Wer sich erstmals mit dem Verfassungsrecht beschäftigt, stößt früher oder später auf Situationen, in denen zwei Grundrechte scheinbar unvereinbar aufeinanderprallen. Darf eine Zeitung alles veröffentlichen, was sie recherchiert hat? Muss eine künstlerische Darstellung hingenommen werden, obwohl sich Betroffene in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sehen? Oder endet die Meinungsfreiheit dort, wo sie die Rechte anderer beeinträchtigt?
Genau für diese Konfliktlagen wurde die Praktische Konkordanz entwickelt. Sie gehört zu den prägenden Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts und beschreibt keine starre Vorrangregel, sondern eine Methode der verfassungsrechtlichen Abwägung. Ziel ist es, kollidierende Grundrechte oder andere Verfassungsgüter so miteinander in Einklang zu bringen, dass keines von ihnen vollständig verdrängt wird. Beide Rechtspositionen sollen vielmehr ihre größtmögliche praktische Wirksamkeit entfalten können.
Die von Konrad Hesse geprägte Figur ist heute fester Bestandteil der Grundrechtsdogmatik und spielt sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch in Klausuren und Examina eine zentrale Rolle. Gerade für Studierende ist die Praktische Konkordanz in Hausarbeiten oder Klausuren häufig ein Prüfungsschwerpunkt, weil sie das Zusammenspiel von Grundrechten, Verhältnismäßigkeit und Verfassungsinterpretation exemplarisch verdeutlicht.
Inhaltsverzeichnis

Die Praktische Konkordanz beschreibt einen Grundsatz der Verfassungsinterpretation, nach dem kollidierende Grundrechte oder andere gleichrangige Verfassungsgüter so aufeinander abgestimmt werden, dass jedes von ihnen möglichst weitgehend zur Geltung kommt. Kein Verfassungsgut soll ohne zwingenden Grund vollständig zurücktreten.
Anders als einfache Vorrangregeln sucht die praktische Konkordanz deshalb keinen Gewinner und keinen Verlierer. Sie verlangt vielmehr einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen. Die Einschränkung eines Grundrechts ist lediglich insoweit zulässig, wie sie erforderlich ist, um einem anderen Verfassungsgut ebenfalls wirksam Geltung zu verschaffen. Maßstab hierfür ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Geprägt wurde dieses Verständnis durch den Staatsrechtslehrer Konrad Hesse. Nach seinem bis heute richtungsweisenden Ansatz müssen verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter so aufeinander bezogen werden, dass beide Wirklichkeit erlangen und jeweils eine optimale Wirksamkeit erreichen können.
Die Praktische Konkordanz wird nicht schon dann relevant, wenn Interessen bloß tatsächlich aufeinandertreffen. Erforderlich ist eine echte verfassungsrechtliche Kollision: Zwei oder mehrere Verfassungsgüter beanspruchen im konkreten Fall Geltung, können aber nicht zugleich vollständig verwirklicht werden. Die Methode setzt also dort an, wo die Verfassung selbst keine einfache Vorrangentscheidung vorgibt.
Praktische Konkordanz betrifft Konflikte gleichrangiger Verfassungsnormen. Tritt eine Rechtsposition bereits wegen Normhierarchie oder Spezialität zurück, ist kein Raum für praktische Konkordanz. Dann entscheidet der allgemeine Normvorrang.
Das kollidierende Grundrecht wird nicht schlicht „weggewogen“. Beide Positionen müssen so begrenzt und aufeinander bezogen werden, dass sie im Ergebnis möglichst weitgehend praktische Wirksamkeit behalten.
Besondere Bedeutung hat die praktische Konkordanz bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten, etwa der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG oder der Glaubensfreiheit aus Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG.
Da diese Grundrechte keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt enthalten, können sie nur durch kollidierendes Verfassungsrecht begrenzt werden. Genau hier bildet die praktische Konkordanz den Maßstab der Rechtfertigung.
Klassische Fälle sind die Kollision von Meinungsfreiheit und Allgemeinem Persönlichkeitsrecht, Kunstfreiheit und Jugendschutz oder Pressefreiheit und Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Praktische Konkordanz kommt nur in Betracht, wenn zwei gleichrangige Verfassungsgüter miteinander kollidieren. Die Prüfung erfolgt nicht schematisch losgelöst vom Einzelfall, sondern im Rahmen der Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs. Ihr Schwerpunkt liegt regelmäßig in der Verhältnismäßigkeit, insbesondere bei der Angemessenheit. Dort entscheidet sich, ob beide Rechtspositionen einen schonenden Ausgleich erfahren oder ob eines der Grundrechte unverhältnismäßig zurückgedrängt wird.
Die Praktische Konkordanz wird vor allem dort wichtig, wo Grundrechte nicht isoliert nebeneinanderstehen, sondern im konkreten Fall aufeinander einwirken. Die folgende Übersicht zeigt typische Konstellationen, in denen eine bloße Vorrangentscheidung zu kurz greift.
| Kollidierendes Grundrecht | Gegenüberstehendes Verfassungsgut | Typischer Anwendungsfall |
|---|---|---|
| Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsfreiheit | Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG | Äußerungen über Privatpersonen, Medienberichterstattung, Bewertungen |
| Art. 5 Abs. 1 GG Pressefreiheit | Allgemeines Persönlichkeitsrecht | Verdachtsberichterstattung, Bildveröffentlichungen |
| Art. 5 Abs. 3 GG Kunstfreiheit | Jugendschutz oder Persönlichkeitsrechte | Kunstwerke, Filme, Theaterstücke, Literatur |
| Art. 4 GG Glaubensfreiheit | Kollidierende Grundrechte oder staatliche Schutzpflichten | Religiöse Bekleidung, religiöse Handlungen |
| Art. 8 GG Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) | Öffentliche Sicherheit oder Grundrechte Dritter | Demonstrationen im öffentlichen Raum |
Die Praktische Konkordanz stellt keinen eigenständigen Grundrechtstatbestand dar, sondern eine Methode der verfassungsrechtlichen Konfliktlösung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob kollidierende Grundrechte oder sonstige Verfassungsgüter durch einen verhältnismäßigen und schonenden Ausgleich gleichzeitig möglichst weitgehend verwirklicht werden können.
Zunächst ist festzustellen, ob überhaupt eine Kollision gleichrangiger Grundrechte oder sonstiger Verfassungsgüter besteht. Nur dann eröffnet sich der Anwendungsbereich der praktischen Konkordanz.
Der Eingriff in das betroffene Grundrecht muss auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung beruhen und dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes entsprechen.
Anschließend ist zu prüfen, ob der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt sowie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt regelmäßig in der Angemessenheit.
Im Rahmen der Angemessenheit werden die kollidierenden Rechtspositionen so aufeinander abgestimmt, dass keines der Verfassungsgüter weiter eingeschränkt wird, als es zur größtmöglichen praktischen Wirksamkeit des jeweils anderen erforderlich ist.
Der Schwerpunkt der praktischen Konkordanz liegt nahezu immer in der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit). Dort ist nachvollziehbar zu begründen, weshalb die gewählte Lösung beiden kollidierenden Verfassungsgütern möglichst weitgehend Rechnung trägt und keinem Grundrecht ein genereller Vorrang eingeräumt wird.
Unter Praktischer Konkordanz versteht man einen verfassungsrechtlichen Auslegungsgrundsatz, der bei der Kollision gleichrangiger Grundrechte oder anderer Verfassungsgüter Anwendung findet. Ziel ist es, beide Rechtspositionen so aufeinander abzustimmen, dass sie ihre größtmögliche praktische Wirksamkeit entfalten können, ohne eines der Verfassungsgüter vollständig zurückzudrängen.
Die Praktische Konkordanz ist eine Methode der Verfassungsinterpretation. Treffen zwei Grundrechte oder Verfassungsgüter im Einzelfall aufeinander, wird keines von ihnen pauschal bevorzugt. Stattdessen erfolgt eine verhältnismäßige Abwägung, die beiden Rechtspositionen möglichst weitgehend Geltung verschafft.
Ein klassisches Beispiel ist die Kollision zwischen der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Gerichte müssen beide Grundrechte gegeneinander abwägen und eine Lösung finden, die weder die Meinungsfreiheit noch den Persönlichkeitsschutz unverhältnismäßig einschränkt.
Der Begriff der Praktischen Konkordanz wurde vom Staatsrechtslehrer Konrad Hesse geprägt. Er entwickelte den Grundsatz als Methode zur Lösung von Grundrechtskollisionen. Bis heute gehört die praktische Konkordanz zu den zentralen Auslegungsgrundsätzen des deutschen Verfassungsrechts und wird regelmäßig vom Bundesverfassungsgericht herangezogen.
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