Pflichten des Verkäufers: Offenlegen, was rechtlich belastet
Wer eine Immobilie verkauft, ist gesetzlich verpflichtet, dem Käufer alle wesentlichen rechtlichen Einschränkungen offen zu legen – insbesondere dann, wenn sie nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Dazu zählen unter anderem Grundbucheintragungen, bestehende Nutzungsrechte Dritter oder auch vertraglich vereinbarte Vorkaufsrechte.
Die Aufklärungspflicht besteht unabhängig von einer Nachfrage durch den Käufer. Verschweigt der Verkäufer bewusst einen Rechtsmangel oder beschönigt diesen, kann das nicht nur zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen, sondern auch zu Schadensersatzansprüchen wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB.
In der Praxis ist die Frage, was als ausreichend offengelegt gilt, nicht immer leicht zu beantworten. Der Bundesgerichtshof hat in einem vielbeachteten Urteil klargestellt, dass es nicht genügt, belastende Informationen nur in einem digitalen Datenraum bereitzustellen, wenn der Verkäufer damit rechnen muss, dass der Käufer diese nicht rechtzeitig oder vollständig zur Kenntnis nimmt. Entscheidend ist, ob der Verkäufer seine Aufklärungspflicht aktiv erfüllt – also rechtzeitig, konkret und eindeutig informiert hat.
Gerade bei rechtlichen Belastungen, die nicht offensichtlich sind, ist also besondere Sorgfalt gefragt – auch aus eigenem Interesse. Denn wer rechtzeitig aufklärt, kann spätere Streitigkeiten meist vermeiden.
Die Rolle des Notars: Absicherung vor der Unterschrift
Bevor ein Immobilienkaufvertrag wirksam wird, muss er notariell beurkundet werden. Dabei kommt dem Notar eine besondere Funktion zu: Er ist zwar nicht Interessenvertreter einer Partei, aber verpflichtet, alle Beteiligten rechtlich zu informieren und vor nachteiligen Überraschungen zu schützen.
Das bedeutet konkret: Der Notar muss den Kaufvertrag so gestalten, dass offenkundige Rechtsmängel oder Grundbuchbelastungen klar benannt werden. Dazu gehört zum Beispiel der Hinweis auf eingetragene Dienstbarkeiten, Nießbrauchrechte oder auch bekannte Vorkaufsrechte. Diese Informationen beruhen in der Regel auf Einsicht ins Grundbuch und auf Unterlagen, die der Verkäufer bereitstellt.
Wichtig ist allerdings: Der Notar führt keine umfassende rechtliche Prüfung wie ein Anwalt durch. Er weist auf bekannte Belastungen hin, ist aber nicht verpflichtet, versteckte Mängel aufzudecken oder wirtschaftlich zu bewerten. Wer sicherstellen will, dass keine übersehenen Rechtsmängel im Raum stehen – etwa unentdeckte Altlasten oder komplexe Vertragsbindungen – sollte zusätzlich rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.