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Nötigung Schema gemäß § 240 StGB – Gewalt, Drohung, Definitionen, Rechtswidrigkeit

Die Nötigung gemäß § 240 StGB ist ein Straftatbestand, der die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung schützen soll. Der Tatbestand der Nötigung stellt sicher, dass jede Person ihre Entscheidungen frei von äußerem Zwang treffen kann, sei es durch Gewalt oder Drohungen. Dieser Beitrag beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Nötigung, einschließlich der rechtlichen Definitionen, der Strafbarkeit und der besonderen schweren Fälle.

§ 240 StGB – Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. 

(3) Der Versuch ist strafbar. 

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

I. Geschütztes Rechtsgut der Nötigung

Der § 240 StGB schützt nach überwiegender Auffassung die allgemeine Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Diese Freiheit bedeutet, dass jede Person ihre Entscheidungen frei treffen und nach diesen Entscheidungen handeln kann, ohne durch unzulässigen Zwang von außen beeinflusst zu werden. Dieser Schutz umfasst sowohl die Entscheidungsfreiheit (Willensentschließung) als auch die Freiheit, entsprechend dieser Entscheidungen zu handeln (Willensbetätigung).

In einer Gesellschaft gibt es vielfältige Zwänge, die auf das Verhalten von Menschen einwirken. Diese Zwänge können sozialer, ökonomischer oder kultureller Natur sein und üben auf die Willensbildung und -betätigung der Einzelnen Einfluss aus. Solche gesellschaftlichen Zwänge gelten jedoch nicht als strafwürdig. Der Gesetzgeber hat daher die Strafbarkeit auf die Anwendung von Gewalt und die Drohung mit einem empfindlichen Übel beschränkt, die als besonders gefährlich und schädlich für die individuelle Freiheit angesehen werden. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass nicht jeder Zwang strafrechtlich relevant ist, sondern nur solcher Zwang, der die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit in einer Weise beeinträchtigt, die als unzumutbar und sozialethisch inakzeptabel gilt.

 

II. Nötigung Schema: Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Hierbei sind die Begriffe Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen Übel von zentraler Bedeutung und unterliegen spezifischen rechtlichen Definitionen und Entwicklungen in der Rechtsprechung.

 

1. Gewaltbegriff

Der Begriff der Gewalt hat im Laufe der Rechtsprechung eine wechselvolle Entwicklung durchlaufen. 

Historische Entwicklung: Ursprünglich verstand das Reichsgericht unter Gewalt i.S.d. § 240 StGB eine Einwirkung durch körperliche Kraft, um Widerstand zu überwinden. Dieses klassische Verständnis war stark auf physische Kraftanwendung beschränkt und erforderte eine direkte körperliche Einwirkung auf das Opfer.

Beispiel: Ein Täter, der das Opfer durch körperliche Gewalt wie Schläge oder Fesseln dazu zwingt, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, handelte nach dieser Definition gewaltsam.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Anforderungen im Laufe der Zeit gelockert und schließlich einen „vergeistigten Gewaltbegriff“ entwickelt, wonach auch psychisch wirkender Zwang als Gewalt angesehen werden konnte. Dies führte zu einer Abkehr vom rein physischen Verständnis der Gewalt hin zu einem Konzept, das auch psychischen Druck umfasst.

Beispiel: Im „Laepple-Fall“ (BGH, Urt. v. 08.08.1969, Az.: 2 StR 171/69) blockierten Demonstranten die Schienen der Kölner Verkehrsbetriebe. Der BGH sah hierin eine Gewaltanwendung, obwohl die Studenten nur minimalen körperlichen Kraftaufwand betrieben hatten, da die Straßenbahnfahrer faktisch gezwungen waren, anzuhalten, um keine schweren Verletzungen zu verursachen. Diese psychische Zwangswirkung wurde vom BGH zwischenzeitlich als ausreichend angesehen, um den Gewaltbegriff zu erfüllen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in späteren Entscheidungen klargestellt, dass der Gewaltbegriff nicht so weit ausgelegt werden darf, dass jede psychische Zwangswirkung darunter fällt. In der sogenannten „Sitzblockaden-Entscheidung“ (BVerfG, Beschl. v. 10.01.1995, Az.: 1 BvR 718/89) hat das BVerfG entschieden, dass eine gewisse körperliche Kraftentfaltung vorliegen muss, um den Tatbestand der Gewalt zu erfüllen.

Das BVerfG kritisierte den vergeistigten Gewaltbegriff des BGH als zu weitgehend und führte aus, dass das Bestimmtheitsgebot des Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) verlangt, dass die Strafnormen klar und präzise formuliert sind. Eine zu weite Auslegung des Gewaltbegriffs würde dieses Gebot verletzen.

Beispiel: In einem Fall, in dem Demonstranten sich lediglich auf die Straße setzen, ohne weitere physische Barrieren zu errichten, und die Polizei den Verkehr umleitet, fehlt es nach Auffassung des BVerfG an der notwendigen körperlichen Kraftentfaltung, um von Gewalt im Sinne des § 240 StGB zu sprechen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG und des BGH wird Gewalt als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art definiert, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen.

 

2. Drohung mit einem empfindlichen Übel

Unter Drohung versteht man das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder vorgibt, Einfluss zu haben. Ein Übel ist jede nachteilige Veränderung der Außenwelt, die das Opfer als Verschlechterung seiner Lage empfindet. Das Übel muss dabei als empfindlich gelten, was bedeutet, dass es geeignet sein muss, einen besonnenen Menschen in der Situation des Opfers zu dem vom Täter verlangten Verhalten zu bewegen.

Beispiel: Wenn ein Vermieter im Winter die Heizung abstellt, um einen rückständigen Mieter zur Zahlung zu zwingen, stellt dies eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, da die Kälte den Mieter erheblich beeinträchtigt.

Die Drohung kann auch in einem Unterlassen bestehen, sofern der Unterlassende eine Garantenstellung zum Schutz des Rechtsguts innehat. 

Beispiel: Unterlassene Versorgung: Eine Schwiegertochter, die sich um die Ernährung ihrer bettlägerigen Schwiegermutter kümmert, droht, diese nicht mehr zu versorgen, um einen bestimmten Brief zu erzwingen. Diese Drohung stellt ein empfindliches Übel dar, da die unterlassene Versorgung eine erhebliche Beeinträchtigung für die Schwiegermutter bedeutet.

 

III. Nötigung Schema: Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand der Nötigung erfordert Vorsatz. Es reicht dabei dolus eventualis aus, was bedeutet, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung zumindest billigend in Kauf nimmt.

 

IV. Nötigung Schema: Rechtswidrigkeit gemäß § 240 Absatz 2 StGB

Die Rechtswidrigkeit einer Nötigungstat gemäß § 240 Absatz 2 StGB muss positiv festgestellt werden. Das bedeutet, dass die Anwendung von Gewalt oder die Androhung eines Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich angesehen werden muss. Verwerflich ist dabei, was sozial unerträglich und ethisch besonders missbilligenswert ist. Diese Feststellung unterscheidet sich von anderen Straftatbeständen, bei denen die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert ist. Im Übrigen ist innerhalb der Rechtswidrigkeit beziehungsweise der Schuld (str.) gegebenenfalls anzudenken, ob ein Nötigungsnotstand vorliegen könnte.

Verwerflichkeit des Mittels: Die Verwerflichkeit des Mittels liegt vor, wenn das eingesetzte Mittel für sich genommen strafbar oder sozial unerträglich ist. Hierzu zählen Handlungen, die bereits andere Straftatbestände erfüllen oder gesellschaftlich in besonderem Maße missbilligt werden.

Beispiel: Der Einsatz von körperlicher Gewalt, wie Schläge oder das Einsperren des Opfers, erfüllt bereits den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) oder der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Solche Mittel sind für sich genommen verwerflich und daher rechtswidrig.

Verwerflichkeit des Zwecks: Die Verwerflichkeit des Zwecks liegt vor, wenn der angestrebte Zweck für sich genommen strafbar oder sozial unerträglich ist. Dies betrifft Fälle, in denen das Ziel der Nötigung in einem Verhalten besteht, das seinerseits strafbar ist oder gegen grundlegende soziale Normen verstößt.

Beispiel: Ein Täter, der das Opfer durch Drohungen zu einer Straftat, wie einem Diebstahl oder einer Körperverletzung, nötigen will, verfolgt einen verwerflichen Zweck. Ebenso ist es verwerflich, jemanden zu einem ethisch missbilligenswerten Verhalten zu zwingen, wie etwa zur Aufgabe seiner Wohnung unter menschenunwürdigen Bedingungen.

Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation: Die Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation liegt vor, wenn das Verhältnis von Mittel und Zweck als besonders anstößig gilt. Hierbei geht es um die Bewertung, ob das eingesetzte Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht oder ob die Mittelwahl im Verhältnis zum Zweck unverhältnismäßig und besonders missbilligenswert ist.

Beispiel: Ein Vermieter, der eine Räumung erzwingen will, indem er im Winter die Fenster im Dachaufbau ausbaut, handelt verwerflich. Das Mittel (Ausbau der Fenster) ist in keinem angemessenen Verhältnis zum Zweck (Erzwingung der Räumung), da es den Mieter erheblichen gesundheitlichen Gefahren aussetzt und die gesetzlich vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren umgeht.

Bevor die Verwerflichkeit geprüft wird, ist zunächst zu klären, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein gerechtfertigtes Verhalten kann niemals verwerflich sein. Zu den Rechtfertigungsgründen zählen beispielhaft:

  • Notwehr (§ 32 StGB): Die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.
  • Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB): Eine Handlung, die erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut abzuwenden, wenn dabei das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt.

Die Prüfung der Verwerflichkeit erfordert eine Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls. Hierbei sind die Intensität der Gewalt oder Drohung, der angestrebte Zweck und die soziale Missbilligung des Gesamtverhaltens zu berücksichtigen. Eine Gesamtbewertung ist notwendig, um zu entscheiden, ob das Verhalten des Täters als sozial unerträglich und ethisch missbilligenswert einzustufen ist.

Beispiel: Bei einer Demonstration, die den Verkehr blockiert, kann die Verwerflichkeit unterschiedlich beurteilt werden, je nach den Umständen. Ist die Blockade kurzfristig und verfolgt sie ein legitimes Ziel wie die Ausübung des Versammlungsrechts, kann die Verwerflichkeit verneint werden. Dauert die Blockade jedoch mehrere Stunden an und führt zu erheblichen Beeinträchtigungen, kann die Verwerflichkeit bejaht werden, insbesondere wenn die Demonstranten alternative, weniger einschneidende Mittel hätten wählen können.

 

V. Nötigung Schema – Besonders schwerer Fall: Regelbeispiele gemäß § 240 Absatz 4 StGB

Ein besonders schwerer Fall der Nötigung liegt gemäß § 240 Absatz 4 StGB in der Regel vor, wenn bestimmte qualifizierende Umstände gegeben sind. Diese Regelbeispiele führen zu einer erhöhten Strafandrohung und sind im Gesetz ausdrücklich aufgeführt. Die besonders schweren Fälle der Nötigung können zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren führen.

Die Regelbeispiele haben eine Indizwirkung, was bedeutet, dass in der Regel bei Verwirklichung der Beispiele ein besonders schwerer Fall angenommen wird. Dies ist jedoch nicht zwingend. Die Gerichte haben die Möglichkeit, im Einzelfall von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen, wenn die Gesamtumstände dies rechtfertigen.

 

1. Schwangeren-Nötigung

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt. Diese Form der Nötigung ist besonders gravierend, da sie das Selbstbestimmungsrecht der Frau in einem äußerst sensiblen und persönlichen Bereich verletzt. Der Gesetzgeber hat hiermit den besonderen Schutz der körperlichen und psychischen Integrität der Schwangeren betont.

Beispiel: Ein Partner droht seiner schwangeren Freundin mit körperlicher Gewalt, falls sie das Kind nicht abtreibt. Diese Drohung ist eine Nötigung und wegen der besonderen Umstände – die Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch – als besonders schwerer Fall zu werten.

 

2. Missbrauch der Stellung als Amtsträger

Ein weiterer besonders schwerer Fall ist gegeben, wenn der Täter seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Amtsträger haben besondere Macht- und Vertrauensstellungen, deren Missbrauch besonders verwerflich ist, da er das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität staatlicher Institutionen untergräbt.

Beispiel: Ein Polizeibeamter droht einem Bürger mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen eines angeblichen Vergehens, falls dieser ihm kein Geld zahlt. Hier missbraucht der Polizeibeamte seine amtliche Stellung zur Durchsetzung persönlicher Vorteile, was die Tat zu einem besonders schweren Fall der Nötigung macht.

 

3. Weitere Regelbeispiele der Nötigung

Neben den ausdrücklich im Gesetz genannten Beispielen können auch andere Umstände zur Annahme eines besonders schweren Falles führen, wenn sie eine vergleichbare Schwere aufweisen. Diese Regelbeispiele sind nicht abschließend, und die Gerichte können auch in anderen Konstellationen einen besonders schweren Fall annehmen, wenn die Umstände der Tat dies rechtfertigen.

Beispiel: Ein Lehrer droht einem Schüler mit schlechten Noten, falls dieser nicht bestimmte außerschulische Aufgaben übernimmt. Auch hier könnte ein besonders schwerer Fall vorliegen, da der Lehrer seine Machtposition missbraucht und das Vertrauen in das Bildungssystem beschädigt.

 

VI. Abgrenzung der Nötigung zur Erpressung

Die Nötigung (§ 240 StGB) und die Erpressung (§ 253 StGB) sind zwei Delikte, die sich auf den ersten Blick ähneln, jedoch unterschiedliche Tatbestandsmerkmale aufweisen und unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Delikten ist wichtig, um die spezifischen rechtlichen Konsequenzen und Strafmaße richtig anwenden zu können.

Nötigung (§ 240 StGB): Die Nötigung setzt voraus, dass der Täter einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers. Die Tat ist darauf gerichtet, das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, unabhängig davon, ob der Täter oder ein Dritter daraus einen materiellen Vorteil zieht.

Beispiel: Ein Täter droht einem Passanten mit Gewalt, wenn dieser nicht seinen Platz im Bus räumt. Hier liegt eine Nötigung vor, da der Täter den Passanten durch Drohung zu einer Handlung zwingt, ohne dass ein materieller Vorteil für den Täter entsteht.

Erpressung (§ 253 StGB): Die Erpressung hingegen setzt voraus, dass der Täter mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Fokus liegt hier auf der Bereicherungsabsicht des Täters. Die Erpressung kombiniert Elemente der Nötigung mit der Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen.

Beispiel: Ein Täter droht einem Geschäftsinhaber mit der Zerstörung seines Ladens, wenn dieser nicht eine hohe Geldsumme zahlt. Hier liegt eine Erpressung vor, da der Täter das Opfer durch Drohung zu einer Handlung zwingt, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Wesentliche Unterschiede: Ein wesentlicher Unterschied zwischen Nötigung und Erpressung besteht darin, dass die Nötigung keine Bereicherungsabsicht erfordert. Der Täter muss nicht darauf abzielen, einen Vermögensvorteil zu erlangen. Es reicht aus, dass das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird.

Beispiel: Ein Demonstrant blockiert eine Straße, um politische Aufmerksamkeit zu erlangen, und zwingt dadurch Autofahrer zum Anhalten. Diese Handlung erfüllt den Tatbestand der Nötigung, da die Demonstranten die Autofahrer durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Blockade) zu einer Handlung (Anhalten) zwingen, ohne dass ein Vermögensvorteil für die Demonstranten entsteht.

Die Erpressung erfordert hingegen, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Absicht muss aus den Handlungen des Täters hervorgehen und klar erkennbar sein.

Beispiel: Ein Hacker verschlüsselt die Daten eines Unternehmens und fordert Lösegeld für die Entschlüsselung. Hier handelt es sich um eine Erpressung, da der Hacker das Unternehmen durch Drohung (Verschlüsselung der Daten) zu einer Handlung (Zahlung des Lösegeldes) zwingt, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

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