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Kollusion (Jura) – Definition, Voraussetzungen, Rechtsfolgen

Kollusion Definition: Die Kollusion, abgeleitet vom lateinischen Wort collusio (geheimes Einverständnis), bezeichnet das unerlaubte, bewusste und meist heimliche Zusammenwirken mehrerer Beteiligter mit der Absicht, einen Dritten zu schädigen. Dieser Beitrag widmet sich der ausführlichen Betrachtung des Begriffs der Kollusion, seiner juristischen Grundlagen und den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen im Recht der Stellvertretung. Des Weiteren wird der Beitrag durch Fallbeispiele und eine Diskussion über die rechtliche Handhabung in verschiedenen Rechtsgebieten abgerundet.

I. Was bedeutet Kollusion?

Die Kollusion beschreibt ein bewusstes und unerlaubtes Zusammenwirken mehrerer Beteiligter, oft aus dem inneren Umfeld eines Unternehmens oder auch extern, um eine dritte Partei zu schädigen. Dieses Zusammenwirken ist meist konspirativ und daher schwer zu kontrollieren, da die Beteiligten oft interne Kontrollmechanismen umgehen oder missbrauchen.

Ein typisches Beispiel für Kollusion ist die Situation, in der ein Geschäftspartner mit einem Zeichnungsberechtigten eines Unternehmens einen Vertrag abschließt, wobei beide wissen, dass dieser Vertrag dem Unternehmen schadet. Hierbei kann sich der Geschäftspartner nicht auf den üblichen Schutz der Zeichnungsberechtigung im Außenverhältnis berufen, da die Kollusion den Schutzmechanismus aufhebt. Dies bedeutet, dass die übliche Vertrauensstellung des Zeichnungsberechtigten durch das konspirative Zusammenwirken missbraucht wird, was zu einer Schädigung des Unternehmens führt.

Die Kollusion stellt ein besonders schwerwiegendes Problem dar, da sie oft systematisch angelegt ist und interne Kontrollmechanismen gezielt umgangen werden. Rechtlich betrachtet kann Kollusion im Privatrecht gemäß § 138 Absatz 1 BGB zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit führen und gemäß § 826 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen.

 

II. Kollusion im Kontext der Prokura

1. Bedeutung der Kollusion (Kollusion Jura)

Wie im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt, wirken Beschränkungen der Prokura nach § 50 Absatz 1 u. 2 HGB nicht im Außenverhältnis. Das bedeutet, dass eine Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis grundsätzlich keine Auswirkungen auf das rechtliche Können und die wirksame Verpflichtung des Geschäftsherrn im Außenverhältnis hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings in den Fällen der Kollusion und des Missbrauchs der Vertretungsmacht, in denen das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis ausnahmsweise auf das Außenverhältnis durchschlägt.

 

2. Rechtsfolgen

Ein Fall der Kollusion liegt vor, wenn der Prokurist und der Geschäftspartner bewusst zum Nachteil des Prinzipals zusammenwirken. In diesem Fall kann sich der Geschäftspartner nicht darauf berufen, dass die Reichweite der Prokura im Außenverhältnis durch das Gesetz (§ 50 HGB) festgelegt sei und durch Arbeitsanweisungen aus dem Innenverhältnis nicht beschränkt werden könne. Nach herrschender Ansicht verstößt die Kollusion gegen die guten Sitten. Dies hat zur Folge, dass das Hauptgeschäft, wie zum Beispiel ein Kaufvertrag, nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig ist. Der Vertretene hat jedoch analog § 177 BGB das Recht, das Geschäft zu genehmigen und so an sich zu ziehen. Der Vertreter haftet dem Prinzipal im Innenverhältnis aus § 280 Absatz 1 BGB, und der Vertreter und der Geschäftsgegner haften gesamtschuldnerisch dem Prinzipal nach §§ 826, 840 BGB, gegebenenfalls unter Korrektur der Rechtsfolge über beachtliches Mitverschulden (§ 242 BGB und § 254 BGB).

 

III. Kollusion im Strafrecht

Auch im Strafrecht wird der Begriff der Kollusion verwendet. Hier bezeichnet er das Zusammenwirken mehrerer Personen zur Verübung einer Straftat. Bei der Anstiftung gemäß § 26 StGB muss nach einer Ansicht in der strafrechtlichen Literatur der Anstifter mit dem Haupttäter kollusiv zusammenwirken, das heißt, einen Unrechtspakt schließen. Nach herrschender Meinung genügt jedoch bereits das Hervorrufen des Tatentschlusses.

Darüber hinaus spielt die privatrechtliche Figur der Kollusion im Strafrecht bei der Untreue (§ 266 StGB) eine Rolle. Im Missbrauchstatbestand der Untreue setzt ein Missbrauch die Wirksamkeit im Außenverhältnis voraus, wohingegen beim Treuebruch die Wirksamkeit im Außenverhältnis irrelevant ist.

 

IV. Kollusion und Evidenz – Abgrenzung und Zusammenhänge

Während die Kollusion ein bewusstes und schädigendes Zusammenwirken beschreibt, handelt es sich bei der Evidenz um eine Situation, in der die Vertretungsmacht offensichtlich überdehnt wird, ohne dass notwendigerweise eine kollusive Absicht vorliegt. Beide Konzepte betreffen die Überschreitung von Vertretungsbefugnissen, jedoch mit unterschiedlicher subjektiver Ausrichtung und rechtlichen Konsequenzen.

Im Gegensatz zur Kollusion bezieht sich die Evidenz auf Fälle, in denen die Überschreitung der Vertretungsmacht so offensichtlich ist, dass der Geschäftspartner dies hätte erkennen müssen. Hier fehlt jedoch die bewusste Schädigungsabsicht. Bei der Evidenz liegt eine objektiv erkennbare Überschreitung der Vertretungsmacht vor, die für den Dritten erkennbar war oder hätte erkennbar sein müssen. Dies bedeutet, dass der Geschäftspartner grob fahrlässig handelte, indem er sich auf die Vertretungsmacht des Vertreters verließ, obwohl er die Überschreitung hätte erkennen müssen.

Beispiel für Evidenz: Ein Beispiel für Evidenz wäre ein Vertreter, der weit über seine Befugnisse hinausgehende Verträge abschließt. Der Geschäftspartner hätte erkennen müssen, dass der Vertreter seine Befugnisse überschreitet, handelt aber grob fahrlässig, indem er den Vertrag dennoch abschließt. In diesem Fall greift der Vertrauensschutz nicht, da der Geschäftspartner grob fahrlässig handelte und die offensichtliche Überschreitung der Vertretungsmacht hätte erkennen müssen.

 

V. Juristische Handhabung und Rechtsprechung zur Kollusion 

Die rechtliche Handhabung von Kollusion und kollusivem Verhalten hat eine bereits längere Historie in der deutschen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass kollusives Verhalten sittenwidrig ist und zur Nichtigkeit der betroffenen Rechtsgeschäfte führt. Ein wegweisendes Urteil hierzu ist BGH, Urt. v. 29.6.1999, Az.: XI 2R 2 77/98, das die Grundlagen zur Behandlung von Missbrauch der Vertretungsmacht festgelegt hat.

In einem weiteren Fall (BGH, Urt. v. 28.1.2014, Az.: II ZR 371/12) wurde deutlich gemacht, dass kollusives Verhalten zwischen Vertreter und Drittem stets sittenwidrig und nichtig ist.

 

VI. Voraussetzungen für kollusives Zusammenwirken im juristischen Gutachten

Das folgende Schema bietet eine Übersicht über die wichtigsten Schritte und Elemente, die bei der Prüfung von Kollusion berücksichtigt werden müssen:

1. Bewusstes Zusammenwirken

Tatbestand: Es muss ein bewusstes und absichtliches Zusammenwirken zwischen dem Vertreter und dem Dritten vorliegen.

2. Schädigungsabsicht

Tatbestand: Die Handlung muss darauf abzielen, den Vertretenen zu schädigen.

3. Schadensnachweis: Kausalität zwischen Handlung und Schaden

Tatbestand: Es muss ein direkter Kausalzusammenhang zwischen der kollusiven Handlung und dem entstandenen Schaden bestehen.

4. Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

Tatbestand: Die kollusiven Handlungen verstoßen gegen die guten Sitten gemäß § 138 Absatz 1 BGB, womit das zustande gekommene Rechtsgeschäft nichtig ist.

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