 Abs. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bei Auffinden größerer Mengen wird regelmäßig der Vorwurf des Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG erhoben, wofür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren droht. Entscheidend für die Einstufung als „nicht geringe Menge“ ist dabei nicht die Gesamtmenge des Betäubungsmittels, sondern die Menge des enthaltenen Wirkstoffes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ab einem Wirkstoffgehalt von 1,7g Psilocybin von einer „nicht geringen Menge“ ausgegangen.
Wenn eine Bestellung beschlagnahmt wird, ist es entscheidend, das verfassungsrechtlich verbürgte Schweigerecht zu nutzen. Nur weil eine Sendung an einen bestimmten Namen adressiert wurde, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieser auch der Besteller ist. In der täglichen Praxis sehen wir häufig, dass Nachbarn Betäubungsmittel unter dem Namen eines anderen Bewohners bestellen, nur um die Lieferung später abzufangen. Bei einer Hausdurchsuchung sollte ebenfalls das Schweigerecht genutzt werden und keine Passwörter oder PINs für Computer oder Handys preisgeben werden, bis mit einem Strafverteidiger Rücksprache gehalten werden konnte.
Selbst wenn Psilocybin-Pilze gefunden werden, sollte keine voreilige Aussage getroffen werden. Die Aussichten auf eine erfolgreiche Verteidigung in Fällen von Psilocybin-Pilzen sind durchaus positiv. Diese Fälle sind im Vergleich zu Delikten mit Cannabis oder Kokain noch selten und es existiert kein standardisiertes Vorgehen bei den Staatsanwaltschaften. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren besteht oft die Chance, dass das Verfahren eingestellt wird. Das hat den Vorteil, dass das Strafverfahren ohne eine Gerichtsverhandlung beendet wird und es zu keinem Eintrag im Führungszeugnis kommt.
Der Umgang mit Psilocybin-Pilzen und vergleichbaren „Magic Mushrooms“ rückt zunehmend in den Blickpunkt der Ermittlungsbehörden. Immer mehr Bestellungen aus dem Internet geraten ins Visier der Behörden, und es werden vermehrt Strafverfahren aufgrund dieser Pilze eingeleitet. Zusätzlich zu potenziellen gesundheitlichen Risiken gibt es somit ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen, die bis zu Gefängnisstrafen führen können.
Es ist daher dringend zu raten, von dem Kauf entsprechender Pilze oder „Growkits“ im Netz Abstand zu nehmen. Auch wenn ihr Erwerb oft als unbedenklich dargestellt wird, fallen sie unter das Betäubungsmittelstrafrecht. Wenn es dennoch zu einem Strafverfahren oder einer Hausdurchsuchung gekommen ist, sollten Sie sofort einen spezialisierten Rechtsanwalt für Strafrecht konsultieren und mit Ihrer Verteidigung beauftragen.