Tantieme Definition: Eine Tantieme ist eine erfolgsabhängige Zusatzvergütung, die neben einem festen Gehalt gezahlt wird und den Empfänger am wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens beteiligt.1
In der Praxis wird sie meist als prozentualer Anteil am Gewinn, teilweise aber auch am Umsatz oder an anderen wirtschaftlichen Kennzahlen ausgestaltet. Typische Empfänger sind Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte. Da die Tantieme regelmäßig erhebliche finanzielle Auswirkungen hat, müssen Berechnungsgrundlage, Höhe und Fälligkeit eindeutig vertraglich festgelegt werden. Steuerlich zählt sie grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 1 EStG und unterliegt damit der Lohnsteuer.
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Die Tantieme ist ein Begriff mit französischen Wurzeln, abgeleitet von tantième, was so viel bedeutet wie „der so vielte Teil“. Wer von einer Tantieme spricht, meint indes keine gewöhnliche Gehaltserhöhung, sondern eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Die Vergütung ist damit unmittelbar an Kennzahlen wie Gewinn, Umsatz oder andere zuvor festgelegte Erfolgsgrößen gekoppelt. Arbeitnehmer erhalten die Zahlung zusätzlich zu ihrem festen Gehalt, wobei Tantiemen vor allem bei Geschäftsführern, Vorständen und leitenden Angestellten verbreitet sind.
Die wirtschaftliche Idee dahinter ist einfach: Wer maßgeblich zum Unternehmenserfolg beiträgt, soll an diesem Erfolg beteiligt werden. Die Tantieme schafft damit einen Anreiz, unternehmerische Entscheidungen nicht nur kurzfristig, sondern mit Blick auf die langfristige Entwicklung des Unternehmens zu treffen.
Von anderen variablen Vergütungsformen ist die Tantieme klar abzugrenzen. Während eine Provision typischerweise an einzelne Geschäftsabschlüsse anknüpft und ein Bonus häufig die Erreichung bestimmter Ziele honoriert, richtet sich die Tantieme regelmäßig nach dem Gesamtergebnis des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs. Im Mittelpunkt steht daher nicht die Leistung einer einzelnen Person, sondern der wirtschaftliche Erfolg als Ganzes.
Die Berechnung der Tantieme steht und fällt mit der vertraglich vereinbarten Bemessungsgrundlage. Entscheidend ist also nicht nur, welcher Prozentsatz zugesagt wurde, sondern vor allem, worauf sich dieser Prozentsatz bezieht. Gewinn, Umsatz, Mindestbetrag oder Ermessen führen in der Praxis zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen und zu unterschiedlichen steuerlichen Risiken.
Die klassische Form. Die Tantieme wird als Anteil am Gewinn berechnet, häufig am handelsrechtlichen Jahresüberschuss. Sie ist besonders naheliegend, weil die Zahlung erst dann entsteht, wenn wirtschaftlicher Erfolg tatsächlich vorhanden ist.
typischer RegelfallHier knüpft die Zahlung an den Umsatz an. Das klingt einfach, ist aber rechtlich sensibler: Hoher Umsatz bedeutet nicht zwingend Gewinn. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann dies steuerlich kritisch werden.
vGA-Risiko beachtenDie Garantietantieme verspricht einen Mindestbetrag, auch wenn der Unternehmenserfolg schwächer ausfällt. Dadurch entsteht Planungssicherheit, zugleich nähert sich die Zahlung wirtschaftlich einem festen Vergütungsbestandteil an.
Sicherheit statt reiner ErfolgBei der Ermessenstantieme wird die Höhe nicht starr berechnet. Der Arbeitgeber entscheidet über die Auszahlung, muss sich dabei aber an sachlichen Kriterien und an billigem Ermessen gemäß § 315 BGB orientieren.
§ 315 BGBBei einer Gewinntantieme von 10 % und einer Bemessungsgrundlage von 500.000 € ergibt sich eine variable Vergütung von 50.000 €.
Gesamtvergütung inklusive Festgehalt: 170.000 €.
Eine Tantieme wirkt im Vertrag wie ein Erfolgsversprechen. Steuerlich ist sie aber zunächst Arbeitslohn: Wird sie aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses gezahlt, gehört sie regelmäßig zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Entscheidend ist dabei der Zufluss nach § 11 Abs. 1 EStG, also der Zeitpunkt, in dem die Zahlung tatsächlich ausgezahlt oder gutgeschrieben wird.
Für die Besteuerung zählt grundsätzlich nicht, in welchem Geschäftsjahr die Tantieme wirtschaftlich verdient wurde, sondern wann sie dem Empfänger zufließt. In der Praxis geschieht dies häufig erst nach Feststellung des Jahresabschlusses.
§ 11 Abs. 1 EStGWird die Tantieme als Vergütung für eine Tätigkeit gezahlt, wird sie regelmäßig wie Arbeitslohn behandelt. Sie erhöht im Auszahlungszeitpunkt das steuerpflichtige Bruttogehalt und unterliegt der Lohnsteuer.
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStGDie Tantieme liegt unterhalb der 50-Prozent-Grenze. Das spricht noch nicht automatisch für steuerliche Anerkennung, reduziert aber ein zentrales Auffälligkeitsrisiko.
Unauffällig nach 50-%-OrientierungAnteil der Tantieme an der Gesamtvergütung: 36 %.
Eine Tantieme ist rechtlich mehr als eine freundliche Erfolgsprämie. Sobald sie zugesagt, regelmäßig gezahlt oder nach bestimmten Kriterien angekündigt wird, kann daraus ein verbindlicher Anspruch entstehen. Entscheidend ist deshalb, auf welcher Grundlage die Zahlung beruht, wie sie berechnet wird und ob der Empfänger die Berechnung nachvollziehen kann.
Die sauberste Grundlage ist eine klare Klausel im Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsführervertrag. Sie sollte Höhe, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit und mögliche Kürzungsregeln eindeutig festlegen.
stärkste GrundlageWerden Tantiemen über mehrere Jahre vorbehaltlos gezahlt, kann aus der Wiederholung ein Anspruch entstehen. (sog. betriebliche Übung). Ein wirksamer Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt wird dann besonders wichtig.
Regelmäßigkeit zähltVerspricht der Arbeitgeber einer Gruppe von Beschäftigten eine Tantieme, kann diese Erklärung verbindlich werden. Entscheidend ist, ob die Zusage nach objektivem Empfängerhorizont Anspruchscharakter hat.
Versprechen bindetBei allgemeinen Vergütungsgrundsätzen können Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG berührt sein. Bei AG-Vorständen gilt zudem § 112 AktG.
BetrVG / AktGWählen Sie die passenden Umstände aus. Je klarer Zusage, Berechnungsgrundlage und Abrechnung sind, desto eher lässt sich ein Anspruch rechtlich begründen.
Prüfung erforderlichMaßgeblich bleibt immer die konkrete Vereinbarung und der Einzelfall.
Tantiemen können Führungskräfte näher an den Unternehmenserfolg heranführen. Genau darin liegt ihre Stärke, aber auch ihr Risiko: Je stärker die Vergütung von Gewinn, Umsatz oder anderen Kennzahlen abhängt, desto wichtiger werden klare Regeln, realistische Ziele und eine saubere rechtliche Gestaltung.
Ein spürbarer variabler Anteil kann motivieren, ohne die Vergütung vollständig vom Geschäftserfolg abhängig zu machen. Wichtig bleiben klare Berechnungskriterien und eine nachvollziehbare Fälligkeit.
Motivation und Sicherheit im GleichgewichtDie passende Struktur hängt von Position, Verantwortung, Branche, Risiko und steuerlicher Anerkennungsfähigkeit ab.
Die Tantieme ist eine erfolgsabhängige Vergütung, die zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wird und meist an den Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens gekoppelt ist. Ihr Ziel ist es, Führungskräfte und leitende Angestellte stärker an den Gesamterfolg des Unternehmens zu binden und sie durch finanzielle Anreize zu motivieren. Sie belohnt damit nicht individuelle Leistungen, sondern das gemeinsame Streben nach unternehmerischem Erfolg.
Die maximale Höhe einer Tantieme wird von zwei wichtigen Regeln bestimmt:
Ja, Tantiemen sind steuerpflichtig und werden als Teil des Bruttolohns behandelt (§ 19 EStG). Dies bedeutet, dass sie lohnsteuerlich erfasst werden, sobald sie dem Empfänger zufließen (§ 11 Absatz 1 Satz 4 EStG). Zusätzlich sind sie sozialversicherungspflichtig (§ 14 Absatz 1 SGB IV), was ihre Brutto-Netto-Belastung weiter erhöht.
Kurz gesagt: Tantiemen fördern das große Ganze, Provisionen das Einzelziel.
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