II. Möglichkeiten für betroffene Arbeitnehmer
Aktuell sind bei Volkswagen keine Mitarbeiter von betriebsbedingten Kündigungen betroffen. Würde es betriebsbedingte Kündigungen geben, könnten die betroffenen Mitarbeiter prüfen, ob die Kündigung wirksam ist. Hierbei kann ein erfahrener Anwalt helfen. Unter folgenden Voraussetzungen ist eine betriebsbedingte Kündigung wirksam:
- ein Überhang an Arbeitskräften oder eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens machen die betriebsbedingte Kündigung notwendig
- eine Weiterbeschäftigung oder eine Fortbildung sind nicht möglich
- das Arbeitgeberinteresse an der Kündigung überwiegt
- mit Rücksicht auf schutzbedürftige Mitarbeiter wurde eine Sozialauswahl getroffen
In großen Unternehmen, so wie bei Volkswagen, gibt es einen Betriebsrat. Bevor die Mitarbeiter ihre betriebsbedingten Kündigungen erhalten, muss der Betriebsrat gehört werden.
In einem Kündigungsschutzprozess wird verhandelt, ob eine Kündigung unwirksam ist. Auch wenn die Kündigung wirksam ist, hat der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit, zu klagen. Dazu muss er die Frist von drei Wochen ab Zustellung der Kündigung einhalten. Bei einer betriebsbedingten Kündigung wird in der Regel eine Abfindung gezahlt. Allerdings können betroffene Mitarbeiter auf eine höhere Abfindung klagen.
Tipp: Mitarbeiter, die in einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht klagen, benötigen keinen Anwalt. Sie können auch selbstständig eine Klage einreichen. Es ist jedoch sinnvoll, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten. Er kennt die rechtliche Lage und kann eine maximale Abfindung aushandeln. Der beklagte Arbeitgeber lässt sich zumeist von einem Anwalt vertreten.
Was tun bei einer Gehaltskürzung?
Bevor ein Arbeitgeber wie Volkswagen aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage Gehaltskürzungen vornimmt, muss er den Betriebsrat anhören. Er muss die Mitarbeiter frühzeitig über die geplante Lohnkürzung informieren. Das Existenzminimum der Arbeitnehmer darf nicht gefährdet sein. Eine Alternative zu einer Lohnkürzung ist Kurzarbeit.
Der Mitarbeiter muss bei einer Gehaltskürzung eine Änderungskündigung erhalten. Er erhält einen Arbeitsvertrag zu veränderten Bedingungen. Mitarbeiter können der Gehaltskürzung widersprechen, doch wird keine Einigung erzielt, kommt das rechtlich einer Kündigung gleich.