Wann ist Süßes oder Saures?
Der Brauch „Süßes oder Saures“ wird meist um den Halloween-Abend herum thematisiert. Üblicherweise zieht der Kinderzug in den frühen Abendstunden durch die Straßen. Dies geschieht in der Regel in der Dämmerung, also zwischen 17 und 20 Uhr, um sicherzustellen, dass die Kinder nicht in gefährliche Situationen geraten und die Streiche harmlos bleiben. In den meisten Gemeinden gibt es jedoch keine festen Regeln, sodass die Uhrzeiten individuell variieren können.
Süßes oder Saures und seine rechtlichen Implikationen
Der harmlose Spruch „Süßes oder Saures“ hat sich in vielen Ländern fest als ein freundlicher Halloween-Ruf etabliert. Doch was passiert, wenn man diesen harmlosen Spaß unter die juristische Lupe nimmt? Tatsächlich steckt hinter der kindlichen Aufforderung rechtlich gesehen eine interessante Konstellation, die theoretisch den Tatbestand der Erpressung gemäß § 253 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt. Der Gedanke liegt nahe: Mit dem Spruch wird eine Handlung (die Herausgabe von Süßigkeiten) unter der Androhung eines Übels (nämlich eines Streichs) gefordert – eine klassische Konstellation, die im Kern die Merkmale einer Erpressung erfüllt.
Doch die Jurisprudenz ist bekanntlich nicht ohne Flexibilität und gesellschaftliche Kontexte spielen eine wichtige Rolle in der Rechtsanwendung. Der Brauch, „Süßes oder Saures“ zu rufen, hat sich über die Jahre fest in die Kultur eingebettet, insbesondere als Teil eines harmlosen und allgemein akzeptierten Kinderspiels. In der Praxis wird dieser Ruf als scherzhaft und ohne ernste Bedrohungspotenziale verstanden. Die Gesellschaft hat den Spruch als unschädliche Tradition anerkannt, und deshalb bleibt eine strafrechtliche Verfolgung dieses Brauchs weitgehend aus. Dennoch zeigt dieses Beispiel die feinen Linien, an denen sich Recht und Brauch kreuzen und in Ausnahmefällen möglicherweise auch kollidieren könnten.
Harmloser Streich oder strafrechtliche Relevanz?
Das eigentliche Problem entsteht oft erst dann, wenn ein lustig gemeinter Streich in Sachbeschädigung oder gar Gewalt ausartet. Der Übergang von harmlosem Spaß zur strafbaren Handlung ist fließend und fordert das Bewusstsein der beteiligten Kinder und Jugendlichen ebenso wie das der Eltern. Ein typisches Beispiel: Kinder, die keine Süßigkeiten erhalten, könnten auf die Idee kommen, Eier an die Hausfassade zu werfen oder Zahnpasta an Türklinken zu schmieren. Was wie eine Kleinigkeit erscheint, kann schnell in den Bereich der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB rutschen. Hier gilt der Grundsatz: Alles, was den Zustand eines fremden Eigentums so verändert, dass es nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann, kann rechtlich als Sachbeschädigung gewertet werden.
Die Grenzen zwischen einem harmlosen Streich und einer strafbaren Handlung verschwimmen dabei leicht, was gerade bei Halloween-Streichen zu Problemen führen kann. Ein Kind, das etwa einen Böller in einen Briefkasten wirft, begeht eindeutig eine Sachbeschädigung. Diese Tat kann in schwerwiegenderen Fällen auch als Brandstiftung nach § 306 StGB verfolgt werden, wenn durch den Böller ein Feuer entfacht wird.
Deliktsfähigkeit von Kindern: Wer haftet?
Eine der entscheidenden Fragen bei Halloween-Streichen ist, wer für eventuelle Schäden haftet. Das deutsche Recht regelt diese Frage nach der Deliktsfähigkeit differenziert nach Alter und Einsichtsfähigkeit der Kinder. Grundsätzlich gilt: Kinder unter sieben Jahren haften für von ihnen verursachte Schäden nicht (§ 828 Absatz 1 BGB). Diese Regel gilt auch im Straßenverkehr für Kinder bis zu einem Alter von zehn Jahren (§ 828 Absatz 2 BGB). Sie sind schlichtweg nicht deliktfähig, das heißt, sie können für ihr Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden.
Kinder und Jugendliche zwischen sieben und 18 Jahren haften dann, wenn sie die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, also das Unrecht ihres Handelns verstehen können. Ob dies der Fall ist, wird in jedem Einzelfall individuell geprüft. Dies bedeutet jedoch auch, dass ein Kind möglicherweise erst Jahre später für seine Taten haften muss. Denn die Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nicht sofort und ein Urteil ist über 30 Jahre vollstreckbar.
Elterliche Aufsichtspflicht und deren Grenzen
Eine weitere Frage, die regelmäßig im Zusammenhang mit Halloween-Streichen aufkommt, ist die Haftung der Eltern. Nach § 832 Absatz 1 Satz 2 BGB haften Eltern für die Schäden, die ihre Kinder anrichten, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Doch auch hier gibt es kein pauschales Urteil. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Aufsicht den jeweiligen Umständen angepasst sein muss. Eine besonders strenge Aufsicht ist beispielsweise bei jüngeren Kindern erforderlich, während ältere Kinder – etwa im Teenageralter – durchaus alleine an Halloween losziehen dürfen. Entscheidend ist immer, ob die Eltern vorhersehbare Risiken abgewendet haben.
Haben Eltern alles getan, um ihren Aufsichtspflichten gerecht zu werden, und verhalten sich die Kinder dennoch ungebührlich, so haften die Eltern nicht automatisch. Dennoch ist es ratsam, dass Eltern ihre Kinder im Vorfeld aufklären, wo die Grenzen des Erlaubten liegen. Streiche, die Spaß machen, müssen harmlos bleiben, und die Kinder sollten darüber informiert werden, dass sie sich in bestimmten Fällen strafbar machen können.
Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit „Süßes oder Saures“
Abgesehen von der Sachbeschädigung gibt es eine Reihe weiterer Straftatbestände, die an Halloween schnell zum Tragen kommen können, wenn aus Spaß bitterer Ernst wird. Besonders erwähnenswert sind hier:
- Nötigung (§ 240 StGB): Wenn der harmlose Halloween-Spruch in eine ernsthafte Bedrohung umschlägt, etwa durch das Drohen mit Gewalt, kann dies schnell den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. Die Grenze zwischen harmloser Drohung („Wenn du uns keine Süßigkeiten gibst, spielen wir dir einen Streich!“) und einer ernst gemeinten Drohung ist juristisch nicht immer leicht zu ziehen.
- Körperverletzung (§ 223 StGB): Schlägt oder schubst ein Kind im Rahmen eines „Scherzes“ eine andere Person, so kann dies als Körperverletzung gewertet werden. Gerade an Halloween, wenn Aufregung und Übermut hochkochen, kann es zu solchen Vorfällen kommen. Auch hier gilt: Es wird in jedem Einzelfall geprüft, inwieweit das Kind oder der Jugendliche die Tragweite seines Handelns verstanden hat.
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Wer einfach in fremde Häuser eindringt, um dort Streiche zu spielen, begeht einen Hausfriedensbruch. Halloween gibt keinen Freibrief für das Betreten fremden Eigentums.
Horrorclowns und andere Gefahren an Halloween
Ein weiteres Phänomen, das in den letzten Jahren insbesondere in Verbindung mit Halloween an Bedeutung gewonnen hat, sind die sogenannten „Horrorclowns“. Hierbei handelt es sich um Personen, die sich als Clowns verkleiden und andere Personen erschrecken. Auch hier gibt es klare rechtliche Grenzen: Wird durch das Erschrecken eine Person ernsthaft bedroht oder verletzt, so kann dies als Nötigung nach § 240 StGB oder sogar als Körperverletzung gemäß § 223 StGB geahndet werden. Besonders riskant ist es, wenn der „Horrorclown“ versucht, Autofahrer zu erschrecken, wie ein Fall aus Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 zeigt. Hier sprangen zwei verkleidete Personen vor Autos, was zu beinahe schweren Unfällen führte. Das Gericht wertete dies als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB (Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 06.06.2017, Az.: 28 Ds-871 Js 228/16-52/17).
Fazit: Grenzen des Spaßes an Halloween
Halloween ist ein Fest, das uns Jahr für Jahr in eine Welt der gruseligen Fantasie entführt. Der Ruf „Süßes oder Saures“ hallt durch die Straßen, die Kinder verwandeln sich in kleine Geister und Monster, und die Nachbarschaft wird zum Schauplatz eines heiteren Spiels. Doch hinter dieser harmlosen Tradition verbirgt sich auch die Verantwortung, Grenzen zu erkennen. Streiche, die für den einen lustig erscheinen, können für andere zum Problem werden – rechtlich wie finanziell.
Eltern sollten daher ihren Kindern nicht nur zeigen, wie man die besten Süßigkeiten sammelt, sondern auch, wo der Spaß aufhört. Denn am Ende soll Halloween das bleiben, was es ursprünglich war: Ein Fest des Miteinanders, das den Schauer mit einem Lächeln verbindet. Also genießt die Verkleidungen, die Streiche und die Süßigkeiten.
In diesem Sinne: Süßes oder Saures! ?