Die Frage nach einem Waffenverbot für Mitglieder der Alternative für Deutschland (AfD) hat durch die Einstufung der Partei als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im Jahr 2021 erheblich an Aufmerksamkeit gewonnen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte diese Einstufung im Juni 2024 (Urt. v. 19. Juni 2024, Az.: 22 K 4836/23) und schuf damit eine bedeutende rechtliche Grundlage für zahlreiche künftige waffenrechtliche Entscheidungen gegen AfD-Mitglieder.
In diesem Beitrag werden die allgemeinen Hintergründe eines Waffenverbots für AfD-Mitglieder, die juristischen Grundlagen und die gesellschaftlichen sowie politischen Implikationen detailliert untersucht. Dabei wird insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf eingegangen, die zentrale Rolle des BfV bei der Einstufung der AfD als Verdachtsfall beleuchtet und die verfassungsrechtlichen Aspekte des Parteienprivilegs diskutiert.
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Die AfD ist eine politische Partei, die in Deutschland seit ihrer Gründung im Jahr 2013 signifikante Aufmerksamkeit erregt hat. Mit ihrer nationalkonservativen und rechtspopulistischen Ausrichtung hat sie sich rasch im politischen Spektrum etabliert. Doch die ideologischen Positionen und bestimmte Aktivitäten der Partei haben sie auch in den Fokus der Sicherheitsbehörden gerückt.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stuft die AfD seit 2021 als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen ein. Diese Einstufung basiert auf dem Verdacht, dass Teile der Partei Bestrebungen verfolgen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. Zu den beobachteten Aktivitäten zählen unter anderem rassistische, fremdenfeindliche und rechtsextreme Äußerungen und Aktionen von Parteimitgliedern und -funktionären.
Jüngst bestätigte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) am 13. Mai 2024 die Einstufung der AfD als Verdachtsfall durch das BfV (Az.: 22 K 4836/23) und befand, dass hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorliegen. Diese Bestätigung gibt der Einstufung zusätzliche juristische Legitimität und bildet eine solide Grundlage für weiterführende Maßnahmen gegen die Partei und ihre Mitglieder.
Die Einstufung als Verdachtsfall hat weitreichende Konsequenzen. Zum einen ermöglicht sie es dem Verfassungsschutz, die Partei intensiver zu beobachten und detailliertere Informationen über ihre Aktivitäten zu sammeln. Zum anderen hat sie auch praktische Auswirkungen auf die Mitglieder der Partei: Mitglieder einer Partei, die vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft wird, gelten nach § 5 Absatz 2 Nr. 3 Waffengesetz (WaffG) als waffenrechtlich unzuverlässig. Diese gesetzliche Regelung sieht vor, dass Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Bestrebungen verfolgen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, keine Waffen besitzen dürfen.
Die praktische Anwendung dieser Bestimmung zeigt sich in den Fällen, die vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf verhandelt wurden. Ein Ehepaar, beide Mitglieder der AfD, wurde die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen. Das Gericht entschied, dass die Mitgliedschaft in der AfD allein ausreiche, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen, da die Partei als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen eingestuft ist.
Ein besonders aufsehenerregender Fall, der die Diskussion um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern in den Fokus der Öffentlichkeit rückte, betraf ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen. Beide Ehepartner sind Mitglieder der AfD und besaßen gemeinsam mehr als 200 Schusswaffen, darunter Pistolen, Revolver und Gewehre. Aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft wurde ihnen vom Verwaltungsgericht Düsseldorf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen.
Hintergrund und Verlauf des Verfahrens: Das Verfahren gegen das Ehepaar begann, nachdem bekannt wurde, dass sie Mitglieder der AfD sind. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf zog die Mitgliedschaft in der AfD als ausreichenden Grund heran, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Ehepaars anzuzweifeln und die Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen zu widerrufen.
Die Kläger hatten gegen den Widerruf ihrer Waffenbesitzkarten geklagt, da sie die Entscheidung als ungerecht empfanden und argumentierten, dass ihre Mitgliedschaft in der AfD allein keine ausreichende Grundlage für den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis sei. Das Gericht jedoch wies ihre Klagen ab und bestätigte den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse. Das Ehepaar wurde somit verpflichtet, alle ihre Schusswaffen und die dazugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten.
Begründung des Gerichts: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung mit der Regelung des § 5 Absatz 2 Nr. 3 WaffG. Diese Norm sieht vor, dass Personen als waffenrechtlich unzuverlässig gelten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Bestrebungen verfolgen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Da die AfD vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft wurde, gilt eine Mitgliedschaft in dieser Partei als Indiz für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit.
Das Gericht stellte klar, dass das Parteienprivileg des Artikel 21 GG durch diese Entscheidung nicht verletzt werde. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolge personenbezogen und unabhängig von der politischen Ausrichtung einer Partei. Artikel 21 GG schütze vor einem Parteiverbot, nicht jedoch vor faktischen Nachteilen, die sich aus einer verfassungsfeindlichen Ausrichtung ergeben könnten.
Vergleichbare Entscheidungen und rechtliche Divergenzen: Interessanterweise gibt es auch andere Urteile, die in vergleichbaren Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Beispielsweise hatte das Verwaltungsgericht Gera im Februar 2024 zugunsten eines Thüringer AfD-Mitglieds entschieden, dass dieses seinen Waffenschein vorerst behalten dürfe (Thüringer Oberwaltungsgericht, Beschl. v. 19. Februar 2024, Az.: 3 EO 453/23). Das Gericht argumentierte, dass nicht feststehe, dass der gesamte AfD-Landesverband verfassungsfeindlich sei. Ebenso hatte das Oberverwaltungsgericht Magdeburg im April 2023 entschieden, dass allein die Mitgliedschaft in der AfD nicht den Entzug der Waffenbesitzkarte rechtfertige (OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.04.2023, Az. 3 M 13/23).
Diese divergierenden Urteile zeigen die Komplexität der Rechtslage und die unterschiedlichen Interpretationen der Gerichte in Bezug auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit von Parteimitgliedern der AfD. Während einige Gerichte die Einstufung der AfD als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz als ausreichend ansehen, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ihrer Mitglieder anzuzweifeln, sehen andere Gerichte dies differenzierter und fordern konkretere Beweise für verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Berufung und weitere rechtliche Schritte: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung gegen seine Urteile zugelassen. Dies bedeutet, dass das Ehepaar die Möglichkeit hat, vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) gegen die Entscheidung vorzugehen. Das OVG Münster wird sich dann erneut mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Mitgliedschaft in der AfD allein ausreicht, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit infrage zu stellen.
Gesellschaftliche und politische Implikationen: Die Entscheidungen der Gerichte zu einem Waffenverbot für Mitglieder von Parteien mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen werden nicht nur die betroffenen Parteien, sondern auch die öffentliche Wahrnehmung und die politische Landschaft beeinflussen. Insbesondere für Jäger und Sportschützen mit einer grünen Waffenbesitzkarte, die Mitglieder der AfD sind, bedeuten die Urteile eine erhebliche Einschränkung ihrer Möglichkeiten, ihren Hobbys nachzugehen. Diese Gruppe muss nun abwägen, ob sie ihre Mitgliedschaft in der Partei beibehalten oder ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse aufgeben wollen.
Das deutsche Waffenrecht stellt hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Personen, die Waffen besitzen oder erwerben möchten. Dies dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die zentrale Rechtsgrundlage für ein Waffenverbot für AfD-Mitglieder hierfür bildet § 5 Absatz 2 Nr. 3 WaffG, wonach eine Person als waffenrechtlich unzuverlässig gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne bedeutet, dass keine Tatsachen vorliegen dürfen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person mit Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß umgehen wird. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wird dabei in zwei Kategorien unterteilt: die absolute und die relative Unzuverlässigkeit. Während § 5 Absatz 1 WaffG die absoluten Gründe für Unzuverlässigkeit aufzählt, bei deren Vorliegen keine weitere Prüfung notwendig ist, regelt § 5 Absatz 2 WaffG die sogenannten Regelunzuverlässigkeitsgründe. Diese können, wie im Fall der AfD-Mitgliedschaft, widerlegt werden, wenn atypische Umstände vorliegen.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG gilt eine Person in der Regel dann als unzuverlässig, wenn sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung war, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, oder diese unterstützt hat.
Im Fall der AfD-Mitglieder bedeutet dies, dass die Mitgliedschaft in der Partei allein ausreicht, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit infrage zu stellen. Dies wurde jedenfalls durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt.
Besonders hervorzuheben ist in dem Zusammenhang eines waffenrechtlichen Verbots das Parteienprivileg als fundamentaler Bestandteil der deutschen Parteienlandschaft. Nach Artikel 21 Absatz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Eine Partei kann nur durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verboten werden, wenn sie nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Dieses sogenannte Parteienprivileg schützt politische Parteien vor willkürlichen Verboten und gewährleistet, dass nur das höchste Gericht über ihre Verfassungswidrigkeit entscheiden kann.
Faktische Nachteile durch verfassungsfeindliche Bestrebungen: Obwohl Artikel 21 GG Parteien einen gewissen Schutz bietet, schützt er nicht vor allen Konsequenzen, die sich aus verfassungsfeindlichen Bestrebungen ergeben können. Das Parteienprivileg schützt Parteien vor einem Verbot, jedoch nicht vor faktischen Nachteilen, die sich aus ihrer politischen Ausrichtung oder dem Verhalten ihrer Mitglieder ergeben können.
Die Einstufung der AfD als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz hat erhebliche Auswirkungen auf die Mitglieder der Partei. Diese Einstufung bedeutet, dass die Partei und ihre Mitglieder intensiver überwacht werden können und dass Mitgliedern möglicherweise bestimmte Rechte und Freiheiten eingeschränkt werden, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Im Kontext des Waffenrechts bedeutet dies, dass Mitglieder der AfD aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft als waffenrechtlich unzuverlässig eingestuft werden können. Mitglieder der AfD müssen daher damit rechnen, dass ihnen waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen werden oder dass sie keine neuen Erlaubnisse erhalten. De facto kann von einem Waffenverbot für AfD-Mitglieder gesprochen werden.
Neben einem Waffenverbot gibt es weitere Beispiele für faktische Nachteile, die sich aus der Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Partei ergeben können. Besonders betroffen sind Beamte und Soldaten, die besondere Treuepflichten gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung haben. Beamte sind gemäß Artikel 33 Absatz 4 GG verpflichtet, die Grundsätze der Verfassung zu achten und ihre Treuepflichten zu erfüllen. Soldaten unterliegen ähnlichen Pflichten gemäß § 8 Soldatengesetz (SG).
Beamte: Wenn ein Beamter Mitglied einer Partei ist, die vom Verfassungsschutz als verfassungsfeindlich eingestuft wurde, kann dies erhebliche Konsequenzen haben. Es besteht die Möglichkeit, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt wird, wenn seine Parteimitgliedschaft als unvereinbar mit seinen Treuepflichten angesehen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beamte aktiv an verfassungsfeindlichen Bestrebungen beteiligt ist oder sich nicht ausreichend von extremistischen Positionen distanziert.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sog. Extremistenbeschluss klargestellt, dass Beamte, die sich aktiv für verfassungsfeindliche Parteien engagieren, ihre Pflichten verletzen und daher aus dem Dienst entfernt werden können (BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975, Az.: 2 BvL 13/73).
Soldaten: Für Soldaten gelten ähnliche Regeln wie für Beamte. Auch sie sind verpflichtet, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu achten und zu verteidigen. Wenn ein Soldat Mitglied einer verfassungsfeindlichen Partei ist, kann dies zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit Fälle entschieden, in denen Soldaten aufgrund ihrer Mitgliedschaft in extremistischen Organisationen aus dem Dienst entfernt wurden.
Die Maßnahmen gegen Mitglieder verfassungsfeindlicher Parteien müssen stets im Einklang mit den Grundrechten stehen. Dies bedeutet, dass bei der Entscheidung über den Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse oder die Entfernung aus dem öffentlichen Dienst eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen muss. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Maßnahmen verhältnismäßig sind und ob sie den Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung tatsächlich fördern.
Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass Grundrechte wie die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit nicht unbeschränkt sind, sondern ihre Grenzen dort finden, wo die freiheitlich-demokratische Grundordnung bedroht ist. Daher können Maßnahmen gegen Mitglieder verfassungsfeindlicher Parteien gerechtfertigt sein, wenn sie dem Schutz dieser Grundordnung dienen und verhältnismäßig sind.