Jochen Brandhoff
Geschäftsführer DECAMERONE Handelsges. mbH in Dortmund
Gründer von Jus2click – Erster Online-Repetitor
Rechtsanwalt
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Der Aufsatz wurde am 28.08.2002 erstmals veröffentlicht und ist eine erweiterte
und aktualisierte Fassung des Vortrages "Anreizkompatible Aktienoptionspläne"
auf der Konferenz des ISPA über Stock Options am 03.04.2000 in Stuttgart.
Das praktische 1x1 der (Aktien)Optionspläne
A) „Anreizkompatible“ Aktienoptionspläne?
Ein (Aktien)Optionsplan stellte ursprünglich ein finanzielles Anreizsystem für Mitarbeiter dar, das überwiegend unterkapitalisierte Wachstumsunternehmen eingesetzt haben. In den letzten Jahren haben aber auch gestandene Großunternehmen zunehmend (Aktien)Optionspläne eingeführt. Seitdem mehren sich die Vorbehalte gegen dieses Vergütungsinstrumentes. Kritiker befürchten eine Unternehmenspolitik der kurzfristigen Kurssteigerung und eine Übervorteilung des obersten Führungskreises.
Dagegen können Mitarbeiter und Aktionäre bei einer ausgewogenen Ausgestaltung der Planparameter gleichermaßen von Stock Option-Plänen profitieren. Höchste Zeit also, sich einmal vor Augen zu führen, wie man die Anreizfunktion eines (Aktien)Optionsplanes wieder in den Vordergrund stellen kann und einen (Aktien)Optionsplan gestaltet, der aller gerechtfertigten Kritik standhält.
Dieser Beitrag erörtert die Grundsätze einer anreizkompatiblen Ausgestaltung von (Aktien)Optionsplänen. Es wird besprochen, wie sich die Gestaltung der Planparameter auf die Motivation der Mitarbeiter, die Mitarbeiterbindung, den Shareholder Value und die Liquidität des Unternehmens auswirkt.
In einem allgemeinen Teil werden zunächst die Funktionsweise und die Konstruktionsformen von Aktienoptionsplänen vor bzw. nach Inkraftretens des „Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)„ dargestellt. Dann werden sog. „virtuelle Aktienoptionspläne„, auch schlicht „Optionspläne„ genannt, erläutert. Es folgt eine kurze Darstellung der arbeitsrechtlichen Aspekte.
Im Hauptteil richtet sich das Augenmerk auf die
wichtigsten Ausgestaltungsparameter eines Aktienoptionsplanes,
- die Erfolgsziele,
- der Optionspreis,
- der Basispreis,
- die Sperrfristen,
Ausübungsfristen und Haltefristen
- die Begrenzung des maximalen
Ausübungsgewinnes,
- die Auswahl der
begünstigten Kreise
- das sog. Repricing und das
Kurssicherungsverbot
- das vorzeitige Ausscheiden des
Begünstigten
- und die Ausgabefrequenzen.
Dabei liegt der Schwerpunkt in der
Darstellung der Erfolgsziele und den damit verbundenen Fragen.
B) Die Funktionsweise von
Aktienoptionsplänen
Im Rahmen eines Aktienoptionsplanes bietet eine
Aktiengesellschaft ihren Führungskräften und seltener allen
Mitarbeitern die Einräumung von Kaufoptionen auf eigene Aktien als
erfolgsabhängige Vergütungskomponente an. Die Optionen können
nach einer bestimmten, meist 2-3jährigen Frist zu einem im voraus
festgelegten Aktienkurs unter der Bedingung ausgeübt werden, daß die
bei Einräumung festgelegten, meist aktienkursabhängigen Erfolgsziele
erreicht werden.
Treten dann die Bedingungen ein, kann der
Begünstigte seine Bezugsrechte ausüben und gewinnt mit dem Erwerb der
berechtigten Aktien die Kursdifferenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis
(Basispreis) und dem aktuellen Wert der Aktien (Aktienkurs bei Ausübung).
Diese kann er je nach Vereinbarung entweder sofort oder nach einer weiteren
Haltefrist durch Verkauf der Aktien an der Börse realisieren.
Werden die Erfolgsvorgaben dagegen nicht erreicht,
läßt der Mitarbeiter die Option verfallen und geht damit kein
finanzielles Verlustrisiko ein.
C) Planarten
I. Ante KonTrag
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Kontrolle und
Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) waren Stock Option-Pläne, die
reine Aktienoptionen gewährten, praktisch unzulässig. Zwar waren
Aktienoptionspläne namentlich nicht verboten, das Aktiengesetz versperrte
aber jeden vernünftigen Weg, die Aktien zu beschaffen, die für die
Bedienung der Optionen erforderlich waren.
- So war einerseits der Erwerb eigener Aktien gem.
§ 71 I Nr.2 AktG nur zur Weitergabe an Arbeitnehmer – also nicht an
den Vorstand - zulässig. Außerdem mußten die erworbenen Aktien
gem. § 71 III S. 2 innerhalb von einem Jahr weitergereicht werden, was
aufgrund der mehrjährigen Laufzeit von Optionsplänen unpraktikabel
war.
- Auch die Schaffung von Neuaktien aus einer
bedingten Kapitalerhöhung gem. § 192 II Nr. 3 AktG
scheiterte daran, daß eine Kapitalerhöhung zur Bedienung von
Bezugsrechten wiederum nur an Arbeitnehmer zulässig war. Daneben gab es
aber weitere rechtliche Hindernisse.
- Theoretisch möglich war und ist die Schaffung von
Neuaktien durch eine genehmigte Kapitalerhöhung gem.
§§ 202 ff. AktG Allerdings ist die Genehmigung durch Satzung bzw.
Hauptversammlungsbeschluß auf 5 Jahre befristet, womit die
Möglichkeiten, Sperrfristen und Haltefristen vorzusehen, eingeschränkt
waren.
Dazu wäre ein sehr
aufwendiges Ausgabeverfahren für die Neuaktien gekommen, da das Unternehmen
gem. §§ 203 I S.1, 191 AktG die Erhöhung des Grundkapitals bei
jeder Optionsausübungen oder wenigstens in regelmäßigen
Abständen in das Handelsregister hätte eintragen müssen.
Praktisch war dieser Weg also ebenfalls ausgeschlossen.
Statt reiner Aktienoptionen gaben darum einige
Gesellschaften Wandel- oder Optionsanleihen (§ 221 AktG) aus, an denen
Umtauschrechte bzw. Kaufoptionen auf Aktien gebunden waren (v.a. Deutsche Bank,
Daimler-Benz, Schwarz Pharma, Dresdner Bank, VW, Henkel, Puma, Continental,
SAP, Metallgesellschaft, Schering und einige jüngere Technologieunternehmen
sowie mehrere Tochtergesellschaften amerikanischer Unternehmen).
Wandelanleihen sind Schuldverschreibungen, die dem
Gläubiger das Recht geben, seinen Anspruch auf Rückzahlung des
Nennbetrages gegen eine bestimmte Anzahl an Aktien im Verhältnis zum
Nennwert einzutauschen. Beispielsweise kann vereinbart werden, daß der
Begünstigte eine Aktie je 5,- DM Nennwert beziehen darf, die er zum
Aktienkurs im Zeitpunkt der Zeichnung der Anleihe (also zu einem eventuell
bevorzugten Preis) erhält.
Die von der Gesellschaft begebenen Wandelanleihen wurden
üblicherweise von einem Kreditinstitut übernommen, das sie den
Begünstigten dann zur Zeichnung anbot. Normalerweise wurde die
Wandelanleihe knapp unter dem Markt verzinst.
Die Optionsanleihen funktionieren ähnlich,
allerdings werden dem Begünstigten
neben dem
Rückzahlungsanspruch
zusätzlich Aktienoptionen eingeräumt,
die das Recht verbriefen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu einem
festgelegten Entgelt eine bestimmte Anzahl an Aktien zu
erwerben.
Das Umtausch- bzw. Optionsrecht wird dabei meistens in
besonderen Inhaberpapieren verbrieft, um diese separat übertragbar zu
machen. Zur Auflage der Schuldverschreibungen muß die Hauptversammlung dem
Vorstand eine Genehmigung nach § 221 II AktG erteilen. Das Bezugsrecht der
Aktionäre auf die Schuldverschreibungen wird gem. den §§ 221 IV
i.V.m. 186 III AktG ausgeschlossen. Für die Bedienung der Aktienoptionen
aus den Schuldverschreibungen wird von der Hauptversammlung eine bedingte
Kapitalerhöhung nach § 192 II Nr. 1 AktG beschlossen.
II. Post KonTraG
Mit Inkrafttreten des KonTraG, durch das u.a. die
§§ 71, 192 und 193 AktG neugefaßt worden sind, ist nun auch die
Einräumung reiner Aktienoptionen real möglich geworden. Dadurch ist
der Umweg über Schuldverschreibungen, der einen deutlich
größeren Verwaltungsaufwand erfordert, entbehrlich geworden. Die zur
Bedienung der Aktienoptionen erforderlichen Aktien können jetzt entweder
durch eine bedingte Kapitalerhöhung oder durch den Rückkauf eigener
Aktien beschaffen werden.
- Dies ist einerseits erreicht worden, indem der
neugefaßte § 192 II Nr. 3 AktG eine bedingte
Kapitalerhöhung auch zur Gewährung von Aktienoptionen an
Mitglieder der Geschäftsführung
zuläßt.
- Andererseits ist § 71 I S.1 Nr. 8 AktG dahingehend
geändert worden, daß die Hautversammlung den Vorstand nun generell
ermächtigen darf, für die Dauer von 18 Monaten eigene Aktien zu
erwerben, sofern der Zweck nicht im Handel mit den Aktien besteht.
Daneben ist nach wie vor die Schaffung eines genehmigten
Kapitals möglich.
a) Die bedingte
Kapitalerhöhung
Bei einer bedingten Kapitalerhöhung wird von der
Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung beschlossen, die allerdings nur
soweit durchgeführt wird, wie die Aktienoptionen ausgeübt werden. Dem
HV-Beschluß ist ein Ausschluß des Bezugsrechtes der
Altaktionäre immanent. Die Höhe des bedingten Kapitals darf insgesamt
(also nicht nur je HV-Beschluß) nicht mehr als 10 % vom Grundkapital
betragen, was in der Regel ausreicht, um alle in einer Gesellschaft auch ggf.
parallel laufenden Aktienoptionspläne zu bedienen. Er kann nach § 192
II Nr. 3 im Wege eines Zustimmungsbeschlusses oder eines
Ermächtigugsbeschlusses gefaßt werden. Der Beschluß muß
gem. § 193 AktG auch bestimmte Feststellungen darüber enthalten, unter
welchen Voraussetzungen die Kapitalerhöhung durchgeführt werden darf.
Dazu gehören Feststellungen über die Erfolgsziele, die Sperrfristen,
die Laufzeiten und andere Grundzüge des Aktienoptionsplanes, auf dessen
Grundlage der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat dann den Plan und die
Einzelverträge ausgestaltet.
b) Der Erwerb eigener Aktien
Auch beim Erwerb eigener Aktien ist ein Beschluß
der Hauptversammlung in Form eines Ermächtigungsbeschlusses nötig, der
max. 18 Monate gelten darf. Insgesamt dürfen Aktien bis zu max. 10% des
Grundkapitals zurückgekauft und von der AG gehalten werden. Die Aktien
sollten über ein anteiliges Rückkaufsangebot an alle Aktionäre
oder über die Börse erworben werden, um das Gleichbehandlungsgebot der
Altaktionäre zu wahren.
c) Vorteile und Nachteile
Meistens wird eine bedingte Kapitalerhöhung
gewählt. Dieser Weg belastet nicht die Liquidität des Unternehmens, da
kein Aktienrückkauf nötig ist. Die Aktien können jeweils zum
Ausübungszeitpunkt flexibel geschaffen werden und müssen nicht
über eventuell längere Zeiträume gehalten werden. Eine bedingte
Kapitalerhöhung erlaubt auch längere Planlaufzeiten, da die
Ermächtigung der Hauptversammlung nicht auf 18 Monate befristet ist.
Weiterhin ist kein ausdrücklicher Ausschluß des Bezugsrechtes
für Altaktionäre erforderlich. Ein Nachteil besteht bei einer
bedingten Kapitalerhöhung allerdings in der Entwertung der alten Aktien.
Diese tritt dadurch ein, daß die neuen Aktien unter Marktwert verkauft
werden, das dem Unternehmen zugeführte Eigenkapital also nicht im gleichen
Verhältnis wie der Anteil an neuen Aktien steigt. (Konkret also dadurch,
daß etwas mehr Kapital auf viel mehr Aktien aufgeteilt wird, so daß
pro Aktie weniger übrigbleibt.) Beim Erwerb eigener Aktien wird dagegen
sogar Liquidität an die Aktionäre ausgeschüttet. Bei einer
bedingten Kapitalerhöhung werden durch die Ausgabe neuer Aktien
außerdem die Stimmrechte der Altaktionäre verwässert, d.h. es
können Verschiebungen der Stimmrechtsverhältnisse eintreten. Unter dem
Strich kommt ein Erwerb eigener Aktien vor allem dann in Betracht, wenn die
Gesellschaft überschüssige Liquidität hat und eine hohe
Eigenkapitalrendite bietet.
Mit den neuen Möglichkeiten zur Beschaffung der
benötigten Aktien ist der alte Weg über die Wandel- oder
Opionsanleihen allerdings nicht etwa abgeschnitten, auch heute können noch
Wandel- oder Optionsanleihen begeben werden. Dies ist aber nur ratsam, wenn
gewünscht ist, daßs der Begünstigte sich durch den Kauf der
Anleihe kapitalmäßig engagiert, etwa weil das Unternehmen
unterkapitalisiert ist.
III. Virtuelle Aktienoptionspläne
Als dritte Obergruppe der Konstruktionsformen von Aktienoptionsplänen existieren
neben Schuldverschreibungen und reinen Aktienoptionen noch virtuelle Optionen,
die auch mit teilweise im Detail uneinheitlicher Begriffsverwendung Phantom
Stocks Programs oder Stock Appreciation Rights Programs genannt werden. Während
reine Aktienoptionen einen Anspruch auf echte Aktien begründen, erhält
der Begünstigte bei virtuellen Optionen nur den Anspruch, sich nach Ablauf
einer bestimmten Zeitspanne (ähnlich wie bei reellen Aktienoptionen meist
2-3 Jahre) die Differenz zwischen fiktivem Basispreis und aktuellem Aktienkurs
in Geld auszahlen zu lassen. Damit wird dieselbe Motivations- und Bindungswirkung
erzielt, ohne aber echte Aktienkaufrechte ausgeben zu müssen. Da virtuelle
Stock Options keine gesellschaftsrechtlichen Fragen berühren, also die
Herrschaftsrechte der Altaktionäre nicht betroffen sind und keine Aktien
beschaffen werden müssen, sind sie viel einfacher und schneller zu realisieren.
Es ist vor allem kein Hauptversammlungsbeschluß erforderlich, dessen Vorgaben
beachtet werden müßten. Allerdings führen die Auszahlungen zu
einer erheblichen Liquiditätsbelastung, die sich negativ auf das Betriebsergebnis
auswirkt. Schließlich wird anders als bei den übrigen Konstruktionsformen
natürlich kein Gesellschaftskapital geschaffen. Aus diesen Gründen
werden virtuelle Stock Option-Pläne in der Praxis kaum angewandt, außer
für Pläne geringeren Volumens. Interessant sind sie aber für
nicht börsennotierte Unternehmen, gleich ob in der Gesellschaftsform einer AG
oder einer GmbH.
D) Optionsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Optionsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Begünstigtem nimmt
regelmäßig auf standardisierte Optionsbedingungen Bezug. Erst diese
regeln die einzelnen Ausgestaltungsparameter des Aktienoptionsplanes (etwa
die Erfolgsziele) einheitlich für alle Mitarbeiter (dazu weiter unten
Punkt F.). Damit sind Optionsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen und - insoweit - Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) i.S.d. § 305 I S. 1 BGB. Angesichts der hohen Anforderungen, die
der BGH an das Aushandeln im Einzelnen nach § 305 I S.2 BGB stellt, ist
die Anwendbarkeit des AGB-Rechts auch nicht nach § 305 I S.3 BGB ausgeschlossen,
weil die Optionsbedingungen einheitlich für alle Mitarbeiter gelten sollen
und regelmäßig nicht verhandelbar sind.
Weitgehend ungeklärt ist dagegen die Frage, ob die Bereichsausnahme des §
310 IV S.1 BGB für Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts eröffnet
ist. Grundsätzlich erfasst die Bereichsausnahme Regelungen, durch die mitgliedschaftliche
Verhältnisse unmittelbar ausgestaltet werden (Soergel-Stein, BGB, 12. Aufl.,
§ 23 AGBG, Rn. 9). Virtuelle Aktienoptionspläne führen nicht zu einer Aktionärsstellung
des Begünstigten, so dass sie nicht unter die Bereichsausnahme fallen. Dagegen
begründen reelle Aktienoptionspläne einen Anspruch auf echte Aktien. Dieser
wirkt zum Zeitpunkt der vertraglichen Einräumung aber ebenfalls nur schuldrechtlich,
da der Optionsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage ist, das spätere
Mitgliedschaftsverhältnis unmittelbar zu gestalten. Damit werden auch echte
Aktienoptionspläne nicht von der Bereichsausnahme für das Gesellschaftsrecht
erfasst.
Beruht die Verpflichtung der Gesellschaft zur Gewährung von Optionen auf einen
Haustarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarungen, greift allerdings die durch
das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 eingeführte Bereichsausnahme
des § 310 IV S.1 Alt. 4 und 5 BGB. Diese löst die frühere, für das gesamte
Arbeitsrecht geltende Bereichsausnahme ab. Solche Aktienoptionspläne werden
vom AGB-Recht also nicht erfasst.
Anwendbar ist das AGB-Recht im Ergebnis also auf Aktienoptionspläne,
die durch Arbeitsvertrag oder einer Zusatzabrede zum Arbeitsvertrag vereinbart
werden. Damit gilt es vor allem bei Optionsverträgen mit leitenden Angestellten,
Organmitgliedern und vereinzelt mit Spezialisten sowie gegebenenfalls in kleineren
Gesellschaften. In diesen Fällen ist die Wirksamkeit der Optionsverträge
samt der einbezogenen Optionsbedingungen am Maßstab der §§
307 ff. zu prüfen. Verfall- und Bindungsklauseln sind beispielsweise
an der Generalklausel des § 307 I S.1 BGB und Änderungsvorbehalte
wie die Freiwilligkeitsklausel am § 308 Nr.4 BGB zu messen. Die Besonderheiten
des Arbeitsrechts sind nach § 310 IV S. 2 BGB zwar angemessen zu berücksichtigen,
dennoch sind Unterschiede zur bisherigen Rechtsprechung zu erwarten.
E) Arbeitsrechtliche Aspekte
Von der wirtschaftlichen Form, in der Aktienoptionen ausgegeben werden und
der Art, wie die erforderlichen Aktien beschafft werden, sind die rechtlichen
Vereinbarungen zu unterscheiden, die zwischen Gesellschaft und Begünstigten
getroffen werden.
Der Optionsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt nach herrschender
Auffassung einen doppelt aufschiebend bedingten Kaufvertrag dar. Das bedeutet,
daß der Kaufvertrag erst wirksam wird, wenn
- die vereinbarten Erfolgsziele erreicht worden sind und
- der Mitarbeiter die Option durch eine einseitige
Willenserklärung ausübt.
Die durch Erfolgsziele bedingte Optionsvereinbarung kann
separat oder als Teil des Anstellungsvertrages erfolgen. Dabei ist der Vorstand
für die Einräumung der Aktienoptionen an die Mitarbeiter und der
Aufsichtsrat für die Einräumung der Aktienoptionen an den Vorstand
zuständig (§ 112 AktG).
Neben dieser kaufrechtlichen Einzelvereinbarung steht
bei leitenden Angestellten und sonstigen Arbeitnehmern meistens eine
arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarung, in der einheitliche Regelungen für
die Individualverträge getroffen werden.
Als eine solche Kollektivvereinbarung kommt bei
leitenden Angestellten eine Gesamtzusage oder die Vereinbarung einer Richtlinie
mit dem Sprecherausschuß gem. § 28 SprAuG in Betracht.
Betriebsvereinbarungen gelten nach § 2 III BetrVG für sie nicht.
Bei sonstigen Arbeitnehmern erfolgt die Ausgabe der
Aktienoptionen üblicherweise aufgrund einer Betriebsvereinbarung gem.
§ 88 Nr. 3 BetrVG. Denkbar ist aber auch in diesem Fall eine Gesamtzusage.
Dabei ist immer darauf zu achten, daß die Optionen als freiwillige
Leistung eingeräumt werden, damit nicht Ansprüche aus betrieblicher
Übung entstehen und der Aktienoptionsplan dann kaum noch veränderbar
ist.
Diese Kollektivvereinbarung ist aber vom Kaufvertrag
strikt zu trennen und darf diesen auch nicht ersetzen, da der Mitarbeiter nicht
zum Vertragsabschluß gezwungen werden darf.
Bei der Einführung eines Aktienoptionsplanes sind
weiterhin die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bzw. des Sprecherausschusses
zu beachten. Die Gesellschaft kann zwar frei entscheiden, ob sie einen
Aktienoptionsplan einführt und welche Mitarbeiterkreise beteiligt werden
sollen, mitbestimmungspflichtig ist aber die Art und Weise der Verteilung, d.h.
die Verteilungskriterien z.B. nach Betriebszugehörigkeit, individueller
Leistung oder Gehaltshöhe.
Darüber hinaus sollte in jedem Stadium des Planes
die Zusammenarbeit mit allen Mitarbeitern und ihrer Vertretungen gesucht werden,
damit die Akzeptanz des Planes innerhalb des Unternehmens gewährleistet ist
und die Einführung reibungslos gelingt. Es sind nicht zuletzt diese
Aspekte, die über die Motivationswirkung und das Gelingen eines Planes
entscheiden.
Schließlich muß bei der Verteilung der
Optionen der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt
werden.
F) Die Ausgestaltungsparameter
Das Herzstück eines Aktienoptionsplanes bildet die
Ausgestaltung der Ausübungsbedingungen. Hier entscheidet sich, ob der Plan
ein effektives Instrument des Personalmanagements darstellen
wird.
I. Die
Strategie
Das Unternehmen sollte
zunächst ein Gesamtkonzept – eine Unternehmensstrategie –
für die Einführung des Aktienoptionsplanes erstellen. Darin sollte
sich das Unternehmen über die angestrebten Ziele klar werden. Wichtige
Faktoren für die Zieldefinition sind u.a. die Unternehmensgröße,
die Kapitaldecke, die Personalstruktur und die Wettbewerbssituation. Die
einzelnen Ziele müssen zueinander gewichtet werden, da die Ausgestaltung
des Planes in eine Richtung meist zu Lasten eines anderen Zieles geht. Dabei ist
es nützlich, sich im Folgendem einen Gesamtüberblick über die
üblichen und möglichen Ausgestaltungsmöglichkeiten zu
verschaffen. Mit dem Konzept hat man dann einen Leitfaden zur Hand, nach dem die
einzelnen Ausübungsbedingungen ausgerichtet werden können.
Dies klingt zwar wie eine Selbstverständlichkeit,
doch finden sich in der Praxis allzu oft wenig kohärente „Pläne
zum Plan“.
Bei der Festlegung der strategischen Intention muß
beachtet werden, daß ein gewisser Interessenwiderstreit zwischen den
betroffenen Gruppen besteht. Aktionäre, Unternehmensleitung, übrige
Mitarbeiter und, soweit noch im Unternehmen tätig, Unternehmensgründer
haben jeweils unterschiedliche Vorstellungen, Anforderungen und Ziele, die nur
bei größtmöglicher Transparenz und Fairneß in Einklang
gebracht werden können.
Wenn ich nun eine Betrachtung über eine
sachgerechte Ausgestaltung eines Stock Option-Planes vornehme, gehe ich von
folgenden Zielen aus:
- Mitarbeiter, insbesondere Führungskräfte
gewinnen und an das Unternehmen binden, d.h. der Aufbau eines guten
Mitarbeiterstammes und die Senkung der
Mitarbeiterfluktuation;
- Die Arbeitskosten flexibilisieren, also den Aufwand
für Löhne und Gehälter an die Unternehmensentwicklung
anpassen;
- Die Liquidität schonen, soweit die variable
Bezugskomponente mit neuen Aktien bezahlt wird;
- Einen Leistungsanreiz setzen, indem das Interesse des
Begünstigten an einer möglichst hohen Vergütung mit dem Interesse
des Aktionärs an Kurssteigerungen verbunden
wird;
- Das Kapitalmarktinteresse durch ein Shareholder
Value-orientiertes Vergütungssystem
steigern.
II. Erfolgsziele
Die
Erfolgsziele legen fest, welche unternehmerischen Ziele erreicht werden
müssen, damit der Begünstigte seine Aktienoptionen ausüben darf.
Unter dem Gesichtspunkt der Anreizkompatibilität bilden die Erfolgsziele
damit das Wesen eines Aktienoptionsplanes. Sie sind das Element, welches das
Unternehmensziel der Wertorientierung am deutlichsten mit der Renditeerwartung
der Aktionäre verbindet.
Überdies wird die Festlegung von Erfolgszielen in
§ 192 II Nr. 3 AktG verlangt, wenn die erforderlichen Aktien durch eine
bedingte Kapitalerhöhungen geschaffen werden sollen.
a) Die principal/agent-Theorie
Zunächst soll ein kurzer organisationstheoretischer
Einblick die Bedeutung von Erfolgszielen wissenschaftlich verdeutlichen.
Die
corporate governance beschäftigt sich
u.a. mit der Kontrolle und Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung im
Verhältnis zum Eigentümer. Die theoretischen Ansätze der
corporate governance wurzeln im Wesentlichen in der
principal/
agent-Theorie, die sich mit der Analyse möglichst
effizienter Herrschaftsbeziehungen befaßt.
Das
principal/agent-Modell geht davon aus, das
unser Wirtschaftsleben von einer Vielzahl arbeitsteiliger Beziehungen
geprägt ist. Darin delegiert die übergeordnete Instanz
(
principal) bestimmte Aufgaben und Entscheidungskompetenzen an die
ausführende Instanz (
agent). Infolge divergierender Interessen
verfolgt der a
gent bei der Ausführung der ihm übertragenen
Kompetenzen aber andere Ziele als der
principal. Dies verursacht beim
principal Kosten (sog.
Agency-Kosten). Die
principal/agent-Lehre sucht nun nach der optimalen Ausgestaltung dieser
Beziehung mit der Absicht, die Kosten des
principals zu minimieren.
Übertragen wir das Modell nun auf das
Verhältnis Anteilseigner/Manager (entsprechend Principal/Agent).
Während die Aktionäre eine transparente, wert- und ertragsorientierte
Unternehmenspolitik anstreben, ist das Management (wenigstens tendenziell) mehr
auf die Erhöhung der Bezüge und die Vermehrung des eigenen Ansehens
bedacht (plastisch ausgedrückt würde der Aktionär die letzte Mark
in eine neue Maschine, der Vorstand aber in seinen Dienstwagen stecken).
Das Modell analysiert nun, wie ein Ausgleich der
Interessen herbeigeführt werden kann. Das Instrument dafür sind
Sanktions- und Anreizmechanismen die den a
gent unter Ausnutzung seines
Eigeninteresses zu Entscheidungen motivieren sollen, die sich mit den Belangen
des
principals decken.
Ein Aktienoptionsplan stellt ein solches Anreizsystem
dar. Legt man der Frage nach den Erfolgszielen nun diese Überlegungen
zugrunde, läßt sich folgern, daß sich die Agency-Kosten optimal
reduzieren lassen, je besser die Erfolgsziele die Interessen der Aktionäre
mit jenen des Managements verbinden.
Unter Beachtung der bisherigen Erläuterung bedarf
es folgend einer näheren Beschreibung der denkbaren Erfolgsziele.
b) Der Maßstab
Ausgangspunkt ist die Frage, an welchen Maßstab
die Erfolgsziele angebunden werden sollen.
Als Erfolgsmaßstäbe in Betracht
kommen
- Aktienkurs,
- betriebswirtschaftliche Kennzahlen – diese noch
einmal unterteilt in
- Bilanzwerte, z.B. der Unternehmensgewinn und
in
- Wertorientierte Renditegrößen, z.B. der
Discounted Cash Flow und der Return on
Investment[1] und
- persönliche Leistungsparameter wie
Budgetunterschreitung, die Erfüllung von Zielvereinbarungen oder das
Ergebnis von Vorgesetztenbeurteilungen
Wird der Aktienkurs als Erfolgsmaßstab definiert,
erhöht sich bei steigenden Aktienkursen der Wert der Optionen ebenso wie
der Wert der Anteile bei den Aktionäre (und zwar überproportional zu
diesem). Der Begünstigte spürt die Auswirkungen seines Verhaltens auf
den Unternehmenswert am eigenen Gehalt. Es werden also zwei an sich
entgegengesetzte Interessen verbunden.
Von Vorteil ist auch, das der Aktienkurs eine objektive
Bemessungsgrundlage ist, in der wenigstens langfristig alle wesentlichen
Faktoren einfließen, welche die Qualität des Managements
kennzeichnen: Die Ertragslage, das Unternehmensimage und insbesondere die
künftigen, auch langfristigen Ertragsperspektiven. Damit wird eine auf
mittel- bis langfristige Ertragssteigerung ausgerichtete Unternehmenspolitik
honoriert.
Anders als betriebswirtschaftliche Kennzahlen sind
Aktienkurse bei entsprechender Ausgestaltung des Planes auch kaum manipulierbar.
Oft wird gegen aktienkursgebundene Stock
Option-Pläne eingewandt, daß sie keine individuellen Leistungen
belohnen, da der Einzelne wenig Einfluß auf den Aktienkurs hat. Bei
kleineren Unternehmen stimmt das in meinen Augen zwar nicht, dafür trifft
das bei größeren Unternehmen in der Tat zu, und zwar um so mehr, je
weniger der Begünstigte die Unternehmensstrategie mitbestimmt. Allerdings
ist dieser Einwand selbst dort, wo er eingreift, kein zwingendes Argument gegen
die Festlegung des Aktienkurses als Erfolgsmaßstab. Aktienkursbasierte
Stock Option-Pläne unterstreichen vielmehr den Teamcharakter der
Unternehmensführung und honorieren die Zusammenarbeit der entscheidenden
Mitarbeiter. Außerdem wird die unternehmerische Rolle der
Führungsmannschaft betont: Die Vergütung einer Führungskraft
entwickelt sich wie der Unternehmenswert.
Richtig an dem Einwand ist aber, daß der
Aktienkurs als Erfolgsmaßstab dann nicht herangezogen werden sollte, wenn
ausdrücklich eine Einzelleistung honoriert werden soll, die sich nicht im
Aktienkurs widerspiegelt - wie z.B. die Leistung einer einzelnen Fachkraft.
Daneben sind auch weitere Fälle denkbar, bei denen andere
Erfolgsmaßstäbe gewählt werden sollten. Befürchtet ein
Unternehmen zum Beispiel, trotz hervorragendem Personal auch langfristig keine
angemessene Marktbewertung zu erreichen (was bei unseren keineswegs ideal
funktionierenden Kapitalmärkten, die manche Werte - psychologisch bedingt -
auch mal „verprügeln“, durchaus der Fall sein kann) bietet sich
eine Kombination aus Aktienkurs und bestimmten betriebswirtschaftlichen
Kennzahlen als Maßstab an. Auch wenn das Unternehmen bereits sehr hoch
bewertet wird und weitere Kurssteigerungen nur mit einer riskanten
Unternehmenspolitik zu erzielen sind, eignen sich rein akienkursgekoppelte
Aktienoptionspläne wenig. In solchen Fällen gilt es, ausgewogene
Erfolgsziele zu finden, die einerseits den Erwartungen der Aktionäre
gerecht werden und andererseits auf den Teilnehmer nicht demotivierend wirken,
was bei zu hohen Hürden schnell geschieht.
So etwas gibt es in der Praxis oft, wie bei den
folgenden Praxisbeiträgen gut gesehen werden kann.
Auch der Erfolgsmaßstab „Aktienkurs“
kann im Übrigen „individualisiert“ werden, da Unterschiede bei
der Arbeitsbelastung und -leistung durch die Anzahl der jedem zugeteilten
Aktienoptionen ausgeglichen werden können.
Außerdem sollte man bedenken, daß sich die
Total Compensation eines Unternehmens an seine Mitarbeiter aus vielen
Elementen zusammensetzt. Aktienoptionspläne sind davon nur ein Baustein,
der mit anderen, individuelleren Vergütungselementen gut kombiniert werden
kann.
Betrachten wir aber auch, wie tauglich die übrigen
denkbaren Erfolgsmaßstäbe sind.
Reine Bilanzwerte lassen die Kapitalkosten außer
Betracht und spiegeln keine angemessene Risikoprämie wieder. Zudem
berücksichtigen sie nicht genügend die Renditeerwartung der
Aktionäre, da die Kapitalausstattung außer acht gelassen wird.
Reine Bilanzwerte sind auch keine zuverlässige
Meßlatte für den Unternehmenswert, da relevante Wertfaktoren wie z.B.
Ertragsprognosen nicht berücksichtigt werden. Dazu kommt die
Anfälligkeit von Bilanzwerten für Manipulationen, da sie der
Information von Gläubigern und Aktionären dienen und Grundlage
für die Besteuerung sind.
Renditegrößen berücksichtigen zwar
Kapitalkosten und Kapitalausstattung und sind für den Unternehmenswert
insoweit schon relevanter. Sie lassen aber wiederum andere Faktoren wie
Ertragsprognosen außer Betracht. Auch weisen Renditegrößen
systemimmanente Mängel auf, da sie wenigstens teilweise aus den
Bilanzwerten abgeleitet werden. Insofern stellen auch sie den Wert des
Unternehmens nicht so unmittelbar dar wie der Aktienkurs.
Persönliche Leistungsparameter dagegen sind mit den
bei „weichen“ Kriterien üblichen Unsicherheiten verbunden, da
sie stark subjektiven Charakter haben. Außerdem stellen sie kurzfristig
orientierte Parameter dar und lassen sich besser durch variable
Vergütungsbestandteile wie Boni, Tantiemen, Prämien honorieren. Im
Gegensatz dazu sind SOP eben ein langfristiges Anreizsystem.
Daraus folgt, daß ein Aktienoptionsplan, der an
die Aktienkursentwicklung anknüpft und damit die Gesamtvergütung der
Begünstigten von der Wertentwicklung des Unternehmens abhängig macht,
die größte Anreizkompatibilität gewährleistet. Die
agency-Kosten werden optimal minimiert, da die Interessen zwischen
Aktionär und Management unmittelbar miteinander verknüpft
werden.
Bei aktienkursgebundenen Stock Option-Plänen kann
entweder der reine Aktienkurs oder aber der
Total Shareholder Return als
Bemessungsgrundlage dienen.
Der Total Shareholder Return
berücksichtigt alle finanziellen Leistungen an den Aktionär, also
zusätzlich zum Aktienkurs auch die Dividenden, Bezugsrechte etc. Er ist
damit die genauere Bemessungsgrundlage, erfordert allerdings wegen der
höheren Komplexität einen höheren Kommunikations- und
Verwaltungsaufwand.
c) Die Bestimmung von
Mindestkurssteigerungen
Aktienkursgebundene Optionspläne können
relative oder absolute Erfolgsziele haben. Dies gilt entsprechend für
andere Erfolgsmaßtäbe.
1. Absolute Erfolgsziele
Bei absoluten Erfolgszielen dürfen die Optionen nur
dann ausgeübt werden, wenn der Aktienkurs zum Zeitpunkt der Ausübung
um einen bestimmten, absoluten Mindestprozentsatz gestiegen ist. So kann der
Plan etwa vorsehen, daß der Aktienkurs in 3 Jahren um mindestens 25%
angestiegen sein muß, damit die Optionen ausgeübt werden dürfen.
Allerdings nimmt bei diesem Modell die Motivationswirkung degressiv ab, sobald
das Erfolgsziel erreicht wird. Die Anreizkompatibilität ist also um so
geringer, je früher das Erfolgsziel erreicht wird.
An Stelle der Bestimmung einer Mindeststeigerung
über die gesamte Laufzeit der Optionen ist es deshalb empfehlenswerter,
jährliche Mindeststeigerungen zu wählen. Dann könnten die
Ausübungsbedingungen beispielsweise vorsehen, daß der
Begünstigte ausübungsberechtigt ist, wenn der Aktienkurs in 2 Jahren
um mind. 20%, in 3 Jahren um mind. 30% oder in 4 Jahren um mind. 40% angestiegen
ist. Damit kann ein kontinuierlicherer Anreiz als beim 1. Modell gesetzt werden.
Motivierend wirkt zudem, daß durch die längere Laufzeit und der
flexibleren Kursziele bei jährlicher Kursfestsetzung eine schlechte
Kursentwicklung in den ersten Jahren durch einen überdurchschnittlichen
Kursanstieg in den Folgejahren ausgeglichen werden kann, so daß die
Anreizwirkung über eine längere Zeit anhält.
Wie hoch man den Mindestanstieg ansetzt, hängt von
der Strategie des Unternehmens ab und insbesondere davon, wie anspruchsvoll der
Aktienoptionsplan sein soll. Wenn die Optionen vor allem als Werbeinstrument
für neue Arbeitskräfte dienen sollen, werden allzu anspruchsvolle
Ziele am Markt nicht durchsetzbar sein.
Auch wenn nur im geringen Maße zukunftsorientierte
Anreize gesetzt werden sollen, weil der Plan mehr die vergangenen Leistungen der
Mitarbeiter belohnen will, sind niedrigere Kursfestsetzungen sinnvoll.
Sollen schließlich die gleichen Erfolgsbedingungen
für alle Begünstigten einschließlich jener der
ausländischen Tochtergesellschaften gelten, werden wiederum niedrigere
Kursanstiege in Frage kommen, da vor allem den US-amerikanischen Mitarbeitern
hohe Standards schwerer zu vermitteln sind.
Der Mindestkursanstieg sollte allerdings nicht unter der
Rendite festverzinslicher Anleihen guter Schuldner plus einer angemessenen
Risikoprämie liegen. Meiner Erfahrung nach werden hier oft zu niedrige
Zahlen gewählt.
2. Relative Kurssteigerungen
Bei relativen Erfolgszielen muß der Aktienkurs bis
zur Ausübung der Aktienoptionen überdurchschnittlich im
Verhältnis zu einer bestimmten Vergleichsgruppe angestiegen sein.
Die Auswahl der zweckmäßigsten
Vergleichsgruppe ist eine Frage des Einzelfalls. Sie hängt u.a. von der
Branche und Unternehmensgröße sowie von dem Diversifizierungs- und
Internationalisierungsgrad ab.
In Betracht kommen
- Gesamtmarktindizes wie der
Dax,
- nationale Branchenindizes wie
der CDAX-Kreditbanken,
- länderübergreifende
Branchenindizes wie der Euro-Dow Jones-Banks
- und schließlich speziell
zusammengestellte Indizes, die aus den direkten Mitbewerber bestehen (sog
„Peer Groups“).
Dabei gilt: Je spezieller ein Index ist, desto fairer
und anreizkompatibler ist der Stock Option-Plan, weil branchenfremde Faktoren,
die den Aktienkurs beeinflussen, ausgeschaltet werden. Ein Beispiel soll das
verdeutlichen: Nehmen wir an, Sie kämen als Computerchip-Hersteller an den
Neuen Markt und würden Ihren Aktienoptionsplan an den NEMAX-All
Shares-Index anbinden. Würden dann aufgrund eines weltweiten,
sämtliche Anbieter treffenden Preisverfalls die Hardware-Werte am Neuen
Markt allesamt stark konsolidieren, wäre es Ihren Mitarbeiter trotz
eventueller Höchstleistungen unmöglich, den NEMAX zu übertreffen.
Zwar läßt sich dem entgegnen, daß das
Erfolgsziel zurecht nicht erreicht worden wäre, weil das Management die
schlechte Branchenentwicklung hätte vorhersehen und entsprechende
Umstrukturierungen einleiten müssen. Das ist aber zum einen nicht
möglich, wenn die Entwicklung unvorhersehbar war, zum anderen differenziert
auch der Anleger im Rahmen seiner Portfoliodiversifizierung nach Branchen, so
daß es sinnvoll ist, diese Branchenorientierung auch bei der Bestimmung
der Vergleichsgruppe beizubehalten.
Im obigen Beispiel hätten Sie demnach einen zu
allgemeinen Index ausgewählt, der mit den Entwicklungen Ihrer Branche
nichts mehr zu tun hat.
Für die Wahl eines speziellen Index - am besten
einer „Peer Group“ - spricht auch ganz entscheidend, daß der
Wettbewerbscharakter des Outperformens seiner Konkurrenten das Management dazu
anspornt, potentielle Defizite zum Wettbewerb herauszufinden und zu beheben.
Die Vergleichsgruppe sollte aber andererseits auch nicht
zu klein sein. Sie darf einen statistischen Mindestwert nicht unterschreiten,
weil die atypische Entwicklung eines Unternehmens sonst den gesamten Index
verzerren kann. Besteht der Vergleichsindex z.B. bloß aus den zwei
marktengen Werten der beiden Hauptkonkurrenten, könnte die Krise eines
Indexmitgliedes gleich den Verfall des gesamten Index bewirken. Die Folge
wäre, daß die übrigen Unternehmen ihr Erfolgsziel erreichen
könnten, ohne eine eigene gute Performance zeigen zu müssen. Mir
gefällt die von Lufthansa gewählte „Peer Group“, die aus
vier direkt konkurrierenden, internationalen Fluggesellschaften besteht.
Es ist also ratsam, eine Vergleichsgruppe zu bilden, die
aus allen direkten Mitbewerbern besteht und den Kreis ein bißchen weiter
zu ziehen, wenn der so zusammengestellte Index zu klein oder wenig liquide
erscheint.
Bedenken sollte man bei der Bildung der Vergleichsgruppe
auch die anderen erwähnten Faktoren: Wenn Sie international agieren, hat
ein rein deutscher Index genauso wenig Sinn wie die Wahl eines reinen
Branchenindex, wenn sie branchenübergreifend tätig
sind.
Für relative Erfolgshürden sprechen im
wesentlichen zwei Gründe.
Einerseits legt der Aktionär sein Kapital nach
Opportunitätsgesichtspunkten an, d.h. er erwartet eine risikoadäquate
Rendite, die über dem Durchschnitt der jeweiligen Risikokategorie liegt. Er
ist demnach nur daran interessiert, eine überdurchschnittliche Leistung zu
honorieren, die sich eben in
relativ hohen Kurssteigerungen
ausdrückt.
Entscheidender ist aber, daß eine Indizierung sog.
„Windfall Profits“ ausschaltet. Das sind Kurssteigerungen, die
bloß aufgrund exogener, d.h. vom Management nicht beeinflußbarer
Faktoren eintreten, wie z. B. die allgemeine Markt- oder Branchenentwicklung,
die Konjunktur, Marktzinsen usw.. Andersherum betrachtet beugen relative
Erfolgshürden einer Situation der Demotivation vor, die bei absoluten
Kurszielen entstehen kann, wenn die Kursvorgaben trotz persönlicher
Höchstleistung aufgrund allgemeiner exogener Faktoren wie einer generellen
Marktschwäche, die den Kurs drücken, nicht erreicht werden.
Relative Erfolgsziele schalten also allgemeine, den
gesamten Index erfassenden Faktoren aus, die das Leistungsbild des einzelnen
Unternehmens verzerren.
III. Anwendung von Erfolgszielen
Eine andere Frage ist es, welches Ausübungsmodell
bei Erreichung der vereinbarten Erfolgsziele angewendet wird. Dabei werden
absolute und relative Ausübungsmodelle sowie das Abschlagsverfahren
unterschieden.
Bei absoluten Ausübungsmodellen darf der
Begünstigte unbeschadet etwaiger Sperrfristen alle Optionen ausüben,
sofern nur das Erfolgsziel erreicht worden ist. Der Basispreis - also der
Kaufpreis für die zu beziehenden Aktien - beträgt dabei die Höhe
des Aktienkurses zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen.
Dieses Verfahren ist bei absoluten Erfolgszielen
sinnvoll. Unzweckmäßig ist es aber, relative Erfolgsziele mit einem
absoluten Ausübungsmodell zu verbinden, obwohl das einige Gesellschaften so
praktizieren. Das hat nämlich zur Folge, daß der Begünstigte die
volle Kursdifferenz zwischen dem Kurs bei Einräumung der Aktienoptionen und
dem Kurs bei Ausübung der Option gewinnt, sobald der eigene Aktienkurs den
Vergleichsindex nur minimal übertrifft. Ganz nach dem
„Alles-Oder-Nichts-Prinzip“ gehen die Begünstigten vollkommen
leer aus, wenn der Index knapp verfehlt wird und realisieren den gesamten
Plangewinn, wenn der Aktienkurs auch nur knapp über dem Index liegt.
Folglich könnten geringste Kursschwankungen riesige Unterschiede in den
Bezügen bewirken, wenn die Kurse wegen einer allgemeinen Hausse stark
gestiegen sind.
Bei relativen Erfolgszielen sollten deshalb relative
Ausübungsmodelle angewendet werden. Bei Ihnen hängt die Anzahl der
Optionen, die ausgeübt werden dürfen, vom Grad der Zielerreichung ab.
Je stärker der Vergleichsindex übertroffen wurde, um so mehr Optionen
dürfen ausgeübt werden und um so höher ist der Plangewinn. Zur
Verdeutlichung: Ein Begünstigter hält 100 Aktienoptionen. Beim
absoluten Ausübungsmodell dürfte er alle 100 Optionen ausführen,
wenn der Vergleichsindex übertroffen wird. Bei dem relativen
Ausübungsmodell dagegen darf er z.B. 10 Optionen für jeden
Prozentpunkt ausführen, um den der eigene Aktienkurs den Vergleichsindex
schlägt.
Das relative Modell führt also eine kontinuierliche
Anreizwirkung herbei, während die Motivation bei absoluten
Ausübungshürden drastisch sinkt, sobald das Erfolgsziel erreicht
worden ist.
Das dritte Ausübungsmodell ist das
Abschlagsverfahren. Wie bei dem absoluten Planmodell dürfen sämtliche
Aktienoptionen ausgeübt werden, sobald das Erfolgsziel erreicht wird.
Allerdings sinkt der Basispreis um so stärker, je deutlicher die
Kurshürde übertroffen wird.
Der Kaufpreis für die Aktien liegt also nicht schon
bei Einräumung fest, sondern beträgt den Aktienkurs zum Zeitpunkt der
Ausübung der Optionen abzüglich eines sog. Performance-Abschlages.
Dieser errechnet sich aus der positiven Entwicklung der Aktien und steigt, um so
stärker das Kursziel geschlagen wurde.
Denkbar sind wiederum relative und absolute
Abschlagsverfahren. Der Abschlag kann z.B. 5 DM je Zehntelprozent
Überperformance gegenüber dem Index betragen (relatives Modell) oder
5% je Prozentpunkt Überperformance gegenüber dem fixen Kursziel
(absolutes Modell).
Das Abschlagsmodell ist besonders anreizkompatibel, weil
der Plangewinn allein von der Überperformance abhängt. Allerdings ist
für den Begünstigten mit diesem Verfahren eine finanzielle
Planungsunsicherheit verbunden, weil der genaue Basispreis nicht im voraus
berechenbar ist und sein finanzieller Aufwand nicht genau einschätzbar
ist.
Bei Optionsplänen, die relative Abschlagsverfahren
und relative Erfolgsziele
nebeneinander verwenden, sollte aber die
folgende Besonderheit bedacht werden. Bei einer Kombination dieser Parameter
kann die unerwünschte Situation auftreten, daß das Erfolgsziel
erreicht wird, obwohl der Aktienkurs sogar gesunken ist, der Vergleichsindex
aber dennoch geschlagen wird, weil dieser noch stärker gefallen ist. Eine
Ausübung der Optionen bei negativer Kursentwicklung ist dem Aktionär
aber kaum zu vermitteln. Außerdem würde dies das an sich verfolgte
Ziel der Flexibilisierung der Personalkosten konterkarieren.
Um zu verhindern, daß die Optionen trotz
gesunkenem Aktienwertes realisiert werden können, sollte zusätzlich
zum relativen Erfolgsziel ein absolute Kurshürde vorgesehen werden. Diese
sollte wenigstens so hoch liegen, daß die Verwässerungskosten bei den
Altaktionären kompensiert werden. Als Verwässerungskosten bezeichnet
man den Wertverlust bei den alten Aktien, der eintritt, weil die
Begünstigten ihre Aktien unter dem Marktwert beziehen. Das bedeutet,
daß das Stammkapital nicht im gleichen Verhältnis wie die Anzahl der
insgesamt von der Gesellschaft begebenen Aktien wächst, so daß sich -
plastisch ausgedrückt - etwas mehr Kapital auf viel mehr Aktien verteilt,
womit je Anteilsschein weniger übrigbleibt. Die Kosten für diese
Vergünstigung betragen bei DAX-Gesellschaften durchaus mehrere 100
Millionen DM.
Zum Verständnis sei noch angeführt, daß
diese Konstellation bei relativen und absoluten Ausübungsmodellen nicht
eintreten kann, da zwar das relative Erfolgsziel trotz sinkenden Aktienkurses
erreicht werden kann, die Ausübung der Optionen dann aber nicht lohnt, da
der Basispreis über dem aktuellen Aktienkurs bei Ausübung liegt.
IV. Der Optionspreis
Nächster Gegenstand unserer Betrachtung ist der
Optionspreis. Das ist der Kaufpreis, den der Begünstigte für die
Aktienoptionen zahlen muß.
Reine Aktienoptionen werden normalerweise kostenlos
eingeräumt. Bei den zu Beginn beschriebenen Wandel- und Optionsanleihen
muß der Planteilnehmer zwar keinen Optionspreis, aber dafür den
Nennwert der Anleihe zahlen, der allerdings meist unter dem Verkehrswert der
Aktienoptionen lag.
Entgegen dieser verbreiteten Praxis ist es aber auch
denkbar, die Optionen gegen Entgelt zu gewähren. Denn Optionen stellen
einen berechenbaren Vermögenswert dar und es kann deshalb gerechtfertigt
sein, dem möglichen Ausübungsgewinn eine Gegenleistung in Form eines
kapitalmäßigen Engagements des Begünstigten gegenüber zu
stellen. Durch das Risiko, daß die Aktienoptionen bei Nichterreichen der
Erfolgshürde wertlos verfallen, entsteht ein finanzielles Verlustrisiko,
wodurch ein Anstieg der Motivation erreicht werden kann.
Der Wert der Kaufoptionen kann anhand
finanzmathematischer Verfahren berechnet werden. Dabei bedient man sich meist
der Black-Scholes-Formel, wonach sich der Wert der Optionen aus ihrem inneren
Wert und dem Zeitwert, in dem das Anstiegspotential der Aktie zum Ausdruck
gebracht wird, zusammensetzt. Durch das Verlustrisiko verlieren die
Aktienoptionen allerdings ihre Risikoneutralität. Aus dem Anreizsystem
Aktienoptionsplan wird ein kombiniertes Anreiz- und Sanktionssystem. Das ist
insofern problematisch, als daß die Risikoposition des Begünstigten
(unnötig) erhöht wird. Zusätzlich zur Abhängigkeit vom
Unternehmen als Arbeitnehmer wäre der Teilnehmer auch noch
kapitalmäßig an sein Unternehmen gebunden. Das kann auf die
Mitarbeiter abschreckend wirken und im Extremfall ein risikoaverses Verhalten
bewirken..
Besser erreicht man die mit einem Optionspreis
erwünschte Wirkung meines Erachtens, indem als Gegenleistung für die
Einräumung der Aktienoptionen ein Verzicht des Begünstigten auf einen
Teil seines Fixgehaltes vereinbart wird. Das kann angemessen sein, wenn es zur
Unternehmensstrategie paßt, die Optionen nicht lediglich als nettes
„oben drauf“ auszuteilen, sondern als Ersatz für andere
Vergütungselemente.
Auf welche Teile der Begünstigte verzichten sollte,
ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt im Einzelnen etwa von der
Anzahl der eingeräumten Optionen, von der Risikobereitschaft des
Begünstigten, von der Unternehmenslage, insbesondere der Kapitaldecke und
Liquidität und von der Position des Teilnehmers ab.
Sinnvoll ist es, eine Zielgröße für den
Ausübungsgewinn zu bestimmen, der als Prozentsatz vom Grundgehalt definiert
wird. Dem Teilnehmer werden dann Aktienoptionen in entsprechender Anzahl
eingeräumt. Der Wert der Optionen wird dann vom Grundgehalt abgezogen,
wegen des mit Stock Options verbunden Risikos und der im Vordergrund stehenden
Anreizfunktion allerdings nicht im Verhältnis 1:1, sondern im
Verhältnis 1,5:1 oder 2:1. Als ganz grobe Leitlinie kann eine
Zielgröße für den Ausübungsgewinn von 30% des Grundgehaltes
angesehen werden und ein Gehaltsabzug von ca. 20%. Das ist aber ein weites Feld:
Bei größeren Unternehmen und niedrigeren Positionen kann auch ein
Verzicht von lediglich zehn Prozent oder weniger, bei kapitalschwachen
Unternehmen und höheren Positionen auch mal von 50 Prozent und mehr
angemessen sein. In den USA sind Fälle bekannt, bei denen Manager
angesichts von einer Turn around-Situation auf ihr komplettes Festgehalt
verzichtet haben, und nach der erfolgreichen Wende gesehen haben, das dies nicht
zu ihrem Schaden gewesen ist.
V. Der Basispreis
Nun wenden wir uns der Bestimmung des Basispreises zu.
Das ist der Kaufpreis, den der Begünstigte bei der Optionsausübung
für die Aktien zahlen muß. Der Basispreis oder wenigstens seine
Berechnungsformel werden natürlich schon bei Einräumung der
Aktienoptionen festgelegt.
Meistens entspricht der Basispreis dem Aktienkurswert
zum Zeitpunkt des Beginns der Laufzeit der Optionen, der oft auf den Tag nach
Abschluß der Hauptversammlung, die den Plan beschlossen hat, gelegt wird.
Um der Volatilität des Aktienkurses Rechnung zu tragen, ist es allerdings
empfehlenswert, den Durchschnittswert von mehreren Handelstagen heranzuziehen.
Denkbar ist statt dessen auch ein gleitender Anstieg des
Basispreises. Damit erreicht man dieselbe Anreizwirkung wie mit dem oben unter
„absolute Erfolgsziele“ vorgeschlagenen Modell des jährlichen
Mindestkursanstieges.
Bei dem oben unter „Anwendung der
Erfolgsziele“ beschriebenen Abschlagsmodell wird der Basispreis noch mal
anders berechnet. Er beträgt den Wert des Aktienkurses zum Zeitpunkt der
Ausübung abzüglich des performanceabhängigen Preisabschlages.
Auch hier sollte wiederum nicht ein einziger Tageskurs, sondern der Mittelwert
eines mehrtägigen Zeitraums maßgeblich sein.
VI. Die Sperrfristen
Als nächstes geht es um jene
Ausübungsbedingungen, die eine am langfristigen und nachhaltigen Erfolg des
Unternehmens orientierten Geschäftspolitik gewährleisten sollen.
In der Regel verfolgen ein Unternehmen und seine
Eigentümer eine nachhaltige, die Stabilität der Gesellschaft
fördernde Wertsteigerung ihres Kapitals. Stock Option-Pläne
können diese Unternehmenspolitik unterstützen, indem für die
eingeräumten Optionen einer Sperrfrist vorgesehen wird. Als Sperrfrist
bezeichnet man den Zeitraum, während dessen der Begünstigte die ihm
eingeräumten Aktienoptionen nicht ausüben darf; eine Sperrfrist legt
dem Begünstigte also eine Mindesthaltepflicht auf.
Bei nackten Optionen, die durch eine bedingte
Kapitalerhöhung bedient werden, ist eine gesetzliche Mindestfrist von 2
Jahren in §§ 193 II Nr. 4 vorgeschrieben. Ansonsten hängt die
Fristlänge von der Unternehmensstrategie ab. Die Sperrfrist von 3 Jahren
aus dem AktG ist oft eine angemessene Frist, sollte im Einzelfall aber auf drei
bis fünf Jahre ausgedehnt werden. Natürlich sollte die Laufzeit der
Sperrfrist um so länger sein, je mehr das Unternehmensziel der
Mitarbeiterbindung im Vordergrund steht. Andererseits sollten die Sperrfristen
bei Gesellschaften mit sehr kurzen Produktzyklen entsprechend kurz sein. Auch
wenn einmalige Leistungen wie Börsengänge oder
Krisenbewältigungen honoriert werden sollen, sind 3 Jahre ausreichend.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, wann anstehende
Großereignisse wie Umstrukturierungen oder Großaufträge in den
Aktienkurs einfließen werden.
Sehr empfehlenswert im Sinne einer kontinuierlichen
Anreizfunktion ist es, gleitender Mindesthaltepflichten vorzusehen. Danach kann
der Begünstigte einen Anteil seiner Aktienoptionen, sagen wir z.B. 40%,
schon nach zwei Jahren, weitere 30 % nach drei Jahren und die letzten 30% nach
vier Jahren ausüben. Damit wird auch einer üblichen Erfahrung in der
Praxis entgegengewirkt, nach der die Teilnehmer dazu tendieren, ihre Optionen
sofort nach Ablauf der Sperrfrist restlos auszuüben.
Dabei können natürlich für jede
Ausübungsperiode neue Erfolgsziele vereinbart werden.
VII. Ausübungsfristen
Nach Ablauf dieser Frist beginnt dann die meist
mehrjähriger Ausübungsfrist, innerhalb welcher der Teilnehmer seine
Optionen auszuüben hat, immer unter Voraussetzung natürlich, daß
sämtliche Bedingungen erfüllt sind. Sie beträgt meist 2 bis-3
Jahre.
Während dieser Zeit sind einige
Ausübungsbeschränkungen sinnvoll. Um Kursmanipulationen,
Bilanzbeschönigungen und die Vertagung notwendiger Investitionsvorhaben auf
den Zeitraum nach einer Optionsausübung zu unterbinden und die Ausnutzung
besonderer Börsensituationen zu verhindern, sollte der Begünstigte
nicht alle Aktienoptionen auf einmal ausüben dürfen. Statt dessen
sollten Tranchen festgelegt werden, bei denen der Mitarbeiter seine Optionen
gleitend ausübt. In Frage kommt dabei z.B. ein Ausübungsrecht von max.
15 Prozent alle 6 Wochen.
Um zu verhindern, daß der Begünstigte
Informationsvorteile nutzt, in dem er kurz vor Bekanntgabe negativer Nachrichten
seine Bezugsrechte ausübt, kann auch vorgesehen werden, daß die
Optionen nur einen Tag bis maximal vier Wochen nach einer Hauptversammlung oder
nach einem Quartalsbericht ausgeübt werden dürfen, wenn eine
weitgehende Informationssymetrie zwischen Anleger und Führungsmannschaft
herrscht.
Alternativ kann zwischen Erteilung und Ausführung
des Ausübungsauftrages auch ein zeitlicher Abstand gelegt werden, der
mindestens 6 Wochen betragen sollte.
VIII. Haltefristen und Verkaufsbeschränkungen
für die bezogenen Aktien
Mit Ausübung der Optionen wird der bis dahin
aufschiebend bedingte Kaufvertrag unbedingt wirksam. Der Optionsinhaber ist nun
verpflichtet, den Optionspreis an den Aussteller der Option – meist die
Gesellschaft oder eine Bank –zu entrichten und bekommt dafür einen
Anspruch auf Übereignung der Aktien.
Dabei stellt sich die Frage, ob der Begünstigte die
Aktien unmittelbar nach Erhalt wieder verkaufen darf oder ob die bezogenen
Aktien erst nach einer bestimmten Haltefrist veräußert werden
dürfen.
Am verbreitetsten ist der sog. Barausgleich. Dabei
werden die Aktien erworben und in einer fast zeitgleichen Transaktion wieder
verkauft, so daß die Differenz zwischen Basispreis und Verkaufskurs als
Barbetrag an den Teilnehmer ausgeschüttet werden kann. Es findet also kein
finanzielles Engagement des Begünstigten statt.
Um den Begünstigten weiter an das Unternehmen zu
binden und die Anreizwirkung zu verlängern, kann aber auch erwogen werden,
eine Haltefrist für die bezogenen Aktien zu vereinbaren. Dafür
spricht, daß der Teilnehmer als Aktionär finanziell und auch
psychologisch noch stärker mit den Gesellschaftsinteressen verbunden ist
als ein Optionsinhaber, der seine Optionen gegebenenfalls einfach verfallen
lassen kann. Dies kann auf zwei Wegen erreicht werden. Zum einen können
alle bezogenen Aktien mit einer Haltepflicht belegt werden. Dies ist bei der
derzeitigen Besteuerungspraxis aber problematisch, da der gesamte Optionsgewinn
erst bei Ausübung der Optionen zu versteuern ist. Der Begünstigte
müßte also zusätzlich zum schon beachtlichen Kaufpreis für
die Aktien, der bei Führungskräften leicht in die Hunderttausende
gehen kann, den gegebenenfalls ebenfalls beträchtlichen Steueraufwand
leisten. Das würde den Begünstigten in den meisten Fällen wohl zu
stark belasten.
Aus diesem Grund ist der zweite Weg einer Haltepflicht
zu bevorzugen. Dazu wird der Optionsgewinn nach Abzug der Steuerschuld nicht
bar, sondern in Aktien ausgezahlt. Der Begünstigte erhält also Aktien
in Höhe des Optionsgewinnes, was sich für ihn als
liquiditätsneutral darstellt.
Die Entscheidung für oder gegen eine Haltepflicht
hängt von strategischen Überlegungen ab. Möchte man mehr auf die
Interessen des Mitarbeiters oder des Aktionärs eingehen? Wenn sich die
Gesellschaft vor allem als Arbeitgeber attraktiv machen wird darauf eher zu
verzichten sein.
In Betracht kommt auch ein Kompromiß, indem das
Unternehmen den Begünstigten mit zusätzlichen Gratisaktien belohnt,
wenn dieser sich freiwillig einer Haltefrist unterwirft.
Bei dem Verkauf der Aktien ist stets die
Insiderproblematik zu beachten. Der Teilnehmer ist meistens als
Primärinsider und die Aktien als Insiderpapiere im Sinne des
Wertpapierhandelsgesetzes einzustufen. Es empfiehlt sich deswegen die Aufnahme
bestimmter Schutzmechanismen, die den Veräußerer vor einer Verletzung
des Wertpapierhandelsgesetzes schützen. Dazu sollten ein Verkauf wie
bereits oben unter „Ausübungsfenster“ geraten nur innerhalb
fester Handelsfenster erfolgen dürfen, z. B. einen Tag bis spätestens
vier Wochen nach einer Hauptversammlung, den Quartalsberichten oder nach der
Bekanntgabe wichtiger Unternehmensdaten aus anderem Anlaß.
IX. Begrenzung des maximalen
Ausübungsgewinns
Stock Option-Pläne bieten den Teilnehmer ein
theoretisch unbegrenztes Gewinnpotential. In der Tat gibt es einige Beispiele,
die v.a. in den USA zu exzessiven Bezügen bei einigen Beteiligten
geführt haben. Dies entspricht nicht der deutschen Unternehmenskultur, die
von einem relativ breiten sozialen Konsens geprägt ist. Deswegen kann es
sinnvoll sein, die Höhe des maximalen Ausübungsgewinns zu begrenzen.
Dies kann bei höheren Gewinnen durch eine degressive Gewinnteilnahme
erreicht werden. Denkbar wäre z.B. eine Kontingentierung der
Aktienoptionen, wenn eine vorher festgelegte Kursdifferenz zwischen Basispreis
und Kurswert der Aktien zum Zeitpunkt einer Ausübung überschritten
wird. Dann würde statt der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an
Optionen nur ein bestimmter Prozentsatz ausgeübt werden dürfen und der
Rest verfallen. Alternativ kann bei einem allzu hohen Kursunterschied der
Basispreis angehoben werden.
Der maximal zugelassene Ausübungsgewinn sollte sich
am Fixgehalt des Begünstigten orientieren und beispielsweise ab einer
Höhe von 80% der Festbezüge gedeckelt werden.
X. Der Berechtigtenkreis
In der bisherigen Darstellung war stets allgemein von
Mitarbeitern und Führungskräften als Begünstigte eines Stock
Option-Planes die Rede. Welchem Mitarbeiterkreis sollen aber genau
Aktienoptionen eingeräumt werden? Dem Vorstand und den oberen
Hierarchieebenen, oder allen Mitarbeitern und auch dem Aufsichtsrat?
Wie bei allen Gestaltungsaspekten eines Stock
Option-Planes kommt es auf die Ziele des Unternehmens an. Unter
Anreizgesichtspunkten ist es zweckmäßig, nur diejenigen Mitarbeiter
einzubinden, die auch wesentlich zur Erreichung der Erfolgsziele beitragen
können. Bei aktienkursgebundenen Optionsplänen kommen demnach alle
Mitarbeiter in Betracht, die mit ihrer Tätigkeit zur Wertsteigerung des
Unternehmens und somit zur Kursbildung beitragen. Das sind alle
Führungskräfte, die für die Unternehmensstrategie mitbestimmend
sind und eventuell speziell hervorgehobene Mitarbeitergruppen wie Programmierer
und sonstige IT-Kräfte. Bei kleineren Unternehmen sind im Einzelfall sogar
alle Mitarbeiter entscheidend, bei Großunternehmen wird üblicherweise
noch die 2. oder 3. Ebene unterhalb des Vorstandes einbezogen.
Ein anders Bild ergibt sich für den
Berechtigtenkreis, wenn das Unternehmen neben der Anreizwirkung noch andere
Ziele anstrebt. Soll der Plan als Argument bei der Mitarbeiteraquisition und
–bindung eingesetzt werden, soll die Unternehmensliquidität geschont
und die Arbeitskosten flexibilisiert werden oder die Identifikation der
Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber verstärkt werden, so kann es sinnvoll sein,
weitere, vielleicht sogar alle Mitarbeiter einzubeziehen. Dies gilt um so mehr,
wenn ohnehin geplant ist, ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm einzuführen.
Aus dem Wesen von Optionsplänen an sich lassen sich jedenfalls keine
grundsätzlichen Einschränkungen hinsichtlich des Teilnehmerkreises
ableiten. Bei entsprechender Aufklärungsarbeit sind Aktienoptionen durchaus
auch für alle Mitarbeiter geeignet. Die Erfahrung zeigt, daß sich bei
konsequenter Aufklärung die Mehrheit der Mitarbeiter von Aktienoptionen zu
überzeugen ist. Gerade bei jüngeren, unterkapitalisierten
Gesellschaften ist eine unbeschränkte Zuteilung darum überlegenswert.
Allerdings ist zu bedenken, daß der
Verwässerungseffekt um so größer ist, je mehr Aktien bei
Ausübung der Optionen ausgeteilt werden. Außerdem ist die
Motivationswirkung eines am Gesamterfolg des Unternehmens orientierten
Anreizsystemes um so geringer, je größer die Zahl der
Begünstigten ist, da die Prämie je Begünstigter dann um so
kleiner wird.
Falls nicht alle Mitarbeiter in den Berechtigtenkreis
einbezogen werden sollen, muß sich das Unternehmen um Aufklärung und
Information bemühen, um Akzeptanz für den Stock Option-Plan im ganzen
Unternehmen, also auch bei den Nichtbegünstigten, herzustellen. Andernfalls
könnten die ausgelassenen Mitarbeiter eine Zurücksetzung ihrer
Interessen befürchten. Insoweit spiegelt die Einführung von Stock
Options die bekannten Probleme der Personalarbeit wieder. Um eine möglichst
breite Akzeptanz zu gewährleisten, muß der Aktienoptionsplan
transparent sein und einen für alle nachvollziehbaren Verteilungsplan
enthalten. Einzelne dürfen nicht willkürlich privilegiert werden. Die
Stückzahlen bzw. Volumina der angebotenen Optionen müssen objektiv dem
Schwierigkeitsgrad und dem Einfluß auf die Steigerung des
Unternehmenswertes entsprechend gestaffelt werden.
Bezüglich des Aufsichtsrates ist eine Beteiligung
umstritten. Eigentlich hat er im Rahmen seiner Überwachungsfunktion einen
wesentlichen Einfluß auf den Unternehmenserfolg, obwohl er nicht direkt in
die Unternehmensexekutive eingreifen darf. Dies gilt wegen der
größeren Sachnähe zum Tagesgeschäft um so mehr bei
jüngeren Wachstumsunternehmen. Aber auch bei großen Unternehmen
können Aktienoptionen für den Aufsichtsrat einen Anreiz schaffen, ein
effizientes Informationssystem und Ausschußwesens einzurichten. Das
würde an sich für die Vergabe von Aktienoptionen an den Aufsichtsrat
sprechen. Allerdings steht ihm kein Kontrollorgan gegenüber, das eine
ausgewogene Gestaltung des Aktienoptionsplanes überwachen könnte. Die
Zuteilung von Stock Options an Aufsichtsräte ist demnach aus
anreizkompatiblen Gesichtspunkten nur bedingt sinnvoll. Für die
allermeisten Stock Option-Pläne kommt eine Beteiligung des Aufsichtsrates
schon aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht, da z.B. § 192 II Nr.
3 AktG die Vergabe von Aktienoptionen an Aufsichtsräte bei bedingtem
Kapital nicht erlaubt.
XI. Das Repricing und das Verbot von
Kurssicherungsgeschäften
Bisher wurden die zentralen Gestaltungsparameter eines
Optionsplanes erörtert. Folgend sollen noch sonstige maßgebliche
Fragen angesprochen werden.
Beim
repricing werden die Optionsbedingungen
nachträglich geändert, wenn sich aufgrund der Aktienkursentwicklung
herausstellt, daß die Erfolgsziele nahezu unerreichbar geworden sind.
Grundsätzlich ist eine Senkung der Ausübungshürden natürlich
systemwidrig, da der Begünstigte die schlechte Kursentwicklung ja gerade zu
spüren bekommen soll. Wenn diese aber auf nicht personenbedingte Ursachen
zurückzuführen ist, kann eine Verlängerung der Laufzeit der
Optionen oder die nachträgliche Korrektur des Erfolgszieles angemessen
sein. Mit einem
repricing ist aber sehr zurückhaltend umzugehen.
Insbesondere stellen bloß kurzfristige Kursverluste keinen ausreichenden
Anlaß dafür dar. Die Bedingungen, unter denen ein repricing
ausnahmsweise durchgeführt werden darf sollten von Anfang an in dem von der
Hauptversammlung genehmigten Plan festgelegt werden und nur vom Aufsichtsrat im
konkreten Fall beschlossen werden dürfen.
Die Einzelvereinbarung mit dem Begünstigten sollte
außerdem ein Verbot von Kurssicherungsgeschäften und die
Nichtübertragbarkeit der Optionen enthalten, da andernfalls dem Sinn von
Aktienoptionen zuwidergelaufen wird.
Überdies sollte sie Regelungen über eine
Anpassung des Optionsrechtes bei Kapitalerhöhungen oder
–herabsetzungen und bei Wechseln der Unternehmenskontrolle vorsehen.
XII. Das vorzeitige Ausscheiden des Begünstigten
Zuletzt sollten Regelungen für den Fall vorgesehen
werden, daß der Begünstigte seine Tätigkeit vorzeitig und vor
Ablauf der einzelnen Sperrfristen beendet. Dabei ist zu unterscheiden, ob das
Ausscheiden altersbedingt ist, oder ob eine Kündigung bzw. ein
Aufhebungsvertrag vorliegt.
Grundsätzlich verliert ein Anreizsystem, welches
das Verhalten des Begünstigten beeinflussen soll, mit dessen Ausscheiden
seinen Sinn. Bei Kündigung und Vertragsaufhebung ist deshalb eine Regelung
sinnvoll, die - abhängig davon, wieweit die Sperrfrist schon abgelaufen ist
- wenigstens den teilweise ersatzlosen Verfall der Optionen
vorsieht.
Bei einer Beendigung der Tätigkeit aus
Altersgründen ist es dagegen zweckmäßig, die Optionen weiter
laufen zu lassen. Dies bewirkt eine Verringerung des sog. Horizontproblems,
wonach Manager kurz vor der Pensionierung zu einer kurzfristig orientierten
Unternehmenspolitik neigen, da sie die langfristigen Auswirkungen selber nicht
mehr spüren werden.
XIII. Das Timing und die
Ausgabefrequenz
Damit Stock Option-Pläne eine kontinuierliche
Anreizwirkung entfalten können, ist eine regelmäßige Zuteilung
von Aktienoptionen an die Mitarbeiter sinnvoll. Damit wird auch dem Umstand
Rechnung getragen, daß der Aktienkurs nur mittel- bis langfristig den
Unternehmenswert angemessen widerspiegelt. Empfehlenswert ist etwa eine
jährliche Verteilungsfrequenz. Kürzere, z.B. monatliche Zuteilungen
verringern dagegen die Anreizwirkung zu stark, da bei fallenden Kursen sofort
wieder neue Optionen zu entsprechend niedrigeren Basispreisen eingeräumt
werden würden.
Wie viele Aktienoptionen jährlich ausgeteilt werden
sollten, hängt von der Unternehmenssituation ab. Sollen einmalige
Situationen wie der Börsengang oder eine Turn around-Situation
unterstützt werden, ist die Übergabe eines größeren
Optionspaketes sinnvoll. Soll eine permanente Anreizwirkung erzielt werden, ist
eine gleichbleibende Zuteilung ratsam. Maßgeblich sollte dabei nicht die
Zahl, sondern der Wert der Optionen sein. Zu Beginn sollten nicht zu viele
Optionen auf einmal ausgeteilt werden, damit für die nachfolgenden
Zuteilungsphasen und für neue Mitarbeiter ausreichend Spielraum
bleibt.
Ein besonders geeigneter Zeitraum für die Begebung
eines Stock Option-Planes stellt die Phase vor der Erstlistung des Unternehmens
an der Börse dar. Einerseits können vor der breiteren Streuung der
Anteile an der Börse die erforderlichen Hauptversammlungsbeschlüsse
einfacher gefaßt werden. Andererseits kann der Aktienwert und damit der
Basispreis ohne großen Aufwand festgestellt werden, da im Zuge des
Börsenganges eine Unternehmensbewertung sowieso durchgeführt werden
muß, etwa um die Bookbuilding-Spanne zu bestimmen.
Für bereits börsennotierte Gesellschaften
bietet sich die Einführung von Stock Option-Plänen vor entscheidenden
Großprojekten an.
G) Schlußbemerkung
Es gibt bisher grundsätzlich kein zweites
Vergütungsmodell, das die Interessen von Kapitalgebern, Unternehmensleitung
und Mitarbeitern besser verbindet als ein ausgewogener Aktienoptionsplan.
Entscheidend für den Erfolg als Anreizinstrument ist eine individuelle
Ausgestaltung der einzelnen Planparameter. Wie gezeigt, existiert keine
Gestaltungsform, die für alle Unternehmen gleichermaßen geeignet ist.
In der Tat haben Stock Option-Pläne gerade in Deutschland in den letzten
zwei Jahren eine so erstaunliche Vielfalt erfahren, daß die deutsche
Optionsplankultur entgegen der üblichen Einbahnstraße bereits in ihr
Ursprungsland USA ausstrahlt.
In der gegenwärtigen Phase starker, kurzfristiger
Stimmungsschwankungen an den Kapitalmärkten wird die Effektivität von
Aktienoptionsplänen allerdings vermehrt in Zweifel gezogen. Dieser Kritik
ist aber entgegenzuhalten, daß Aktienoptionen ein Vergütungsmittel
mit langfristigem Zeithorizont darstellen. Kurz- und mittelfristige
Kursschwankungen kann wie erörtert mit angemessenen Laufzeiten, einer
kontinuierlichen Zuteilung von Aktienoptionen und der Festsetzung von relativen
Erfolgszielen wirksam begegnet werden. Überdies können Stock
Option-Pläne mit anderen, kurzfristig orientierten variablen
Bezugselementen kombiniert werden.
Im Übrigen ist eine anreizkompatible Vergütung
als Bestandteil einer effizienten Corporate Governance keineswegs als
Modeerscheinung einer neuen „Glücksritter“-Aktienkultur
anzusehen, stammt doch die erste bekanntgewordene systematische Verknüpfung
von Pay und Performance Vergütungsinstrument aus den Zeiten Julius
Cäsars, der die Höhe der Belohnung seiner wichtigsten Feldherren an
die erbeuteten Reichtümer band.
[1]Welche betriebswirschaftlichen Kennzahlen
im Einzelnen herangezogen werden können, ist ein umfangreiches Thema für
sich, das am Besten nachzulesen in: Kramarsch, Michael H., Aktienbasierte Managementvergütung,
Stuttgart 2000.