Im Rahmen des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses kann es dazu kommen, dass der Beamte gegen Dienstpflichten verstößt. Je nach Schwere des Verstoßes stehen dem Dienstherrn verschiedene Sanktionen zur Verfügung, die am Ende des Disziplinarverfahrens angeordnet werden.
Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
Diese Sanktionen sind sowohl dem Bundesdisziplinargesetz als auch den jeweiligen Landesdisziplinargesetzen zu entnehmen.
Inhaltsverzeichnis:
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ein Ermessen steht dem Dienstvorgesetzten daher nicht zu. Der betroffene Beamte enthält dann in aller Regel schriftlich die Mitteilung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens. An dieser Stelle ist dem betroffenen Beamten dringend zu empfehlen, sich anwaltlich beraten und ggf. vertreten zu lassen. Dies insbesondere in den Fällen, in denen auch strafrechtlich gegen den betroffenen Beamten ermittelt wird.
Aus der langjährigen Erfahrung mit solchen Fällen unterschätzen viele Beamte die Trag- und Reichweite solcher Verfahren und beachten nicht, dass sie nicht nur Pflichten haben, sondern auch Rechte, die unbedingt zu wahren sind.
So steht dem betroffenen Beamten nicht nur das Recht auf Akteneinsicht zu, sondern er hat auch die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen. Dem betroffenen Beamten ist zudem Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Gerade dann, wenn auch strafrechtlich gegen den Beamten ermittelt wird, sind Kenntnisse der Strafprozessordnung unerlässlich, um sich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren effektiv zu verteidigen. Der Grund liegt darin, dass die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend sind. Das heißt konkret, dass in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltene Geständnisse des betroffenen Beamten im Disziplinarverfahren grundsätzlich auch dann bindend sind, wenn sie inhaltlich nicht zutreffen.
Daher stellen sich bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Weichen für das Disziplinarverfahren, das in aller Regel für die strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt wird.
Aber auch ohne das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren ist es nicht ausgeschlossen, dass bei der Feststellung von schweren Straftaten der Beamte seine Rechte bzw. seinen Status als Beamter verlieren kann. Wird demnach der Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils (§ 41 BBG, § 24 BeamtStG).
Zu beachten ist dabei, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis aber auch dann in Frage kommt, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Der Dienstherr begründet diese Sanktion in der Regel damit, dass der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Gegen Ruhestandsbeamte hingegen ist nur eine Kürzung oder eine Aberkennung des Ruhegehalts möglich.
Um eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts aussprechen zu können, muss der Dienstherr vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine so genannte Disziplinarklage erheben. Über die gebotene Maßnahme entscheidet das Verwaltungsgericht selbst. Spätestens dann ist anwaltlicher Rat geboten. So ist im Rahmen der Entscheidung des Dienstherrn auch das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ (vgl. § 13 Abs. 1 BDG) unbedingt in Betracht zu ziehen. Dabei wird u.a. auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach der Tatbegehung abgestellt. Die Prüfung umfasst den konkreten Einzelfall, indem analysiert wird, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher bisherigen Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 63.11; BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 – 2 B 35.13).
Insoweit sollte unbedingt erfasst werden, ob Milderungsgründe in Betracht kommen, die es als notwendig erscheinen lassen, von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis abzusehen. So kann bspw. eine psychische Beeinträchtigung als Milderungsgrund Berücksichtigung finden und jedenfalls zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen, wenn sie Ausdruck oder Begleiterscheinung einer abgeschlossenen negativen Lebensphase ist (BVerwG, Urt. 10.11.1987 – 1 D 24.87; BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 – 2 B 35.13).
Die milderen Sanktionen des Verweises, der Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge und der Kürzung des Ruhegehalts kann der Dienstherr durch eine Disziplinarverfügung anordnen. Dagegen kann der Beamte grundsätzlich Widerspruch einlegen und im gerichtlichen Verfahren die Anfechtungsklage erheben. Auch die Berufung und die Revision sind grundsätzlich möglich.
Eine Übernahme der Rechtsanwaltskosten aus dem Disziplinarverfahren kommt nur dann in Betracht, in denen die Disziplinarermittlungen bzw. die gerichtliche Entscheidung ergeben, dass sich der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung als unbegründet erweist.
In steuerrechtlicher Hinsicht können die Kosten der Vertretung im Disziplinarverfahren in Abzug gebracht werden. Hierfür trägt der Beamte die Beweislast. Er muss darlegen, dass die entsprechenden Anwalts- und Verfahrenskosten einkommenssteuerrechtlich erheblichen Erwerbsaufwand darstellen.
Soweit der betroffene Beamte über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, zeigt sich leider immer häufiger die unerfreuliche Tendenz, dass die Rechtsschutzversicherungen zunehmend versuchen, sich mit höchst bedenklichen Methoden ihren vertraglichen Pflichten zu entziehen. So können sich durchaus erhebliche Schwierigkeiten bei der Kostenerstattungsfrage ergeben, wenn ein Disziplinarverfahren gegen einen Beamten vor dem Hintergrund eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geführt wird. Während einige Versicherungsgesellschaften diese Vermischung der beiden Verfahren nicht gesondert in ihre Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) aufnehmen, versuchen andere Rechtsschutzversicherungen, sich durch entsprechende Formulierungen einer Einstandspflicht zu entziehen.
Abschließend ist einem Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren und möglicherweise auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, dringend zu raten, sich anwaltlich beraten und ggf. vertreten zu lassen, um nicht Gefahr zu laufen, für ihn vorteilhafte Verteidigungs- bzw. Vertretungsstrategien nicht wahrzunehmen.