Während des Corona-Lockdowns stand die ökonomische Überlebensfähigkeit vieler Unternehmensbesitzer auf dem Spiel. Der BGH hat nun entschieden: Unter gewissen Bedingungen kann eine Auszahlung durch die Versicherung erforderlich sein.
Besitzer von Unternehmen, die während des Corona-Lockdowns aufgrund behördlicher Auflagen schließen mussten und in deren Betriebsschließungsversicherungspolicen keine spezifischen versicherten Krankheiten aufgeführt sind, können ab dem 23. Mai 2020, als Covid-19 in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen wurde, Auszahlungen von ihren Versicherungsunternehmen einfordern. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (Urt. v. 18.01.2023, Az. IV ZR 465/21).
Im Zentrum der Diskussion stand der Fall einer Hotelbesitzerin aus Hameln, die ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anweisung vom 18. März bis 25. Mai 2020 und erneut ab November 2020 schließen musste. In den Bedingungen ihrer Betriebsschließungsversicherung war festgelegt, dass “die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten” versichert seien. Der Versicherer lehnte jedoch die Kompensation der während der Schließung entstandenen Schäden ab. Als Begründung führte er an, dass Covid-19 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung noch nicht im IfSG aufgeführt war und er daher nicht zur Leistung verpflichtet sei.
Die BGH-Richter stellten jedoch klar, dass der entscheidende Zeitpunkt zur Bestimmung der durch die Versicherungsleistung abgedeckten Krankheiten nicht der Abschluss des Vertrags, sondern der Zeitpunkt des Schadenseintritts beim Versicherungsnehmer ist. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für den Versicherungsnehmer war aus den Vertragsbedingungen nicht klar ersichtlich, auf welchen Zeitpunkt der Leistungsanspruch ankommt. Diese Ungewissheit geht zu Lasten des Versicherers als Nutzer. Wenn die behördliche Schließungsanordnung nach dem 23. Mai 2020 erfolgte, sind die Versicherer verpflichtet, die dadurch entstehenden Schäden ihrer Versicherungsnehmer zu übernehmen. Im Falle der Hotelbetreiberin aus Hameln muss der Versicherer daher für die zweite Schließungsperiode ab November 2020 entschädigen, so die Richter.
Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft sind solche Klauseln, die lediglich auf das IfSG verweisen, jedoch eher die Ausnahme. In den meisten Fällen waren die Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen aufgeführt. Im Zusammenhang damit wies der BGH in seinem Grundsatzurteil vom Januar 2022 Ansprüche der Betroffenen gegen ihre Versicherungen zurück, weil Covid-19 nicht mitversichert war.