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Fakultativ: Rechtliche Definition

I. Was bedeutet “fakultativ” im rechtlichen Kontext?

“Fakultativ” bezeichnet Regelungen oder Vereinbarungen, deren Anwendung oder Inanspruchnahme für die beteiligten Parteien nicht zwingend oder verpflichtend ist. Vielmehr basiert ihre Umsetzung auf einer freiwilligen Basis. Diese Freiwilligkeit bildet den Kern des fakultativen Charakters einer Regelung. Sie unterscheidet sich grundlegend von obligatorischen Regelungen, die einen verbindlichen Charakter haben.

 

II. Fakultativ vs. Obligatorisch: Ein grundlegender Unterschied

Es ist von großer Bedeutung, zwischen fakultativen und obligatorischen Regelungen zu differenzieren. Während fakultative Regelungen auf Freiwilligkeit beruhen und somit für die Beteiligten nicht zwingend umgesetzt werden müssen, sind obligatorische Regelungen bindend. Das bedeutet, dass sie unbedingt befolgt werden müssen. Diese Unterscheidung ist sowohl im Kontext von Gesetzen als auch von Verträgen entscheidend.

 

III. Fakultative Regelungen im Gesetz

Auch innerhalb gesetzlicher Regelungen können fakultative Bestimmungen auftreten. Ein prägnantes Beispiel hierfür ist § 315 BGB, der die Bestimmung der Leistung durch eine Partei behandelt. Hierbei steht es einer der Vertragsparteien frei – und ist damit fakultativ – die Leistung, sei es der Preis oder die Menge einer Ware, zu bestimmen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die gegenüberstehende Vertragspartei das Recht besitzt, die Angemessenheit dieser Leistung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Der fakultative Aufsichtsrat in der GmbH ist ein weiteres Konzept, den Begriff “fakultativ” näher verdeutlicht. Ein fakultativer Aufsichtsrat ermöglicht Unternehmen eine bedeutende Flexibilität in der Struktur ihrer Unternehmensaufsicht: In der Rechtsstruktur der GmbH ermöglicht der fakultative Aufsichtsrat eine beträchtliche Flexibilität in der Unternehmensüberwachung. Dies ist insbesondere für kommunale Eigengesellschaften von Bedeutung, wo der fakultative Aufsichtsrat häufig zum Einsatz kommt, wenn dieser nicht im Gesetz vorgeschrieben ist. Gemäß § 52 Absatz 1 GmbHG können für diesen Aufsichtsrat, der nicht durch das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) oder das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) erzwungen wird, sondern durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen wird, bestimmte aktienrechtliche Vorschriften Anwendung finden. Allerdings gilt dies nur, soweit der Gesellschaftsvertrag der GmbH nichts anderes bestimmt.

 

V. Fakultative Regelungen in Verträgen

Verträge, die zwischen zwei oder mehr Parteien geschlossen werden, können ebenso fakultative Regelungen enthalten. Ein gängiges Beispiel hierfür ist die Regelung von Überstunden in einem Arbeitsvertrag. Es kann festgelegt werden, dass Überstunden prinzipiell möglich sind, jedoch nicht zwingend geleistet werden müssen. Hierdurch erhält der Arbeitnehmer die Option, Überstunden zu machen, ohne jedoch rechtlich dazu verpflichtet zu sein.

Ein weiteres interessantes Konzept in diesem Zusammenhang sind die fakultativen Vertragselemente. Diese bezeichnen Regelungen oder Absprachen, die nicht essentiell für den Abschluss eines Vertrags sind, jedoch von den Vertragsparteien nach Wunsch und auf freiwilliger Basis integriert werden können. Sie ermöglichen den Parteien eine größere Flexibilität und individuelle Gestaltung des Vertragswerks. Beispiele hierfür könnten zusätzliche Leistungen, Garantien oder andere individuell getroffene Absprachen sein, die über das eigentliche Vertragsziel hinausgehen.

 

VI. Durchsetzung von fakultativen Regelungen

Ein besonderes Merkmal fakultativer Regelungen ist, dass sie nicht zwangsläufig durchgesetzt werden müssen. Das bedeutet, dass die Durchsetzung einer solchen Regelung stark von dem gemeinsamen Konsens der beteiligten Parteien abhängig ist. Wenn eine Partei auf der Anwendung einer fakultativen Regelung besteht, kann die Gegenpartei diese Anwendung ablehnen. In solchen Fällen ist es dann an den Parteien, eine gemeinsame Basis zu finden, sei es durch Verhandlung oder Anpassung der Regelung.

 

VII. Der Zusammenhang zwischen fakultativen Regelungen und Vertragsfreiheit

Im Herzen der fakultativen Regelungen liegt das Grundprinzip der Vertragsfreiheit. Dieses Rechtsprinzip besagt, dass die Vertragsparteien in der Gestaltung ihrer Vereinbarungen im Wesentlichen frei sind. Sie können also Verträge nach ihren eigenen Vorstellungen und Wünschen ausgestalten. Fakultative Regelungen bieten in diesem Zusammenhang den nötigen Spielraum: Sie ermöglichen es den Parteien, eigenständige Vereinbarungen zu treffen, ohne strikt an vorgegebene Regelungen gebunden zu sein.

 

VIII. Fazit

“Fakultativ” im rechtlichen Kontext bedeutet also Freiwilligkeit und Flexibilität. Es erlaubt den Parteien, auf der Grundlage ihrer individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen zu agieren, statt strikt nach einem festgelegten Regelwerk. Es ist jedoch immer wichtig, das Gleichgewicht zwischen fakultativen und obligatorischen Regelungen zu wahren, um Klarheit, Verlässlichkeit und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr zu gewährleisten.

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