Dieser Abschnitt zielt darauf ab, den normativen Kontext, die historische Entwicklung und die systematische Einordnung der Störung der Geschäftsgrundlage zu vertiefen.
1. Historische Entwicklung der Störung der Geschäftsgrundlage
Historisch gesehen basierte das Konzept der Störung der Geschäftsgrundlage auf der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, die sich im deutschen Recht im 20. Jahrhundert herausbildete. Vor der Kodifizierung im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde diese Lehre von der Rechtsprechung entwickelt, um Fälle zu lösen, in denen unvorhergesehene Veränderungen der Umstände die Grundlage eines Vertrages derart erschütterten, dass ein Festhalten am ursprünglichen Vertragsinhalt den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprach.
Mit der Schuldrechtsmodernisierung, die am 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurde die Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB ausdrücklich gesetzlich verankert. Diese Kodifizierung zielte darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu präzisieren und für mehr Rechtssicherheit in der Anwendung zu sorgen.
2. Normativer Kontext
§ 313 BGB ist in das zweite Buch des BGB, das Schuldrecht, eingegliedert und spielt insbesondere im Allgemeinen Teil des Schuldrechts eine Rolle. Die Vorschrift reflektiert den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und berücksichtigt zugleich das Prinzip der Vertragsfreiheit und der Vertragstreue (pacta sunt servanda).
Der § 313 BGB lautet wie folgt:
- Absatz 1 regelt die Anpassung des Vertrags bei nachträglicher Änderung der Umstände, die zur Geschäftsgrundlage geworden sind;
- Absatz 2 spezifiziert, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage auch dann vorliegt, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Geschäftsgrundlage geworden sind, als falsch herausstellen;
- Absatz 3 sieht vor, dass bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht.
3. Systematische Einordnung
Die Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage steht in engem Zusammenhang mit anderen zentralen Bestimmungen des Schuldrechts, insbesondere mit den Regeln zur Vertragsanpassung und -aufhebung. Sie ist subsidiär zu anderen spezielleren Regelungen, wie den Vorschriften zur Anfechtung (§§ 119 ff. BGB), zur Unmöglichkeit (§ 275 BGB), zum Gewährleistungsrecht und zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB).
4. Ist die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB subsidiär?
Das Subsidiaritätsprinzip bedeutet, dass § 313 BGB nur zur Anwendung kommt, wenn keine anderen spezifischeren rechtlichen Mechanismen greifen. Dies stellt sicher, dass die Störung der Geschäftsgrundlage als ultima ratio fungiert, um die Vertragsstabilität und -zuverlässigkeit nicht ohne Not zu untergraben.
II. Welche Voraussetzungen müssen für eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen?
Die Anwendung des § 313 BGB und damit die Möglichkeit, einen Vertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen oder aufzulösen, setzt das Vorliegen spezifischer Voraussetzungen voraus. Diese sind essenziell, um die Integrität vertraglicher Vereinbarungen zu wahren und lediglich in gerechtfertigten Ausnahmefällen eine Modifikation oder Beendigung von Verträgen zuzulassen. Hier wird detaillierter auf die einzelnen Voraussetzungen eingegangen, die sich aus drei zentralen Elementen zusammensetzen. Hinweis: Die erforderlichen Elemente lassen sich in der zu prüfenden Reihenfolge aus § 313 Absatz 1 BGB rauslesen.
1. Reales Element: Existenz einer Geschäftsgrundlage
Die Geschäftsgrundlage bildet die Basis eines jeden Vertrags und umfasst jene Umstände und Vorstellungen, die zwar nicht explizit zum Vertragsinhalt geworden sind, auf denen der Vertragsschluss jedoch faktisch beruht. Hierbei handelt es sich um gemeinsame Annahmen der Vertragsparteien über wesentliche Rahmenbedingungen oder über das Vorhandensein bestimmter Umstände, die, obwohl nicht ausdrücklich vereinbart, für die Entscheidung zum Vertragsschluss maßgeblich waren. Geschäftsgrundlage kann gleichwohl nur ein Umstand sein, dessen Bestehen von mindestens einer Vertragspartei vorausgesetzt worden ist und für den anderen Teil erkennbar war.
2. Hypothetisches Element: Wegfall oder erhebliche Veränderung der Geschäftsgrundlage
Es muss eine erhebliche Veränderung oder ein Wegfall der bei Vertragsschluss bestehenden Geschäftsgrundlage eingetreten sein. Dies bedeutet, dass die tatsächlichen Umstände, auf denen der Vertrag basierte, sich so grundlegend verändert haben, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr den gerechtfertigten Erwartungen der Parteien entspricht. Eine bloß geringfügige Veränderung reicht hierfür nicht aus; die Änderung muss so wesentlich sein, dass sie, wäre sie vorhersehbar gewesen, den Vertragsschluss verhindert oder zu einem Vertragsschluss unter anderen Bedingungen geführt hätte. Die Vertragsparteien hätten de facto den Vertrag nicht oder mit anderen Inhalten geschlossen.
3. Normatives Element: Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag
Eine zentrale Rolle spielt die Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag für mindestens eine der Parteien. Dieses Kriterium erfordert eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien. Dabei wird berücksichtigt, inwieweit die veränderten Umstände die Grundlage des Vertrags derart erschüttert haben, dass einem oder beiden Vertragspartnern ein Festhalten am ursprünglich Vereinbarten nicht mehr zugemutet werden kann. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls sowie die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich.
III. Welche Rechtsfolgen sind bei einer Störung der Geschäftsgrundlage zu beachten?
Die Rechtsfolgen einer Störung der Geschäftsgrundlage orientieren sich grundsätzlich am Ziel, das ursprüngliche Gleichgewicht des Vertrages wiederherzustellen oder, falls dies nicht möglich oder zumutbar ist, eine Auflösung des Vertrages zu ermöglichen.
1. Vertragsanpassung
Die primäre Rechtsfolge einer festgestellten Störung der Geschäftsgrundlage ist die Anpassung des Vertrages, § 313 Absatz 1 BGB. Ziel ist es, den Vertrag den veränderten Umständen anzupassen und so weit wie möglich zu erhalten. Dabei sollen die Interessen beider Parteien berücksichtigt und die ursprüngliche Vertragsbalance in angepasster Form wiederhergestellt werden. Diese Anpassung kann verschiedenste Formen annehmen, beispielsweise eine Änderung der Leistungspflichten, der Preisgestaltung oder der Vertragsdauer.
2. Rücktritt oder Kündigung
Sollte eine Vertragsanpassung nicht möglich sein oder für eine der Parteien unzumutbar werden, sieht § 313 Absatz 3 BGB vor, dass ein Rücktritt vom Vertrag oder – bei Dauerschuldverhältnissen – eine Kündigung in Betracht kommt. Diese Option steht zur Verfügung, wenn die Fortsetzung des Vertrages in seiner ursprünglichen oder auch in angepasster Form nicht mehr zumutbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Vertragsanpassung nicht ausreichend wäre, um die entstandenen Ungleichgewichte auszugleichen, oder wenn die notwendigen Anpassungen so tiefgreifend wären, dass sie praktisch einem neuen Vertrag gleichkämen.
3. Rückabwicklung
Bei einem Rücktritt oder einer Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage sind die bereits erbrachten Leistungen grundsätzlich nach den §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren. Die Parteien sollen so gestellt werden, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Hierbei sind erbrachte Leistungen zurückzugeben und gezogene Nutzungen herauszugeben bzw. zu vergüten. Die Rückabwicklung folgt den allgemeinen Grundsätzen des Leistungsstörungsrechts und zielt darauf ab, die Vermögenslagen der Parteien gerecht auszugleichen.
4. Schadensersatz
Eine Besonderheit im Zusammenhang mit der Störung der Geschäftsgrundlage ist, dass allein aus der Feststellung einer Störung kein direkter Schadensersatzanspruch abgeleitet werden kann. Schadensersatz kann allerdings dann relevant werden, wenn im Zuge der Vertragsanpassung oder -aufhebung eine Partei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. In einem solchen Fall könnten Ansprüche gemäß § 280 Absatz 1 BGB wegen Pflichtverletzung geltend gemacht werden.
III. Was sind typische Anwendungsbeispiele für die Störung der Geschäftsgrundlage?
Die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB findet in einer Vielzahl von Situationen, in denen sich wesentliche Umstände, auf denen ein Vertrag beruht, nachträglich so verändern, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Diese Veränderungen können wirtschaftlicher, rechtlicher oder auch natürlicher Art sein. Nachfolgend werden typische Anwendungsbeispiele dargestellt, die verdeutlichen, wie vielseitig die Anwendungsbereiche dieses Rechtsinstituts sind.
1. Extreme Veränderungen der Wirtschaftslage
Ein klassisches Beispiel ist eine extreme Veränderung der Wirtschaftslage, wie etwa durch Hyperinflation oder eine schwere Wirtschaftskrise. Sofern ein Vertrag unter der Annahme einer stabilen Wirtschaftslage geschlossen wurde und diese Annahme zur Geschäftsgrundlage gehörte, kann eine Hyperinflation die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung derart stören, dass eine Anpassung des Vertrages erforderlich wird.
2. Änderungen im Rechtsrahmen
Änderungen im Rechtsrahmen, die nach Vertragsschluss eintreten, können ebenfalls eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn neue Gesetze oder behördliche Auflagen die Durchführung eines Vertrages erheblich erschweren oder verteuern. Ein Beispiel hierfür ist die Einführung neuer Umweltschutzauflagen, die erhebliche Investitionen erforderlich machen, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
3. Fehlende Genehmigungen
Ein weiteres Anwendungsbeispiel ist das Fehlen von Genehmigungen oder Lizenzen, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Wurde beispielsweise ein Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen mit der Absicht, darauf ein Gebäude zu errichten, aber die Baugenehmigung wird aus unvorhergesehenen Gründen nicht erteilt, kann dies eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen.
4. Naturkatastrophen und außergewöhnliche Ereignisse
Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse, wie Pandemien, die nach Vertragsschluss eintreten und die Vertragsdurchführung erheblich beeinträchtigen, können ebenfalls eine Störung der Geschäftsgrundlage begründen. So hat die COVID-19-Pandemie in vielen Fällen zu einer Störung der Geschäftsgrundlage geführt, insbesondere im Bereich von Miet- und Pachtverhältnissen für Geschäftsräume, wenn behördliche Schließungsanordnungen die Geschäftsgrundlage erschüttert haben.
5. Wegfall oder drastische Änderung der Vertragszwecks
Eine weitere Situation kann der Wegfall oder die drastische Änderung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks sein. Wenn beispielsweise eine Veranstaltungshalle für ein großes Event gemietet wurde und das Event aus Gründen, die beide Parteien nicht zu vertreten haben, abgesagt werden muss, könnte dies unter Umständen eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen.