Public Viewing organisieren

Public Viewing bei der WM 2026 – das klingt nach lauen Sommerabenden, flimmernden Leinwänden, kollektiver Anspannung beim Elfmeter und genau jener elektrisierenden Atmosphäre, die das heimische Wohnzimmer nicht ansatzweise ersetzen kann.

Was nach Leichtigkeit und Gemeinschaftserlebnis klingt, ist rechtlich jedoch deutlich komplexer. Wer ein Public Viewing organisiert oder veranstaltet, plant nicht nur ein Event, sondern bewegt sich zugleich im Urheberrecht, im Immissionsschutzrecht, im Ordnungsrecht und häufig auch zwischen Marken- und Sponsoringvorgaben.

Gerade mit Blick auf die Weltmeisterschaft in Kanada, Mexiko und den USA lohnt sich daher ein genauer Blick. Denn wer Spiele öffentlich zeigt, handelt nicht im rechtsfreien Raum. Im Gegenteil: Die Rahmenbedingungen sind klar geregelt – und werden für die WM 2026 durch die FIFA-Vorgaben (Public Viewing Regulations) sowie die kommende Public-Viewing-Verordnung noch einmal spürbar konkretisiert.

Der Begriff Public Viewing wird im deutschen Sprachgebrauch für die öffentliche Live-Übertragung von Sportereignissen oder anderen Veranstaltungen auf Leinwänden, Videowänden oder größeren Bildschirmen verwendet. Typisch ist das gemeinsame Schauen von Fußballspielen auf öffentlichen Plätzen, in Gaststätten, Vereinsheimen oder Hallen.

Rechtlich beschreibt Public Viewing eine öffentliche Live-Übertragung von Sportveranstaltungen, etwa bei Fußball-Welt- und Europameisterschaften.1

Schritt 1: Liegt überhaupt ein Public Viewing vor?

Die erste juristische Grundfrage lautet nicht, ob eine Lizenz gebraucht wird, sondern ob die geplante Übertragung überhaupt als Public Viewing einzuordnen ist. Maßgeblich ist dabei, ob das Spiel außerhalb eines rein privaten Kreises gezeigt wird und ob die Veranstaltung für einen unbestimmten oder erweiterten Personenkreis zugänglich ist.

Maßgeblich ist also nicht die Größe des Events, sondern der Ort und die Zugänglichkeit: Sobald die Übertragung nicht mehr im privaten Wohnraum stattfindet und Zuschauer teilnehmen können, befindet man sich im Bereich des Public Viewings.

Erfasst sind typischerweise

  • Kneipe, Bars, Restaurants und Biergärten
  • Vereinsheime und Clubs
  • Firmenveranstaltungen
  • öffentliche Plätze (etwa Sportplatz)
  • Schulen, Krankenhäuser und sogar Baustellen

Darauf kommt es gerade nicht an

  • ob öffentlich geworben wurde
  • ob Eintritt verlangt wird
  • ob es sich um ein großes oder kleines Event handelt
  • ob die Zuschauer nur geladen sind

Merksatz für die Praxis: Kein privater Wohnraum, aber Zuschauer vor dem Bildschirm? Dann spricht rechtlich sehr viel dafür, dass ein Public Viewing vorliegt.

Schritt 2: Einordnung der FIFA

Die FIFA unterscheidet für die Weltmeisterschaft 2026 erstmals klar zwischen drei Arten von Public Viewing Veranstaltungen. Diese Einordnung entscheidet darüber, ob eine Lizenz erforderlich ist und welche Regeln gelten.

1. Nicht-kommerzielles Public Viewing

  • keine Gewinnerzielung
  • kein Eintritt – auch nicht indirekt
  • kein Sponsoring oder wirtschaftliche Verwertung

Rechtsfolge: Keine Lizenz erforderlich. Die Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig.

Wichtig (FIFA): Auch ohne Lizenz besteht vollständige Bindung an alle FIFA-Vorgaben (insbesondere Signalnutzung, Werbebeschränkungen und Markenrecht).

2. Kommerzielles Public Viewing

Ein Event ist kommerziell, sobald ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird. Nach den FIFA-Regeln genügt bereits ein indirekter Vorteil.

  • Eintritt oder vergleichbare Entgelte
  • Sponsoring oder Werbepartner
  • wirtschaftliche Nutzung (z. B. Eventvermarktung)

Rechtsfolge: Lizenz zwingend erforderlich (vorherige Genehmigung durch FIFA oder offiziellen Broadcaster). Im Übrigen verlangt das Genehmigungsverfahren der FIFA schriftliche Angaben (etwa zu Ort, Zeit, Kapazität, Kommerzialisierung und Eintritt).

Zusatzpflichten: Sponsoring nur eingeschränkt zulässig, vorherige FIFA-Freigabe erforderlich, strenge Werbe- und Markenregeln.

3. Special Non-Commercial Public Viewing

  • keine Gewinnerzielung
  • keine kommerzielle Nutzung
  • mehr als 5.000 Zuschauer

Rechtsfolge: Lizenzpflicht trotz fehlender Gewinnerzielung. Im Übrigen verlangt das Genehmigungsverfahren der FIFA auch hier schriftliche Angaben (etwa zu Ort, Zeit, Kapazität, Kommerzialisierung und Eintritt).

Besonderheit: Die Einordnung erfolgt durch die FIFA. Deren Entscheidung ist verbindlich.

Schritt 3: Indirekte Einnahmen & Ausnahmen für Gastronomie

Besonders praxisrelevant ist die Frage, wie Public Viewing in der Gastronomie rechtlich einzuordnen ist. Denn Bars, Restaurants, Pubs, Clubs und Hotels sind klassische Orte für Fußballübertragungen, aber nicht jede dort gezeigte WM-Partie ist automatisch ein kommerzielles Public Viewing. Die FIFA-Regeln zur WM 2026 sehen hier eine wichtige Differenzierung vor.

Danach kann eine Übertragung trotz gewerblicher Umgebung noch als nicht-kommerzielles Public Viewing eingeordnet werden, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss die öffentliche Übertragung von Sportereignissen zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Betriebs gehören. Zweitens dürfen keine zusätzlichen kommerziellen Aktivitäten gerade im Zusammenhang mit dem konkreten Public Viewing hinzutreten. Die bloße Tatsache, dass in einer Gaststätte Speisen und Getränke verkauft werden, genügt für sich genommen also noch nicht, um das Event nach den FIFA-Vorgaben als kommerziell einzuordnen.

FIFA-Kernaussage: Ein Public Viewing in Restaurants, Hotels, Pubs, Clubs oder Bars kann nicht-kommerziell bleiben, wenn die Übertragung im normalen Geschäftsbetrieb liegt und keine zusätzlichen Einnahmemodelle wie Eintritt, Sponsoring oder vergleichbare Sonderverwertungen mit dem Event verknüpft werden.

Entscheidend ist die Grenze zur indirekten Entgeltlichkeit

Juristisch heikel wird es dort, wo das vermeintlich „kostenlose“ Public Viewing wirtschaftlich aufgeladen wird. Maßgeblich ist dann nicht mehr die bloße Übertragung im laufenden Gastronomiebetrieb, sondern die Frage, ob der Zugang oder die Teilnahme mittelbar entgeltlich ausgestaltet wird. Genau an dieser Stelle greift die Figur der indirekten Entgeltlichkeit. Sie liegt vor, wenn kein klassischer Eintritt verlangt wird, die Zuschauer wirtschaftlich aber gleichwohl in vergleichbarer Weise belastet werden oder die Veranstaltung gezielt zur zusätzlichen Monetarisierung des Spiels eingesetzt wird.

Noch unkritisch

  • normale Spielübertragung im laufenden Betrieb
  • übliche Speisen- und Getränkepreise
  • keine Sonderaktionen rund um das Spiel
  • keine Sponsoreneinbindung

Kritische Konstellationen

  • „WM-Special-Abend“ mit Aufpreis
  • Tischreservierung nur gegen Gebühr
  • Mindestverzehr speziell für das Spiel
  • deutlich erhöhte Preise während der Übertragung
  • Eventbranding mit Partnern oder Sponsoren

Solche Modelle sprechen dafür, dass das Spiel nicht mehr lediglich im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs mitläuft, sondern als eigenständiges, wirtschaftlich verwertetes Event ausgestaltet wird. Dann liegt nach der FIFA-Systematik regelmäßig ein kommerzielles Public Viewing vor. Die Folge ist rechtlich erheblich: Für ein solches Event ist grundsätzlich eine formale Lizenz erforderlich; außerdem greifen die strengeren Vorgaben zu Sponsoring, Werbung und Außendarstellung.

Praxisentscheidend ist deshalb nicht die Frage, ob Eintritt verlangt wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Public Viewing wirtschaftlich in einer Weise ausgestaltet wird, die einem Eintritt funktional nahekommt oder die Veranstaltung sonst kommerziell auflädt.

Schritt 4: Technische Vorgaben der FIFA

Die FIFA regelt für die WM 2026 sehr genau, wie ein Spiel überhaupt gezeigt werden darf. Dabei geht es nicht um Formalitäten, sondern um einen zentralen Punkt:

➡️ Du darfst das Spiel zeigen – aber nicht verändern.

Der Hintergrund ist einfach: Die FIFA schützt nicht das Spiel selbst, sondern die Übertragung als Gesamtprodukt, also inklusive Bilder, Regie, Werbung und Ablauf.

Damit wird Public Viewing rechtlich nicht zur „eigenen Veranstaltung“, sondern bleibt eine Weitergabe eines fremden Signals.

Merksatz: Das Signal darf öffentlich gezeigt, aber weder inhaltlich noch technisch verändert werden.

Vorgelagert entscheidend: Es muss das offizielle Signal verwendet werden

Noch bevor es um Einblendungen, Werbung oder Bildveränderungen geht, stellt sich eine vorgelagerte Grundfrage: Welches Signal darf überhaupt gezeigt werden? Nach den FIFA-Vorgaben für die WM 2026 müssen Veranstalter für ihr Public Viewing das Signal des jeweils benannten offiziellen Broadcasters im betreffenden Gebiet nutzen. Zulässig ist also nicht irgendein beliebiger Stream, Feed oder Drittanbieterzugang, sondern nur die Übertragung desjenigen Rechteinhabers, der für das jeweilige Territorium von der FIFA vorgesehen ist.

Rechtlich ist das mehr als eine technische Organisationsfrage. Der Veranstalter ist nach den FIFA-Regeln selbst dafür verantwortlich, den Zugang zu diesem Signal auf eigene Kosten zu beschaffen und sicherzustellen, dass es für die öffentliche Wiedergabe der WM-Spiele auch tatsächlich verwendet werden darf. Die bloße Möglichkeit, ein Spiel irgendwo empfangen zu können, genügt also nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der verwendete Signalweg dem von der FIFA vorgesehenen Rechte- und Lizenzsystem entspricht.

Praktisch bedeutet das: Wer ein Public Viewing organisiert, sollte nicht nur fragen, ob ein Bildschirm und ein Empfang vorhanden sind, sondern zuerst klären, ob das genutzte Signal vom zuständigen offiziellen Broadcaster stammt und für den konkreten Einsatz auch rechtlich tragfähig eingebunden wird. Erst wenn diese Grundlage steht, stellen sich die nachgelagerten Fragen nach Live-Charakter, Unverändertheit und Werbeintegrität des Signals.

1. Nur live, keine eigene Regie

Die Spiele müssen live und vollständig gezeigt werden.

  • keine zeitversetzte Ausstrahlung
  • keine Wiederholungen
  • keine Highlights oder Zusammenschnitte

2. Keine Eingriffe ins Bild

Das TV-Signal muss unverändert bleiben. Unzulässig sind insbesondere:

  • eigene Einblendungen
  • Logos oder Sponsoren im Bild
  • Laufbänder, Hinweise oder Werbehinweise
  • technische Zuschnitte oder sonstige Bildveränderungen

3. Werbung im Signal muss sichtbar bleiben

Die im offiziellen TV-Signal enthaltenen Werbe- und Sponsoringelemente sind Teil der Übertragung und dürfen nicht beseitigt werden.

  • nicht entfernen
  • nicht überdecken
  • nicht durch eigene Werbung ersetzen

4. Fester zeitlicher Rahmen

Auch Beginn und Ende der Übertragung sind nicht frei wählbar.

  • Eröffnungsspiel: ca. 20 Minuten vor Anpfiff beginnen
  • alle anderen Spiele: mindestens 10 Minuten vor Anpfiff
  • Ende jeweils mindestens 10 Minuten nach Abpfiff

Praktische Folge: Wer das Signal mit eigenen Grafiken, Sponsoreneinblendungen oder Werbeelementen aufwerten will, verlässt die bloße öffentliche Wiedergabe des offiziellen Signals. Genau darin liegt aus Sicht der FIFA der Regelverstoß.

Für Veranstalter bedeutet das im Ergebnis: Die Übertragung darf sichtbar gemacht werden, aber sie darf nicht redaktionell, technisch oder werblich umgestaltet werden.

Schritt 5: Markenrecht und Sponsoring

Ein besonders sensibler Bereich des Public Viewing betrifft die Außendarstellung der Veranstaltung. Denn auch wenn ein Spiel öffentlich gezeigt werden darf, folgt daraus noch nicht, dass Veranstalter ihre Übertragung beliebig mit WM-Bezügen, Logos oder Sponsoren aufladen dürfen. Gerade an dieser Stelle ziehen die FIFA-Regeln für die WM 2026 eine klare Grenze.

Der rechtliche Kern ist einfach, in der Praxis aber folgenreich: Es darf nicht der Eindruck entstehen, die eigene Veranstaltung sei offiziell mit der FIFA oder der Weltmeisterschaft verbunden. Genau diese scheinbare Nähe ist aus Sicht der FIFA unzulässig. Erlaubt ist daher nur eine rein beschreibende Information darüber, dass ein Spiel gezeigt wird. Unzulässig wird es dort, wo Bezeichnungen, Gestaltung oder Werbemaßnahmen den Eindruck erwecken, das Event sei ein offizielles Fan-Fest, eine Partnerveranstaltung oder sonst in besonderer Weise von der FIFA autorisiert.

FIFA-Grundsatz: Veranstalter dürfen auf Ort und Zeit ihres Public Viewing hinweisen, sie dürfen aber keine offizielle Verbindung zur FIFA oder zur WM 2026 suggerieren.

Regelmäßig zulässig

  • sachlicher Hinweis auf die Übertragung eines Spiels
  • Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit der Veranstaltung
  • neutrale Werbung ohne offiziellen Anschein
  • allgemeine Fußballgestaltung ohne geschützte Zeichen (etwa: Copyright Zeichen)

Regelmäßig unzulässig

  • Nutzung offizieller Logos, Embleme oder sonstiger Competition Marks
  • Werbung mit dem Anschein eines „offiziellen“ WM-Events
  • Gestaltungen, die eine Partnerschaft mit der FIFA nahelegen
  • Nachahmungen oder Imitationen geschützter Turnierkennzeichen

Besonders wichtig: Der Veranstaltungstitel darf nur sehr begrenzt verwendet werden

Nach den FIFA-Regeln darf die Bezeichnung „FIFA World Cup 2026™“ grundsätzlich nur in Standardschrift und ausschließlich zu einem redaktionellen Informationszweck verwendet werden, also etwa um die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wann und wo ein Public Viewing stattfindet. Auch dann gilt aber: Sobald aus Sicht der FIFA der Eindruck einer offiziellen Verbindung zwischen Veranstaltungsort, Veranstalter und Turnier entsteht, ist selbst diese rein beschreibende Verwendung nicht mehr zulässig. Sofern Zweifel bestehen, lohnt sich ein Abgleich der FIFA-IP-Richtlinien, wonach die Nutzung von Werbemitteln, Designs, Social-Media-Grafiken und die sonstige Kommunikations unter diversen Auflagen steht.

Hinzu kommt eine weitere Einschränkung: In bestimmten besonders sensiblen Umfeldern untersagt die FIFA selbst diese beschreibende Nutzung ausdrücklich. Das betrifft nach den Vorgaben insbesondere Restaurants, Brauereien, Flughäfen und einzelmarkengebundene Sportgeschäfte. Gerade für Gastronomen ist das relevant. Wer in einer Bar oder einem Restaurant für die eigene Übertragung wirbt, sollte daher mit neutralen Formulierungen arbeiten und gerade nicht mit dem offiziellen Veranstaltungstitel operieren.

Sponsoring ist nur in einem eng begrenzten Rahmen zulässig

Noch strenger ist die Lage beim Sponsoring. Die FIFA trennt hier bewusst zwischen den verschiedenen Kategorien des Public Viewing. Für nicht-kommerzielle Veranstaltungen und für Special Non-Commercial Public Viewing Events gilt: Sponsoringrechte dürfen überhaupt nicht vergeben werden. Sobald also ein vermeintlich nicht-kommerzielles Event mit Sponsoren, Partneraktivierungen oder werblicher Assoziation Dritter aufgeladen wird, verlässt es diesen privilegierten Bereich.

Bei einem kommerziellen Public Viewing ist Sponsoring dagegen nicht von vornherein ausgeschlossen, aber nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Erforderlich ist zunächst eine kommerzielle Public-Viewing-Lizenz. Zudem dürfen Sponsoringrechte nur an FIFA Commercial Affiliates oder an lokal ansässige und tätige Dritte vergeben werden, die nach Auffassung der FIFA nicht mit ihrem offiziellen Sponsorenprogramm konkurrieren. Vor jeder solchen Vergabe ist eine vorherige schriftliche Zustimmung der FIFA erforderlich. Die FIFA behält sich außerdem ausdrücklich vor, eine einmal erteilte Zustimmung später wieder zu widerrufen.

Rechtlich entscheidend: Ein Sponsor darf sich allenfalls mit der konkreten Public-Viewing-Veranstaltung verbinden. Unzulässig bleibt jede Darstellung, die den Sponsor als offiziell mit der FIFA oder der Weltmeisterschaft verbunden erscheinen lässt.

Praktisch bedeutet das: Ein Veranstalter darf nicht mit fremden Logos, offiziellen Turnierkennzeichen oder groß aufgezogenen WM-Assoziationen arbeiten, um seinem Event mehr Strahlkraft zu verleihen. Ebenso wenig darf ein lokaler Sponsor so eingebunden werden, dass beim Publikum der Eindruck entsteht, er gehöre zum offiziellen Sponsorenkreis der Weltmeisterschaft.

Praxisformel für Veranstalter: Erlaubt sind sachliche Informationen über das eigene Public Viewing. Unzulässig wird es dort, wo Werbung, Gestaltung oder Sponsoring den Eindruck erzeugen, die Veranstaltung sei offiziell, besonders privilegiert oder wirtschaftlich mit der FIFA beziehungsweise der WM 2026 verbunden.

Schritt 6: Weitere Rechte und Pflichten

Wer ein Public Viewing zur WM 2026 plant, darf sich nicht auf die FIFA-Regeln allein verlassen. Diese regeln vor allem die Beziehung zur Übertragung, zu Marken, Sponsoring und Lizenzfragen des Turniers. Daneben greifen in Deutschland aber weitere nationale Vorgaben, die eigenständig zu prüfen sind. Genau hier liegt in der Praxis oft das größere Risiko. Denn selbst wenn die Veranstaltung nach den FIFA-Vorgaben zulässig erscheint, kann sie an deutschem Urheberrecht, an immissionsschutzrechtlichen Grenzen, an fehlenden Genehmigungen oder an übersehenen Musikrechten scheitern.

Wichtig für die Praxis: FIFA-Vorgaben und deutsches Recht laufen nebeneinander. Die Einhaltung der FIFA-Regeln ersetzt deshalb weder eine urheberrechtliche Prüfung noch behördliche Genehmigungen oder sonstige Erlaubnisse.

1. Urheberrecht: Entscheidend ist nicht nur das Spiel, sondern die Sendung

Der erste und oft wichtigste nationale Prüfstein ist das Urheberrecht. Juristisch geht es beim Public Viewing nicht in erster Linie um das Fußballspiel als solches, sondern um die Fernseh- oder Rundfunksendung, also um das konkret ausgestrahlte Signal. Maßgeblich ist hier insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG. Danach hat das Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, seine Sendung an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Das bedeutet für Veranstalter zunächst: Nicht jedes Public Viewing ist automatisch urheberrechtlich erlaubnispflichtig. Besonders sensibel wird die Lage aber, sobald die Veranstaltung entgeltlich ausgestaltet ist. Dabei ist der klassische Ticketverkauf nur der naheliegendste Fall. Wie bereits dargestellt können auch Modelle, die funktional einem Eintritt gleichkommen, juristisch relevant sein. Dazu zählen vor allem Mindestverzehr, Unkostenbeiträge, reservierungsgebundene Aufpreise, verpflichtende Verzehrbons oder sonstige Zugangshürden mit wirtschaftlichem Charakter.

Urheberrechtlich besonders kritisch

  • Eintrittsgeld für die Veranstaltung
  • Mindestverzehr als faktische Zugangsbedingung
  • Aufpreise oder Sonderpakete nur wegen des Spiels
  • gesonderte Reservierungsgebühren für Sichtplätze
  • jede wirtschaftliche Konstruktion, die den Zugang entgeltlich auflädt

Dogmatisch wichtig

Geschützt wird das Recht des Sendeunternehmens an der öffentlichen Wahrnehmbarmachung seiner Sendung. Deshalb ist nicht nur die Eventgröße entscheidend, sondern vor allem die Frage, ob der Zugang wirtschaftlich entgeltlich ausgestaltet ist.

Hinzu kommt ein zweiter Punkt: Wer in der Gastronomie oder im gewerblichen Umfeld überträgt, muss außerdem auf die vertraglichen Bedingungen des genutzten TV-Angebots achten. Selbst wenn urheberrechtlich keine gesonderte Lizenzpflicht ausgelöst würde, kann die Nutzung eines nur für private Zwecke bestimmten TV-Abonnements im geschäftlichen Rahmen unzulässig sein. Für Bars, Hotels oder Restaurants ist deshalb immer auch zu prüfen, ob das eingesetzte Signal auf einer dafür vorgesehenen gewerblichen Empfangsberechtigung beruht.

2. Immissionsschutz und Lärmschutz

Das zweite große Feld betrifft den Immissionsschutz. Public Viewing ist gerade im Freien regelmäßig mit erheblicher Geräuschentwicklung verbunden: Lautsprecher, Moderation, Fanreaktionen, An- und Abreise sowie das Gesamtgeschehen vor Ort können die Nachtruhe empfindlich stören. Rechtlich ist deshalb nicht nur die Leinwand relevant, sondern die gesamte Geräuschkulisse der Veranstaltung.

Für die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 liegt inzwischen ein von der Bundesregierung beschlossener Verordnungsentwurf über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien (WM2026LärmSchV) vor. Er soll bundesweit mehr Rechts- und Planungssicherheit schaffen, weil zahlreiche Spiele wegen der Zeitverschiebung zu Kanada, Mexiko und den USA hierzulande bis in die späten Abend- und Nachtstunden reichen. Vorgesehen ist dabei keine generelle Freistellung vom Lärmschutz, sondern eine spezielle, auf die WM 2026 befristete Regelung, die die Maßstäbe der Sportanlagenlärmschutzverordnung für Public Viewing im Freien entsprechend heranzieht und im Einzelfall weitergehende Ausnahmen ermöglichen kann.

Entscheidend ist: Auch nach dieser Sonderregelung bleibt es bei einer behördlichen Einzelfallprüfung. Die zuständige Behörde muss bei der Festsetzung von Betriebszeiten den Schutz der Nachbarschaft und das öffentliche Interesse an der Übertragung gegeneinander abwägen. Ausnahmen – etwa bei Ruhezeiten oder beim Beginn der Nachtzeit – kommen nach dem Entwurf nur für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien in Betracht, bei denen WM-Spiele direkt übertragen werden. Einen automatischen Anspruch darauf, dass ein Public Viewing nach 22 Uhr zugelassen wird, gibt es gerade nicht.

Praxisrelevant ist vor allem die Zeit nach 22 Uhr. Die geplante WM2026LärmSchV soll nächtliche Public-Viewing-Veranstaltungen erleichtern, ersetzt Nachbarn. Wer ein Open-Air-Event plant, muss deshalb weiterhin mit Auflagen zu Lautstärke, Betriebszeiten, Lautsprecherpositionierung, Besucherlenkung und Abfahrtsverkehr rechnen.

Auch kleinere Veranstaltungen sind hiervon nicht automatisch ausgenommen. Denn nicht allein die Zuschauerzahl entscheidet, sondern die konkrete Lärmbelastung vor Ort, die Lage der Fläche, die Nähe zu Wohnbebauung oder sonstigen schutzbedürftigen Einrichtungen sowie die Möglichkeit technischer und organisatorischer Lärmminderungsmaßnahmen. Gerade in Wohngebieten oder innenstadtnahen Bereichen kann deshalb auch ein überschaubares Public Viewing auflagenrelevant sein; selbst dann, wenn die WM-Sonderverordnung im Grundsatz Erleichterungen eröffnet.

3. Veranstaltungs- und Ordnungsrecht: Je größer das Event, desto dichter das Pflichtprogramm

Neben Urheberrecht und Immissionsschutz greift das allgemeine Veranstaltungs- und Ordnungsrecht. Hier geht es nicht um die Übertragung als solche, sondern um die konkrete Durchführung des Events. Sobald eine Veranstaltung eine gewisse Größe, Öffentlichkeitswirkung oder Gefahrennähe erreicht, stellen sich Fragen nach behördlichen Erlaubnissen, Sicherheitskonzepten und organisatorischen Schutzmaßnahmen.

Typische Themen sind die Nutzung öffentlicher Flächen, die Sicherung von Flucht- und Rettungswegen, Brandschutz, Zugangskontrolle, Besucherströme, Sanitätsdienste und gegebenenfalls Ordnerkonzepte. Ob und in welchem Umfang solche Anforderungen bestehen, hängt stark vom Einzelfall ab – insbesondere vom Veranstaltungsort, von der erwarteten Besucherzahl und von der Frage, ob Speisen, Getränke oder sonstige Nebenangebote hinzukommen.

Typische ordnungsrechtliche Themen

  • Sondernutzung öffentlicher Flächen
  • Brandschutz und Rettungswege
  • Sicherheits- und Ordnerkonzept
  • Sanitätsdienst bei größeren Besucherzahlen
  • Jugendschutz und Alkoholausschank

Besonders fehleranfällig

Viele Veranstalter denken nur an die Leinwand und an die Lizenzfrage. Übersehen werden dann gerade die praktischen Pflichten vor Ort – also jene Punkte, an denen Behörden im Zweifel zuerst ansetzen.

Für Veranstalter heißt das: Je mehr sich das Public Viewing vom bloßen „Mitlaufenlassen eines Spiels“ entfernt und je stärker es den Charakter einer eigenständigen Publikumsveranstaltung annimmt, desto eher müssen die einschlägigen ordnungsrechtlichen Anforderungen aktiv mitgedacht werden.

4. GEMA und sonstige Musikrechte: Public Viewing ist rechtlich oft auch „Public Listening“

Der Bereich Musikrechte sollte bei einem Public Viewing nicht als bloßer Nebenaspekt behandelt werden. Die GEMA weist ausdrücklich darauf hin, dass bei öffentlich gezeigten Fußballübertragungen mit Veranstaltungscharakter eine Lizenz erforderlich sein kann beziehungsweise regelmäßig erforderlich ist, weil dabei nicht nur das Bild, sondern auch urheberrechtlich geschützte Audio-Inhalte öffentlich wiedergegeben werden. Gemeint sind insbesondere Musik in Vor- und Nachberichten, Einspielungen im Sendesignal, Stadionhymnen, Trailer, Kommentare und sonstige akustische Bestandteile der Übertragung. Rechtlich geht es also nicht nur um das Spiel, sondern auch um das, was das Publikum hört.

Für die Praxis ist deshalb wichtig: Wer eine WM-Übertragung öffentlich zeigt, sollte nicht vorschnell annehmen, die GEMA werde erst dann relevant, wenn zusätzlich ein DJ auflegt oder Live-Musik gespielt wird. Schon die öffentliche Wiedergabe einer Übertragung kann musikrechtlich lizenzrelevant sein. Erst recht gilt das, wenn das Public Viewing durch ein Rahmenprogramm ergänzt wird, also etwa durch Musik vor dem Spiel, in der Halbzeit, nach Abpfiff, durch Moderation mit Musikeinspielungen oder durch ein Fanprogramm mit Bühne und Lautsprechern. Solche Nutzungen sind nicht nur „Begleitgeräusche“, sondern eigenständige öffentliche Musiknutzungen.

Hinzu kommt ein weiterer praxisrelevanter Punkt: Ein bereits bestehender Vertrag über dauerhafte Hintergrundmusik ersetzt die Anmeldung einer konkreten Veranstaltung in der Regel nicht. Die GEMA weist selbst darauf hin, dass Veranstaltungen mit Musik gesondert anzumelden sind, weil Musik dort eine andere Funktion und ein anderes Gewicht hat als im laufenden Alltagsbetrieb. Für Vereinsheime, Bars, Restaurants oder sonstige Veranstaltungsorte bedeutet das: Wer sich auf einen bereits bestehenden Musikvertrag verlässt, sollte zusätzlich prüfen, ob das konkrete Public Viewing als eigene Veranstaltung angemeldet werden muss.

Kurz gesagt: Wer ein Public Viewing veranstaltet, sollte nicht nur das Bildrecht und die FIFA-Vorgaben im Blick haben, sondern auch die öffentliche Wiedergabe der Audio-Inhalte. Sobald die Übertragung oder ein ergänzendes Rahmenprogramm musikalische Elemente öffentlich hörbar macht, sollte die GEMA-Lizenzfrage ausdrücklich mitgeprüft und die Veranstaltung gegebenenfalls vorab angemeldet werden.

5. Was Veranstalter daraus praktisch mitnehmen sollten

Das Herzstück der nationalen Prüfung lässt sich auf eine einfache, aber wichtige Formel bringen: Die FIFA entscheidet nicht über die gesamte Rechtmäßigkeit der Veranstaltung. Sie regelt nur einen Teil davon. Wer ein Public Viewing in Deutschland plant, muss immer zusätzlich fragen:

  • Ist die Veranstaltung urheberrechtlich entgeltlich ausgestaltet?
  • Wird ein zulässiges, gegebenenfalls gewerbliches TV-Signal genutzt?
  • Sind Lärm- und Immissionsschutzfragen geklärt?
  • Braucht es behördliche Auflagen, Sicherheitskonzepte oder Flächengenehmigungen?
  • Werden Musik oder sonstige zusätzliche Programmbestandteile eingesetzt?

Praxisfazit: Ein rechtssicheres Public Viewing steht auf zwei Säulen. Die erste sind die FIFA-Vorgaben. Die zweite ist das deutsche Recht. Erst wenn beides sauber zusammengeführt wird, ist die Veranstaltung nicht nur atmosphärisch gelungen, sondern auch rechtlich tragfähig.

Checkliste vor dem Public Viewing

Wer ein Public Viewing zur WM 2026 plant, sollte die folgenden sechs Punkte vorab rechtlich sauber durchdenken. Sie bilden die praktische Schnittstelle zwischen FIFA-Vorgaben und deutschem Recht.

1. Einordnung der Veranstaltung

Liegt ein Public Viewing außerhalb des privaten Bereichs vor, ist die FIFA-Kategorie korrekt bestimmt und wurde insbesondere die Frage der indirekten Entgeltlichkeit rechtlich sauber geprüft?

2. Signal und Übertragung

Wird das offizielle Signal des zuständigen Broadcasters genutzt und ist dessen Verwendung auch im konkreten Setting rechtlich zulässig? Erfolgt die Übertragung live, vollständig und unverändert?

3. Werbung, Titel und Sponsoring

Wird jede Form einer offiziellen Verbindung zur FIFA vermieden und sind Marken, Bezeichnungen und Sponsoring rechtlich so ausgestaltet, dass kein unzulässiger Eindruck entsteht?

4. Behörden und Auflagen

Sind Genehmigungen, Lärmschutzfragen und ordnungsrechtliche Anforderungen geklärt – insbesondere im Hinblick auf die WM2026LärmSchV und mögliche Auflagen im Einzelfall?

5. Musik und Nebenrechte

Wurde geprüft, ob die öffentliche Wiedergabe von Musik – auch im Rahmen der Übertragung selbst – eine Anmeldung bei der GEMA erforderlich macht?

6. Haftung und Absicherung

Sind Verantwortlichkeiten klar geregelt und besteht ein ausreichender Versicherungsschutz, um typische Risiken einer öffentlichen Veranstaltung abzudecken?

Praxisgedanke: Ein rechtssicheres Public Viewing scheitert selten an einzelnen Details – sondern fast immer daran, dass diese Punkte nicht als Gesamtstruktur gedacht wurden.

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Jurawelt Redaktion

Christopher Molter

Studium:

    • Abschluss im Dezember 2025 (Staatsexamen, sog. Erste Juristische Prüfung)
    • Studium der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht (2020-2025)
    • Schwerpunktbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht
    • Auslandsaufenthalt an der University of Alberta (Kanada)

Jurawelt:

  • Redakteur
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