Untauglicher Versuch – Wenn der Wille zählt, nicht der Erfolg

Ein Mann plant einen Mord, doch als er den Abzug drückt, bemerkt er, dass die Waffe nicht geladen ist – kann er trotzdem strafrechtlich belangt werden? In solchen Fällen greift das Strafrecht tief in den Bereich der menschlichen Intention ein und stellt die Frage: Wie weit reicht die Strafbarkeit, wenn ein Täter von Anfang an keine Chance hatte, sein Vorhaben zu vollenden? Diese Problematik führt direkt zum untauglichen Versuch, einem Begriff, der auf den ersten Blick paradox erscheinen mag: Wie kann jemand für ein Verbrechen bestraft werden, das niemals hätte ausgeführt werden können?

Beim untauglichen Versuch scheitert die Tat nicht am fehlenden Willen des Täters, sondern an äußeren Umständen – etwa an der Unwirksamkeit des Tatmittels, der Ungeeignetheit des Tatobjekts oder an persönlichen Eigenschaften des Täters selbst. Trotz dieser äußeren Hindernisse bleibt der kriminelle Vorsatz ungebrochen und wird im Strafrecht gemäß § 22 des Strafgesetzbuches (StGB) als strafbar bewertet. Es kommt nicht darauf an, ob die Tat tatsächlich hätte vollendet werden können, sondern darauf, dass der Täter entschlossen war, das Rechtsgut zu verletzen.

Dieser Beitrag befasst sich ausführlich mit dem Konzept des untauglichen Versuchs. Zunächst wird erklärt, was genau diesen Versuch auszeichnet und wie er sich in verschiedenen Formen darstellt. Anschließend wird die strafrechtliche Bewertung näher beleuchtet, bevor die Abgrenzung zum Wahndelikt und der Rücktritt vom untauglichen Versuch erläutert werden. Schließlich wird anhand eines aktuellen Beispiels aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die praktische Relevanz dieses Rechtsinstituts verdeutlicht.

I. Was ist ein untauglicher Versuch?

Ein untauglicher Versuch beschreibt eine Situation, in der der Täter zwar mit voller Entschlossenheit eine Straftat zu begehen versucht, jedoch von Anfang an keine reale Chance hat, diese Tat zu vollenden. Dies führt uns zur grundlegenden Erkenntnis, dass dieser Versuch jedoch nicht ohne Konsequenzen bleibt, denn gemäß § 22 StGB ist auch der untaugliche Versuch grundsätzlich strafbar.

Der Täter wird für den bloßen Willen, eine Straftat zu verüben, zur Verantwortung gezogen, unabhängig davon, ob sein Vorhaben realisierbar ist oder nicht. Dieser Grundsatz veranschaulicht, dass es nicht nur auf den objektiven Erfolg, sondern vor allem auf den Tatentschluss und das darin zum Ausdruck kommende kriminellen Unrecht ankommt. Das Gesetz schützt somit nicht nur das konkrete Rechtsgut, sondern auch die Sicherheit und das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung. Wer sich also zu einem Verbrechen entschließt und aktiv darauf hinarbeitet, gilt auch dann als strafwürdig, wenn er aufgrund objektiver Umstände scheitert.

In der strafrechtlichen Praxis tritt ein untauglicher Versuch in unterschiedlichen Formen auf, die sich durch die jeweiligen Gründe des Scheiterns unterscheiden lassen. Dies leitet uns direkt über zu den verschiedenen Fallgruppen des untauglichen Versuchs:


1. Untaugliches Tatmittel

Ein klassischer Fall des untauglichen Versuchs ist die Verwendung eines untauglichen Tatmittels. Hier wird deutlich, dass der Täter ein Werkzeug oder eine Methode wählt, die von vornherein nicht geeignet ist, den angestrebten Erfolg herbeizuführen. Ein häufig genanntes Beispiel ist der Einsatz einer Spielzeugpistole bei einem Raubüberfall oder gar ein versuchter Mord mit einer Waffe, die nicht geladen ist. Die Kernfrage ist hier: Kann das Tatmittel den geplanten Schaden überhaupt herbeiführen? Trotz der Untauglichkeit des Mittels bleibt der Vorsatz des Täters strafbar, da er subjektiv von der Wirksamkeit seines Vorhabens ausgeht.

Ein weiteres Beispiel wäre der Versuch, einen Computer durch Schläge zu beschädigen, obwohl dieser aus robustem Material besteht und die Schläge wirkungslos bleiben. Der Täter glaubt jedoch fest daran, den Computer zerstören zu können, was seinen Tatentschluss verdeutlicht. Die Strafbarkeit wird hier durch den Tätervorsatz aufrechterhalten, obwohl die objektive Tat nicht zum gewünschten Erfolg führen kann.

 

2. Untaugliches Tatobjekt

Ein anderer häufiger Fall ist der Versuch, eine Straftat an einem untauglichen Tatobjekt zu begehen. Hier handelt es sich um Situationen, in denen das Zielobjekt der Handlung von Natur aus nicht geeignet ist, das gewünschte Tatresultat herbeizuführen. Ein Beispiel, das oft in der strafrechtlichen Ausbildung genannt wird, ist der “Mord” an einer Leiche: Ein Täter, der in dem festen Glauben handelt, eine lebende Person zu töten, diese aber tatsächlich bereits tot ist, begeht einen untauglichen Versuch. An diesem Punkt wird klar, dass der Täter strafbar bleibt, auch wenn keine Gefahr mehr für das Tatopfer besteht.

Auch der Diebstahl einer herrenlosen Sache oder der versuchte Diebstahl aus einer Diebesfalle, bei der das Tatobjekt nur scheinbar vorhanden ist, stellen typische Fälle untauglicher Tatobjekte dar. Hier wird nochmals betont, dass die Tat nicht an der Handlung des Täters scheitert, sondern daran, dass das Objekt seiner Handlung von vornherein ungeeignet war, um den objektiven Straftatbestand zu erfüllen. Folglich bleibt der Täter nach den Grundsätzen des untauglichen Versuchs strafbar, da er fest davon ausgeht, eine strafbare Handlung zu vollziehen.

 

3. Untauglicher Täter

Eine weitere Variante ist der untaugliche Täter, bei dem es nicht das Tatmittel oder das Tatobjekt, sondern die Person des Täters selbst ist, die die Vollendung der Straftat unmöglich macht. Es ergeben sich also Fälle, in denen der Täter subjektiv den Willen hat, eine Straftat zu begehen, jedoch aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht in der Lage ist, diese Tat tatsächlich zu verwirklichen. Diese Konstellation wird dann relevant, wenn es sich um ein sogenanntes eigenhändiges Delikt handelt, das in der Regel eine bestimmte Tätereigenschaft voraussetzt.

Ein Beispiel wäre ein Nicht-Amtsträger, der glaubt, Amtsträger zu sein, und sich bestechen lässt. Die zentrale Frage hierbei lautet: Ist der Täter fähig, die Straftat auszuführen? Der Täter handelt in dem Glauben, sich wegen Bestechlichkeit strafbar zu machen, obwohl ihm objektiv die erforderliche Eigenschaft als Amtsträger fehlt. Ebenso verhält es sich bei einer Person, die glaubt, im Besitz bestimmter Rechte oder Befugnisse zu sein, diese jedoch in Wirklichkeit nicht besitzt. Auch hier ist die Tat zum Scheitern verurteilt, da der Täter die objektiven Voraussetzungen für die Vollendung der Straftat nicht erfüllt.

 

II. Untauglicher Versuch: Strafbarkeit und rechtliche Grundlagen

Ein untauglicher Versuch ist gemäß der Rechtsprechung auch dann strafbar, wenn die Tat aufgrund objektiver Gegebenheiten nicht vollendet werden konnte. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsprinzips, dass bereits der kriminelle Wille eines Täters und seine Handlungen in Richtung der Verwirklichung einer Straftat strafwürdig sind, unabhängig von der tatsächlichen Gefahr für das Opfer oder die Gesellschaft.

 

1. Rechtsgrundlage und Argumentation der Strafbarkeit

Gemäß § 22 StGB ist der Versuch einer Straftat bereits strafbar, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandes ansetzt. Dies umfasst auch Fälle, in denen das Vorhaben von Anfang an zum Scheitern verurteilt ist. Die Rechtsprechung stellt klar, dass ein untauglicher Versuch aus zwei Gründen strafbar bleibt:

Der Täter zeigt durch seine Handlungen eine gefährliche kriminelle Energie und setzt alles daran, eine Straftat zu begehen. Auch wenn das Mittel oder das Tatobjekt objektiv ungeeignet sind, hebt dies den kriminellen Willen nicht auf. Es verdeutlicht sich gewissermaßen ein Präventionsgedanke des Gesetzgebers: Der Rechtsstaat sieht es daher als erforderlich an, solche Handlungen zu ahnden, um das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtssicherheit zu bewahren und potentielle Straftäter abzuschrecken. Auch wenn im konkreten Fall keine reale Gefahr für die betroffene Person oder das Rechtsgut entsteht, wird durch den untauglichen Versuch der allgemeine Rechtsfrieden gestört.

Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs liegt also in einer präventiven Überlegung begründet. Damit wird klargestellt, dass der Gesetzgeber verhindern will, dass die Grenze zur strafbaren Tat überschritten wird, indem bereits der Versuch einer Rechtsverletzung geahndet wird – selbst wenn dieser Versuch von vornherein aussichtslos ist.

 

2. Untauglicher Versuch und grober Unverstand: Milderung der Strafe

Ein wesentlicher Aspekt bei der Bewertung der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ist der Umgang mit Fällen, in denen der Täter die Untauglichkeit seines Vorhabens aus grobem Unverstand verkannt hat. Grobem Unverstand liegt eine offensichtliche Fehleinschätzung des Täters zugrunde, die so extrem ist, dass die Handlung nahezu surreal oder lächerlich erscheint. Ein bekanntes Beispiel in diesem Zusammenhang ist der Täter, der mit einer viel zu geringen Menge an Gift einen Mord begehen will, ohne zu wissen, dass die Dosis absolut unzureichend ist, um den beabsichtigten tödlichen Effekt zu erreichen. In einem solchen Fall könnte das Gericht gemäß § 23 Absatz 3 StGB von der regulären Bestrafung absehen oder die Strafe nach § 49 Absatz 2 StGB mildern, da der Täter das kriminelle Vorhaben auf eine Weise anging, die auf grobem Unverstand beruht und somit eine deutlich geringere Gefahr für das Rechtsgut darstellt.

In solchen komplexen Fällen ist es ratsam, eine Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung hinzuzuziehen, um die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen sowie eine angemessene Verteidigung umfassend zu klären.

 

III. Gift ohne Wirkung – Warum ein gescheiterter Anschlag dennoch bestraft wurde

Ein aktuelles Beispiel für die Anwendung der strafrechtlichen Prinzipien des untauglichen Versuchs bietet ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom August 2024 (vgl. BGH, Beschluss vom 03.09.2024, Az.: 3 StR 122/24).

In dem gegenständlichen Fall wurde der Angeklagte 25-jährige Iraner bereits 2019 wegen versuchten Mordes verurteilt, nachdem er einen Ast von einer Autobahnbrücke auf ein fahrendes Auto geworfen hatte. Im Jahr 2023, während er sich noch in einer Entziehungsanstalt befand, plante er einen Terroranschlag in Deutschland, der mit Cyanid durchgeführt werden sollte. Über das Internet hatte er Kontakt zu Personen aufgenommen, die der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) nahestanden und erhielt so Anleitungen zur Herstellung von Cyanid und begann, vermeintlich notwendige Substanzen zur Herstellung des Gifts zu beschaffen.

Doch die hierzu vermeintlich notwendigen Substanzen, die er sammelte, waren zur Herstellung von Cyanid objektiv ungeeignet. Der Täter ahnte dies nicht und handelte in dem festen Glauben, ein tödliches Gift zu produzieren. Der Plan war, mit dieser Substanz einen Massenmord zu verüben. Trotz der offensichtlichen Unwirksamkeit seiner Mittel und der Tatsache, dass zu keinem Zeitpunkt eine reale Gefahr für die Bevölkerung bestand, sahen sowohl das Landgericht Dortmund als auch der BGH in Karlsruhe den Täter als strafbar an.

 

1. Gesetzliche Grundlage: Versuch und Untauglichkeit

Die allgemeine Strafbarkeit des Versuchs bestimmt sich in Deutschland nach § 22 StGB. Ein Versuch liegt danach vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt. Dabei ist es unerheblich, ob die Tat objektiv erfolgreich sein kann. Es reicht aus, dass der Täter subjektiv glaubt, den Tatbestand verwirklichen zu können. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da der Täter fest entschlossen war, eine große Anzahl von Menschen zu töten.

Die Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass die vom Täter gesammelten Chemikalien zur Herstellung von Cyanid ungeeignet waren. Laut § 23 Absatz 3 StGB bleibt jedoch auch ein untauglicher Versuch strafbar, es sei denn, der Täter handelt in einem solchen Maß aus grobem Unverstand, dass die Strafe gemildert oder ganz davon abgesehen werden kann. Im Fall des Cyanid-Anschlags handelte der Täter jedoch in der festen Überzeugung, dass sein Plan realisierbar sei, sodass der grobe Unverstand hier nicht zur Anwendung kam.

 

2. Der subjektive Tatentschluss: Kern der Strafbarkeit

Die Verurteilung des Täters stützte sich auf seinen subjektiven Tatentschluss, der klar auf die Verwirklichung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gerichtet war, wie es in § 89a StGB vorgesehen ist. Diese Vorschrift richtet sich gegen die Vorbereitung solcher Gewalttaten, die sich gegen den Bestand und die Sicherheit des Staates richten. Selbst wenn die objektiven Mittel zur Durchführung untauglich sind, ist der Täter strafbar, wenn er subjektiv den festen Willen hat, die Tat zu begehen.

Die vom Landgericht Dortmund verhängte Strafe von vier Jahren Haft, einschließlich der anschließenden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, wurde vom BGH bestätigt. Maßgeblich war, dass der Täter nicht nur die Mittel zur Tatbeschaffung initiierte, sondern auch in enger Verbindung zu terroristischen Organisationen stand. Er hatte eindeutig vor, in Deutschland einen schweren Anschlag zu verüben, was seinen subjektiven Tatentschluss und die daraus resultierende Gefährlichkeit unterstrich.

 

3. Objektive Untauglichkeit des Mittels: Keine Auswirkung auf die Schuldfrage

Wie dieser Fall anschaulich darstellt, bleibt die objektive Untauglichkeit eines Tatmittels bei der strafrechtlichen Bewertung eines Versuchs weitgehend unbeachtlich. Der Täter glaubte, die Tat erfolgreich durchführen zu können, und führte konkrete Vorbereitungen durch. Diese objektive Ungeeignetheit der Tatmittel, wie sie auch im vorliegenden Fall durch die Verwendung falscher Chemikalien bestand, spielt daher keine Rolle, wenn der Täter subjektiv überzeugt ist, eine Straftat begehen zu können.

Der BGH stellte klar, dass ein untauglicher Versuch auch bei einem solchen Vorhaben strafbar bleibt, da der Täter bewusst die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschritt und die Gesellschaft bedrohte – auch wenn die Mittel zur Tatvollendung unbrauchbar waren.

 

4. Terrorismusfinanzierung: Strafbare Vorbereitung

Zusätzlich zur geplanten staatsgefährdenden Gewalttat wurde der Täter auch wegen Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c StGB verurteilt. Das Gericht sah in der Beschaffung der Materialien zur Herstellung von Cyanid eine Tat, die dazu diente, eine terroristische Handlung zu unterstützen und zu finanzieren. Die Vorbereitung der Tat, einschließlich der Beschaffung und des Ansammelns der Chemikalien, wurde als Beitrag zur Unterstützung des IS bewertet, der für den Täter als maßgeblicher Hintergrund diente.

 

IV. Untauglicher Versuch vs. Wahndelikt

Die Abgrenzung zwischen dem untauglichen Versuch und dem Wahndelikt ist in der Rechtspraxis von besonderer Bedeutung, da sie darüber entscheidet, ob eine Handlung strafbar ist oder nicht. Beide Konzepte betreffen Fälle, in denen der Täter eine Tat begehen will, die aufgrund seiner falschen Vorstellungen nicht erfolgreich sein kann. Jedoch unterscheidet sich der rechtliche Umgang mit diesen Fällen entscheidend. Im Gegensatz zum untauglichen Versuch, bei dem der Täter eine Straftat begehen will, aber an der Untauglichkeit des Mittels oder Objekts scheitert, handelt es sich beim Wahndelikt um eine Situation, in der der Täter glaubt, eine strafbare Handlung zu begehen, obwohl sein Verhalten objektiv nicht strafbar ist. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der Täter beim Wahndelikt nicht an äußeren Umständen scheitert, sondern an einer falschen rechtlichen Einschätzung seines Verhaltens. Der Täter glaubt fälschlicherweise, eine strafbare Handlung zu begehen, obwohl sein Verhalten objektiv nicht strafbar ist. Im Wahndelikt geht es also nicht um die Untauglichkeit von Tatmitteln oder Tatobjekten, sondern um eine fehlerhafte rechtliche Einschätzung des Täters.

Ein klassisches Beispiel für das Wahndelikt ist der Fall des Verhexens oder des Einsatzes von Magie, der oftmals in Lehrbüchern und Vorlesungen als sogenannter abergläubischer Versuch angeführt wird. Hier glaubt der Täter, dass er durch magische oder übernatürliche Handlungen eine Person schädigen oder gar töten kann, etwa durch Schadenzauber oder das Totbeten. Objektiv gesehen ist diese Handlung wirkungslos, da es keine naturwissenschaftlich nachweisbare Grundlage für den Erfolg solcher magischen Handlungen gibt.

Tatsächlich hat der Täter nur ein Ritual durchgeführt, das keine Wirkung auf das Leben oder die Gesundheit des Opfers hat. Da der Täter fälschlicherweise davon ausgeht, dass seine Handlung strafbar ist, liegt hier ein Wahndelikt vor. Gleichwohl stellen solche Handlungen objektiv keine reale Gefahr dar und es liegt gerade keine strafrechtlich relevante Tatbestandsverwirklichung vor, womit das Verhalten des Täters straflos bleibt. Es fehlt an der Erfüllung eines Tatbestands. Da das Verhalten beim Wahndelikt objektiv nicht strafbar ist, bleibt der Täter auch strafrechtlich unbehelligt. Es fehlt hier an der Verwirklichung eines Straftatbestandes. Der Täter irrt sich lediglich in der rechtlichen Bewertung seines Tuns, und dieser Irrtum hat keine strafrechtlichen Konsequenzen.

Tabelle: Vergleich zwischen Untauglichem Versuch und Wahndelikt

Aspekt Untauglicher Versuch Wahndelikt
Subjektive Vorstellung des Täters Der Täter glaubt, eine Straftat begehen zu können. Der Täter glaubt fälschlicherweise, dass sein Verhalten strafbar ist.
Objektive Umstände Tatmittel oder Tatobjekt sind objektiv ungeeignet, die Straftat zu verwirklichen. Das Verhalten ist objektiv nicht strafbar, keine Tatbestandsverwirklichung.
Tatmittel/Tatobjekt Untaugliches Tatmittel oder Tatobjekt (z.B. leere Waffe, tote Person). Kein strafbares Tatmittel/Tatobjekt vorhanden (z.B. Verhexen, Magie).
Rechtliche Folgen Strafbar gemäß § 22 StGB, da der Täter subjektiv eine Straftat begehen wollte. Nicht strafbar, da das Verhalten objektiv keine Straftat darstellt.

 

V. Rücktritt vom untauglichen Versuch

Eine weitere Frage zur strafrechtlichen Behandlung eines untauglichen Versuchs umfasst die Frage nach dem Rücktritt von einem solchen. Beim Rücktritt geht es darum, ob ein Täter, der sein Vorhaben erkennt und freiwillig davon absieht, strafrechtlich privilegiert werden kann.

Dem Grunde nach kann der Täter gemä0 § 24 Absatz 1 StGB straflos bleiben, wenn er freiwillig die Tat aufgibt oder aktiv daran arbeitet, die Tatvollendung zu verhindern. Der Rücktritt ist grundsätzlich möglich, solange die Tat noch nicht vollendet ist.

Beim untauglichen Versuch wird die Situation jedoch komplexer. Der Täter hat sich von Anfang an auf ein Tatmittel oder ein Tatobjekt gestützt, das objektiv ungeeignet ist, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Hier stellt sich die Frage, ob und wie der Täter von seinem Vorhaben zurücktreten kann, wenn die Tat ohnehin nicht realisierbar ist.

Nach § 24 Absatz 1 Satz 2 StGB wird der Rücktritt nur dann anerkannt, wenn der Täter vor der Entdeckung der Untauglichkeit aktiv geworden ist. Das bedeutet, der Täter muss sich freiwillig und ernsthaft bemüht haben, die Tat zu verhindern, bevor er bemerkt, dass sein Vorhaben von Anfang an nicht hätte gelingen können.

Ein klassisches Beispiel wäre der Täter, der eine ungeeignete Waffe verwendet, um einen Mord zu begehen. Wenn der Täter die Waffe auf sein Opfer richtet, aber kurz vor der Abgabe des Schusses erkennt, dass er die Tat nicht weiter verfolgen will, kann ein wirksamer Rücktritt vorliegen – vorausgesetzt, die Untauglichkeit der Waffe war ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Sobald er jedoch die Untauglichkeit des Tatmittels entdeckt, ist ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich, da die Tat ohnehin nicht vollendet werden könnte.

Wie bereits weiter oben angesprochen, spielt auch die Untauglichkeit aus grobem Unverstand gemäß § 23 Absatz 3 StGB eine wichtige Rolle in diesem Zusammenhang. Wenn der Täter sein Vorhaben aufgrund offensichtlicher Untauglichkeit des Mittels oder Objekts verkennt (beispielsweise wenn er versucht, eine Person mit einem harmlosen Gegenstand zu verletzen), wird die Strafbarkeit ohnehin herabgesetzt oder entfällt. In solchen Fällen stellt sich die Frage des Rücktritts häufig nicht mehr, da die Handlung bereits als weniger strafwürdig angesehen wird.

 

VI. Fazit

Der Schutz der Rechtsordnung und des Rechtsfriedens genießt einen hohen Stellenwert, und das Strafrecht reagiert entsprechend scharf auf Tathandlungen, die diesen Frieden bedrohen könnten. Insofern genießt ein untauglicher Versuch im Strafrecht einen besonderen Stellenwert: Auch wenn eine Straftat objektiv nie hätte gelingen können, bleibt der Täter strafbar, weil sein krimineller Wille und das unmittelbare Ansetzen zur Tat entscheidend sind. Es wird daher klar, dass das Strafgesetzbuch nicht nur konkrete Rechtsgüter, sondern auch den Rechtsfrieden und die gesellschaftliche Ordnung vor denjenigen, die diese durch ihre Handlungen gefährden, schützt. Gleichzeitig verdeutlicht die Abgrenzung zum Wahndelikt oder zum abergläubischen Versuch, dass das Strafrecht klug zwischen krimineller Energie und irrealen, straflosen Vorstellungen unterscheidet. Diese Differenzierung unterstreicht die Präzision des Strafrechts, das nicht nur das Ergebnis, sondern den gesamten Willensprozess eines Täters erfasst und ahndet.

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