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Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) – Abgrenzung, Rechte und Pflichten im Überblick mit praktischem Muster

 

 


I. Was ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag?

1. Geschäftsbesorgungsvertrag Definition

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB ist eine spezielle Form eines Dienst- oder Werkvertrags, bei dem sich eine Vertragspartei (Geschäftsbesorger) verpflichtet, ein Geschäft im Interesse einer anderen Partei (Geschäftsherr) zu besorgen.

§ 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

 

2. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Im Gegensatz zu anderen Vertragsarten wie dem reinen Dienstvertrag zeichnet sich der Geschäftsbesorgungsvertrag durch seine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Diese Tätigkeit muss im Vermögensinteresse des Geschäftsherrn erfolgen, was ihn von ähnlichen Vereinbarungen wie dem Auftrag oder Werkvertrag abgrenzt.

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 675 Absatz 1 BGB, der die Anwendung der Auftragsregeln auf Geschäftsbesorgungsverträge unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. Dadurch erhält der Vertrag eine hybride Natur, die zwischen den Regelungen für Aufträge (§§ 662 ff. BGB) und denen für Dienst- bzw. Werkverträge (§§ 611, 631 BGB) steht.

 

3. Theorien zur Rechtsanwendung

Der Begriff der Geschäftsbesorgung wird im Kontext des Geschäftsbesorgungsvertrags enger gefasst als im allgemeinen Auftragsrecht (§ 662 BGB). Gemäß § 675 BGB ist eine Geschäftsbesorgung nur dann gegeben, wenn eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, die in das Vermögensinteresse des Geschäftsherrn fällt. Zwei Theorien bestimmen hierbei die Rechtsanwendung:

  1. Einheitstheorie: Der Begriff der Geschäftsbesorgung wird einheitlich für alle relevanten Vertragsarten verwendet.
  2. Trennungstheorie (herrschende Meinung): Der Begriff wird spezifisch auf wirtschaftlich relevante und selbständige Tätigkeiten angewendet.

Die Trennungstheorie genießt aufgrund ihrer Klarheit und Vereinbarkeit mit dem Wortlaut des § 675 Absatz 1 BGB den Vorzug.


 

II. Beispiel und typische Anwendungsfälle

Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist eine vielseitige Vertragsform, die in unterschiedlichsten Branchen und Tätigkeitsfeldern zur Anwendung kommt. Seine Flexibilität und die Möglichkeit, sowohl rechtliche als auch tatsächliche Tätigkeiten im Vermögensinteresse eines Geschäftsherrn zu erfassen, machen ihn besonders attraktiv. Im Folgenden werden einige typische Anwendungsfälle näher beleuchtet.

 

1. Bank- und Geldwechselgeschäfte

Bankgeschäfte wie die Anlageberatung, die Vermittlung von Krediten oder die Verwaltung von Wertpapierportfolios basieren oft auf Geschäftsbesorgungsverträgen. Ein Beispiel ist die Beauftragung eines Vermögensberaters, der eigenständig Strategien zur Vermögensvermehrung entwickelt und umsetzt. Hierbei verpflichtet sich der Berater, das Vermögen des Auftraggebers zu mehren, ohne direkte Weisungen zu erhalten, und handelt dabei wirtschaftlich eigenverantwortlich.

 

2. Kommissionsgeschäfte (§ 383 HGB)

Im Rahmen von Kommissionsgeschäften (§ 383 HGB) agieren Kommissionäre im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Geschäftsherrn. Typischerweise erfolgt dies im Handel, etwa wenn ein Händler Waren verkauft, die ihm vom Geschäftsherrn zur Verfügung gestellt wurden. Der Kommissionär übernimmt die Verkaufsverhandlungen und schließt Verträge ab, bleibt dabei jedoch den Interessen des Geschäftsherrn verpflichtet. Hierbei wird das wirtschaftliche Risiko geteilt, was den Geschäftsbesorgungsvertrag besonders geeignet macht.

 

3. Speditions- und Lagerverträge

Spediteure und Lagerhalter schließen häufig Geschäftsbesorgungsverträge ab, um die Beförderung und Lagerung von Gütern zu regeln. Ein Spediteur handelt beispielsweise eigenständig, indem er die effizienteste Transportlösung auswählt, die Lieferzeiten plant und die Ware sicher transportieren lässt. Auch Lagerverträge, bei denen ein Lagerhalter die Verwahrung und Pflege von Gütern übernimmt, basieren auf Geschäftsbesorgungsverträgen, sofern sie wirtschaftliche Interessen des Auftraggebers betreffen.

 

4. Handelsvertretungen und Maklergeschäfte

Handelsvertreter und Makler sind klassische Beispiele für Geschäftsbesorger. Ein Handelsvertreter vermittelt oder schließt Geschäfte im Namen des Geschäftsherrn ab, während Makler primär Nachweis- und Vermittlungstätigkeiten erbringen. Ein typisches Beispiel ist der Immobilienmakler, der eigenständig potenzielle Käufer akquiriert und Verkaufsverhandlungen führt, ohne jedoch an strikte Weisungen des Auftraggebers gebunden zu sein.

 

5. Verlags- und Druckaufträge

Auch Verlagsgeschäfte fallen unter Geschäftsbesorgungsverträge, sofern sie wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen und keine handwerkliche Ausführung erfordern. Ein typischer Anwendungsfall ist die Beauftragung eines Verlags durch einen Autor, der die Vermarktung und Publikation seines Buches übernimmt. Der Verlag handelt eigenständig, bleibt jedoch den Interessen des Autors verpflichtet. Druckereien, die gewerblich, aber nicht handwerksmäßig tätig sind, können ebenfalls Geschäftsbesorgungsverträge nutzen, um die Produktion von Printmedien im Interesse eines Auftraggebers zu regeln.

 

6. Freiberufliche Tätigkeiten

Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare arbeiten häufig auf Basis von Geschäftsbesorgungsverträgen. Ein Steuerberater wird beispielsweise beauftragt, die Steuererklärung eines Mandanten zu erstellen und Strategien zur Steueroptimierung zu entwickeln. Auch Rechtsanwälte, die Mandanten vor Gericht vertreten oder rechtliche Gutachten erstellen, handeln eigenständig und wirtschaftlich im Interesse ihrer Mandanten.


 

III. Muster für einen Geschäftsbesorgungsvertrag

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag sollte die wichtigsten vertraglichen Regelungen enthalten. Im Folgenden ein Muster, das Sie individuell anpassen können:

Geschäftsbesorgungsvertrag

Zwischen

Herrn/Frau [Name und Anschrift des Auftraggebers],
(im Folgenden „Geschäftsherr“)

und

[Name und Anschrift des Auftragnehmers, z. B. eine GmbH oder natürliche Person],
(im Folgenden „Geschäftsbesorger“)

wird Folgendes vereinbart:


1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Geschäftsbesorger verpflichtet sich, die folgenden Tätigkeiten auszuführen:

  • [Detaillierte Beschreibung der zu besorgenden Geschäfte, z. B. Vermittlung von Ferienwohnungen, Vermögensverwaltung, Marketingmaßnahmen].

1.2 Die Tätigkeiten erfolgen im Interesse des Geschäftsherrn. Der Geschäftsbesorger verpflichtet sich, bei der Ausführung der Tätigkeiten mit der gebotenen Sorgfalt und unter Berücksichtigung der Interessen des Geschäftsherrn zu handeln.

1.3 Ergänzend zu den oben genannten Tätigkeiten ist der Geschäftsbesorger berechtigt, alle notwendigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

1.4 Die Übertragung von besonderen Vollmachten (z. B. Vertragsabschlüsse im Namen des Geschäftsherrn) bedarf der schriftlichen Zustimmung des Geschäftsherrn.


2. Vergütung

2.1 Der Geschäftsbesorger erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von [Betrag oder Prozentsatz] zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (falls anwendbar).

2.2 Die Vergütung wird nach [zeitlichem Intervall, z. B. monatlich, quartalsweise] abgerechnet und ist innerhalb von [z. B. 14 Tagen] nach Rechnungsstellung fällig.

2.3 Sollte der Geschäftsbesorger zusätzliche Auslagen oder Aufwendungen haben, die zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig sind, werden diese vom Geschäftsherrn erstattet, sofern sie vorher schriftlich genehmigt wurden.


3. Rechte und Pflichten der Parteien

3.1 Der Geschäftsbesorger ist berechtigt, im Rahmen des Vertrags eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, solange diese dem Zweck des Vertrags entsprechen.

3.2 Der Geschäftsherr verpflichtet sich, dem Geschäftsbesorger alle notwendigen Informationen und Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich sind.

3.3 Der Geschäftsbesorger verpflichtet sich, alles, was er im Rahmen der Geschäftsbesorgung erlangt, unverzüglich an den Geschäftsherrn herauszugeben.


4. Haftung

4.1 Die Haftung des Geschäftsbesorgers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

4.2 Für Schäden, die auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, haftet der Geschäftsbesorger nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).

4.3 Der Geschäftsherr haftet für Schäden, die durch die Zurverfügungstellung fehlerhafter Informationen oder unzureichender Ressourcen entstehen.


5. Vertragslaufzeit und Kündigung

5.1 Der Vertrag beginnt am [Datum] und endet mit der vollständigen Erfüllung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten, spätestens jedoch am [Datum].

5.2 Eine vorzeitige Kündigung ist mit einer Frist von [z. B. zwei Wochen] möglich.

5.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.


6. Vertraulichkeit und Datenschutz

6.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrags ausgetauschten Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

6.2 Eine gesonderte Erklärung zur Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird diesem Vertrag als Anlage beigefügt.


7. Nebenabreden und Änderungen

7.1 Nebenabreden und Änderungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

7.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (sog. salvatorische Klausel). Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


8. Sonstiges

8.1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen zunächst durch ein Schlichtungsverfahren gelöst werden. Scheitert die Schlichtung, ist der Rechtsweg zulässig.

8.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist [Gerichtsstand].


Ort, Datum, Unterschriften:


Unterschrift Geschäftsbesorger


Unterschrift Geschäftsherr


Hinweise:

  • Dieses Muster sollte an die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Geschäftsbesorgungsvertrags angepasst werden.
  • Es dient nur als Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung.

 

IV. Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

Der Geschäftsbesorgungsvertrag nimmt eine Sonderstellung ein und grenzt sich klar von anderen Vertragsarten ab. Diese Abgrenzung ist entscheidend, um die rechtlichen Verpflichtungen der Parteien korrekt zu bestimmen.

 

1. Abgrenzung zum Dienstvertrag (§ 611 BGB)

Im Mittelpunkt des Dienstvertrags steht die Tätigkeit des Dienstverpflichteten, ohne dass ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem der Dienstverpflichtete lediglich zur sorgfältigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet ist, unabhängig von deren Ergebnis.

  • Beispiel: Ein Anwalt, der ausschließlich für Beratungsleistungen engagiert wird, arbeitet auf Basis eines Dienstvertrags. Er schuldet seinem Mandanten keine spezifische Lösung oder einen positiven Ausgang des Falls.

Im Gegensatz dazu verlangt der Geschäftsbesorgungsvertrag eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Interesse des Geschäftsherrn, die auch auf ein bestimmtes Vermögensinteresse ausgerichtet sein kann. Der Geschäftsbesorger agiert in der Regel eigenständig und übernimmt mehr Verantwortung als im klassischen Dienstvertrag.

 

2. Abgrenzung zum Werkvertrag (§ 631 BGB)

Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag dadurch, dass hier ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Der Werkunternehmer ist verpflichtet, ein vereinbartes Werk fertigzustellen, das bestimmten Anforderungen genügt. Wird das Werk mangelhaft oder gar nicht erbracht, entstehen Ansprüche auf Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz.

  • Beispiel: Ein Handwerker, der beauftragt wird, ein Haus zu bauen, arbeitet auf Basis eines Werkvertrags. Hier zählt das Ergebnis – das fertige Haus.

Im Gegensatz dazu verlangt der Geschäftsbesorgungsvertrag nicht zwingend einen Erfolg, sondern legt den Schwerpunkt auf eine wirtschaftliche und eigenverantwortliche Tätigkeit im Interesse des Geschäftsherrn. Bei einer Vermögensverwaltung z. B. schuldet der Geschäftsbesorger keine garantierte Rendite, sondern eine sorgfältige und interessengerechte Verwaltung.

 

3. Abgrenzung zum Auftrag (§ 662 BGB)

Der Auftrag ist eine unentgeltliche Verpflichtung, eine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers auszuführen. Da keine Vergütung vereinbart ist, fehlt hier das entgeltliche Element, das den Geschäftsbesorgungsvertrag kennzeichnet.

  • Beispiel: Ein Freund wird gebeten, während einer Abwesenheit die Post des Auftraggebers zu holen und weiterzuleiten. Dies erfolgt unentgeltlich und fällt unter den Auftrag nach § 662 BGB.

Im Gegensatz dazu ist der Geschäftsbesorgungsvertrag grundsätzlich entgeltlich. Die Tätigkeit erfolgt gerade nicht aus bloßer Gefälligkeit.

 

4. Konkretes Beispiel: Anwaltsvertrag

Ein Anwalt kann sowohl auf Basis eines Dienstvertrags als auch eines Geschäftsbesorgungsvertrags tätig werden, je nach Art der beauftragten Leistung:

  • Dienstvertrag: Wird der Anwalt ausschließlich zur Beratung engagiert, handelt es sich um einen Dienstvertrag. Der Anwalt ist nicht für das Ergebnis verantwortlich.
  • Geschäftsbesorgungsvertrag: Wird der Anwalt beauftragt, einen umfassenden Fall eigenständig zu betreuen und dabei auch Vermögensinteressen des Mandanten zu wahren (z. B. bei einer Nachlassverwaltung), wird ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen.

 

V. Rechte und Pflichten im Geschäftsbesorgungsvertrag

Die Rechte und Pflichten im Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben sich aus einer Kombination von Vorschriften aus dem Dienstvertragsrecht, Werkvertragsrecht und Auftragsrecht. Hierbei sind die individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien sowie die ergänzenden gesetzlichen Regelungen entscheidend.

 

1. Pflichten des Geschäftsbesorgers im Geschäftsbesorgungsvertrag

Der Geschäftsbesorger hat umfangreiche Pflichten, die sich aus seiner eigenverantwortlichen Rolle ergeben:

  • Eigenverantwortliche Durchführung: Der Geschäftsbesorger muss die vereinbarte Tätigkeit in eigener Verantwortung und mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.
  • Wahrung der Interessen des Geschäftsherrn: Im Zentrum der Tätigkeit steht das Vermögensinteresse des Geschäftsherrn, das der Geschäftsbesorger zu schützen und zu fördern hat.
  • Sorgfaltspflichten: Gemäß §§ 276, 280 BGB haftet der Geschäftsbesorger für Pflichtverletzungen. Dabei ist ein Maßstab anzulegen, der sich an den individuellen Anforderungen des Geschäfts misst. Eine mangelhafte Durchführung oder das Missachten der Interessen des Geschäftsherrn kann Schadensersatzansprüche begründen.

 

2. Pflichten des Geschäftsherrn im Geschäftsbesorgungsvertrag

Auch der Geschäftsherr hat klare Verpflichtungen, die eine erfolgreiche Durchführung der Geschäftsbesorgung erst ermöglichen:

  • Zahlung der vereinbarten Vergütung: Der Geschäftsherr ist verpflichtet, dem Geschäftsbesorger die vereinbarte Vergütung zu zahlen, sofern die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten erbracht wurden.
  • Bereitstellung von Informationen und Ressourcen: Der Geschäftsherr muss dem Geschäftsbesorger die notwendigen Mittel und Informationen zur Verfügung stellen, die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.

 

3. Wie kündige ich den Geschäftsbesorgungsvertrag?

Die Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrags richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des § 671 BGB, es sei denn, die Vertragsparteien haben abweichende Vereinbarungen getroffen.

  • Grundsatz: Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden, sofern die Interessen des Vertragspartners dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
  • Ausnahme: Liegt ein wichtiger Grund vor, kann eine Kündigung auch fristlos erfolgen.

Die Einhaltung der Kündigungsregelungen ist entscheidend, um Streitigkeiten und mögliche Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

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