Kaum ein Unternehmensskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte hat das Wirtschaftsstrafrecht so nachhaltig erschüttert wie der Zusammenbruch der Wirecard AG im Juni 2020. Was nach außen lange als deutsche Technologie-Erfolgsgeschichte erschien, endete in einem Befund, der juristisch kaum dichter sein könnte: fehlende Treuhandguthaben in Milliardenhöhe, ein kollabierter DAX-Konzern, ein jahrelanger Strafprozess, scharfe Kritik an Abschlussprüfung und Finanzaufsicht sowie eine bis heute fortwirkende Debatte über Corporate Governance, Organhaftung und Unternehmensverantwortung.
Der Fall Wirecard rückte dabei insbesondere das Wirtschaftsstrafrecht in den Mittelpunkt einer öffentlichen Debatte, die weit über die Frage individueller Strafbarkeit hinausreicht. Dabei verdichten sich klassische Vermögensdelikte wie Betrug und Untreue, bilanzstrafrechtliche Fragen, kapitalmarktrechtliche Marktintegrität, Organpflichten des Vorstands, Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats und die rechtspolitische Frage, ob ein auf individuelle Schuld zugeschnittenes Strafrecht den Risiken komplexer Unternehmensorganisationen noch angemessen begegnen kann.
Im Zentrum der öffentlichen Wahrnehmung standen die rund 1,9 Milliarden Euro, deren Existenz auf angeblichen Treuhandkonten nicht nachgewiesen werden konnte. Juristisch beginnt die eigentliche Analyse jedoch früher. Entscheidend ist nicht allein, dass Vermögenswerte fehlten. Entscheidend ist, dass über Jahre ein bestimmtes Bild wirtschaftlicher Realität kommuniziert wurde, auf das Anleger, Banken, Prüfer, Aufsichtsorgane und der Kapitalmarkt vertrauten. Genau dort berührt Wirecard den Kern des Wirtschaftsstrafrechts: den Schutz wirtschaftlicher Entscheidungsgrundlagen.