Wichtig für die Praxis: FIFA-Vorgaben und deutsches Recht laufen nebeneinander. Die Einhaltung der FIFA-Regeln ersetzt deshalb weder eine urheberrechtliche Prüfung noch behördliche Genehmigungen oder sonstige Erlaubnisse.
1. Urheberrecht: Entscheidend ist nicht nur das Spiel, sondern die Sendung
Der erste und oft wichtigste nationale Prüfstein ist das Urheberrecht. Juristisch geht es beim Public Viewing nicht in erster Linie um das Fußballspiel als solches, sondern um die Fernseh- oder Rundfunksendung, also um das konkret ausgestrahlte Signal. Maßgeblich ist hier insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG. Danach hat das Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, seine Sendung an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Das bedeutet für Veranstalter zunächst: Nicht jedes Public Viewing ist automatisch urheberrechtlich erlaubnispflichtig. Besonders sensibel wird die Lage aber, sobald die Veranstaltung entgeltlich ausgestaltet ist. Dabei ist der klassische Ticketverkauf nur der naheliegendste Fall. Wie bereits dargestellt können auch Modelle, die funktional einem Eintritt gleichkommen, juristisch relevant sein. Dazu zählen vor allem Mindestverzehr, Unkostenbeiträge, reservierungsgebundene Aufpreise, verpflichtende Verzehrbons oder sonstige Zugangshürden mit wirtschaftlichem Charakter.
Urheberrechtlich besonders kritisch
- Eintrittsgeld für die Veranstaltung
- Mindestverzehr als faktische Zugangsbedingung
- Aufpreise oder Sonderpakete nur wegen des Spiels
- gesonderte Reservierungsgebühren für Sichtplätze
- jede wirtschaftliche Konstruktion, die den Zugang entgeltlich auflädt
Dogmatisch wichtig
Geschützt wird das Recht des Sendeunternehmens an der öffentlichen Wahrnehmbarmachung seiner Sendung. Deshalb ist nicht nur die Eventgröße entscheidend, sondern vor allem die Frage, ob der Zugang wirtschaftlich entgeltlich ausgestaltet ist.
Hinzu kommt ein zweiter Punkt: Wer in der Gastronomie oder im gewerblichen Umfeld überträgt, muss außerdem auf die vertraglichen Bedingungen des genutzten TV-Angebots achten. Selbst wenn urheberrechtlich keine gesonderte Lizenzpflicht ausgelöst würde, kann die Nutzung eines nur für private Zwecke bestimmten TV-Abonnements im geschäftlichen Rahmen unzulässig sein. Für Bars, Hotels oder Restaurants ist deshalb immer auch zu prüfen, ob das eingesetzte Signal auf einer dafür vorgesehenen gewerblichen Empfangsberechtigung beruht.
2. Immissionsschutz und Lärmschutz
Das zweite große Feld betrifft den Immissionsschutz. Public Viewing ist gerade im Freien regelmäßig mit erheblicher Geräuschentwicklung verbunden: Lautsprecher, Moderation, Fanreaktionen, An- und Abreise sowie das Gesamtgeschehen vor Ort können die Nachtruhe empfindlich stören. Rechtlich ist deshalb nicht nur die Leinwand relevant, sondern die gesamte Geräuschkulisse der Veranstaltung.
Für die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 liegt inzwischen ein von der Bundesregierung beschlossener Verordnungsentwurf über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien (WM2026LärmSchV) vor. Er soll bundesweit mehr Rechts- und Planungssicherheit schaffen, weil zahlreiche Spiele wegen der Zeitverschiebung zu Kanada, Mexiko und den USA hierzulande bis in die späten Abend- und Nachtstunden reichen. Vorgesehen ist dabei keine generelle Freistellung vom Lärmschutz, sondern eine spezielle, auf die WM 2026 befristete Regelung, die die Maßstäbe der Sportanlagenlärmschutzverordnung für Public Viewing im Freien entsprechend heranzieht und im Einzelfall weitergehende Ausnahmen ermöglichen kann.
Entscheidend ist: Auch nach dieser Sonderregelung bleibt es bei einer behördlichen Einzelfallprüfung. Die zuständige Behörde muss bei der Festsetzung von Betriebszeiten den Schutz der Nachbarschaft und das öffentliche Interesse an der Übertragung gegeneinander abwägen. Ausnahmen – etwa bei Ruhezeiten oder beim Beginn der Nachtzeit – kommen nach dem Entwurf nur für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien in Betracht, bei denen WM-Spiele direkt übertragen werden. Einen automatischen Anspruch darauf, dass ein Public Viewing nach 22 Uhr zugelassen wird, gibt es gerade nicht.
Praxisrelevant ist vor allem die Zeit nach 22 Uhr. Die geplante WM2026LärmSchV soll nächtliche Public-Viewing-Veranstaltungen erleichtern, ersetzt Nachbarn. Wer ein Open-Air-Event plant, muss deshalb weiterhin mit Auflagen zu Lautstärke, Betriebszeiten, Lautsprecherpositionierung, Besucherlenkung und Abfahrtsverkehr rechnen.
Auch kleinere Veranstaltungen sind hiervon nicht automatisch ausgenommen. Denn nicht allein die Zuschauerzahl entscheidet, sondern die konkrete Lärmbelastung vor Ort, die Lage der Fläche, die Nähe zu Wohnbebauung oder sonstigen schutzbedürftigen Einrichtungen sowie die Möglichkeit technischer und organisatorischer Lärmminderungsmaßnahmen. Gerade in Wohngebieten oder innenstadtnahen Bereichen kann deshalb auch ein überschaubares Public Viewing auflagenrelevant sein; selbst dann, wenn die WM-Sonderverordnung im Grundsatz Erleichterungen eröffnet.
3. Veranstaltungs- und Ordnungsrecht: Je größer das Event, desto dichter das Pflichtprogramm
Neben Urheberrecht und Immissionsschutz greift das allgemeine Veranstaltungs- und Ordnungsrecht. Hier geht es nicht um die Übertragung als solche, sondern um die konkrete Durchführung des Events. Sobald eine Veranstaltung eine gewisse Größe, Öffentlichkeitswirkung oder Gefahrennähe erreicht, stellen sich Fragen nach behördlichen Erlaubnissen, Sicherheitskonzepten und organisatorischen Schutzmaßnahmen.
Typische Themen sind die Nutzung öffentlicher Flächen, die Sicherung von Flucht- und Rettungswegen, Brandschutz, Zugangskontrolle, Besucherströme, Sanitätsdienste und gegebenenfalls Ordnerkonzepte. Ob und in welchem Umfang solche Anforderungen bestehen, hängt stark vom Einzelfall ab – insbesondere vom Veranstaltungsort, von der erwarteten Besucherzahl und von der Frage, ob Speisen, Getränke oder sonstige Nebenangebote hinzukommen.
Typische ordnungsrechtliche Themen
- Sondernutzung öffentlicher Flächen
- Brandschutz und Rettungswege
- Sicherheits- und Ordnerkonzept
- Sanitätsdienst bei größeren Besucherzahlen
- Jugendschutz und Alkoholausschank
Besonders fehleranfällig
Viele Veranstalter denken nur an die Leinwand und an die Lizenzfrage. Übersehen werden dann gerade die praktischen Pflichten vor Ort – also jene Punkte, an denen Behörden im Zweifel zuerst ansetzen.
Für Veranstalter heißt das: Je mehr sich das Public Viewing vom bloßen „Mitlaufenlassen eines Spiels“ entfernt und je stärker es den Charakter einer eigenständigen Publikumsveranstaltung annimmt, desto eher müssen die einschlägigen ordnungsrechtlichen Anforderungen aktiv mitgedacht werden.
4. GEMA und sonstige Musikrechte: Public Viewing ist rechtlich oft auch „Public Listening“
Der Bereich Musikrechte sollte bei einem Public Viewing nicht als bloßer Nebenaspekt behandelt werden. Die GEMA weist ausdrücklich darauf hin, dass bei öffentlich gezeigten Fußballübertragungen mit Veranstaltungscharakter eine Lizenz erforderlich sein kann beziehungsweise regelmäßig erforderlich ist, weil dabei nicht nur das Bild, sondern auch urheberrechtlich geschützte Audio-Inhalte öffentlich wiedergegeben werden. Gemeint sind insbesondere Musik in Vor- und Nachberichten, Einspielungen im Sendesignal, Stadionhymnen, Trailer, Kommentare und sonstige akustische Bestandteile der Übertragung. Rechtlich geht es also nicht nur um das Spiel, sondern auch um das, was das Publikum hört.
Für die Praxis ist deshalb wichtig: Wer eine WM-Übertragung öffentlich zeigt, sollte nicht vorschnell annehmen, die GEMA werde erst dann relevant, wenn zusätzlich ein DJ auflegt oder Live-Musik gespielt wird. Schon die öffentliche Wiedergabe einer Übertragung kann musikrechtlich lizenzrelevant sein. Erst recht gilt das, wenn das Public Viewing durch ein Rahmenprogramm ergänzt wird, also etwa durch Musik vor dem Spiel, in der Halbzeit, nach Abpfiff, durch Moderation mit Musikeinspielungen oder durch ein Fanprogramm mit Bühne und Lautsprechern. Solche Nutzungen sind nicht nur „Begleitgeräusche“, sondern eigenständige öffentliche Musiknutzungen.
Hinzu kommt ein weiterer praxisrelevanter Punkt: Ein bereits bestehender Vertrag über dauerhafte Hintergrundmusik ersetzt die Anmeldung einer konkreten Veranstaltung in der Regel nicht. Die GEMA weist selbst darauf hin, dass Veranstaltungen mit Musik gesondert anzumelden sind, weil Musik dort eine andere Funktion und ein anderes Gewicht hat als im laufenden Alltagsbetrieb. Für Vereinsheime, Bars, Restaurants oder sonstige Veranstaltungsorte bedeutet das: Wer sich auf einen bereits bestehenden Musikvertrag verlässt, sollte zusätzlich prüfen, ob das konkrete Public Viewing als eigene Veranstaltung angemeldet werden muss.
Kurz gesagt: Wer ein Public Viewing veranstaltet, sollte nicht nur das Bildrecht und die FIFA-Vorgaben im Blick haben, sondern auch die öffentliche Wiedergabe der Audio-Inhalte. Sobald die Übertragung oder ein ergänzendes Rahmenprogramm musikalische Elemente öffentlich hörbar macht, sollte die GEMA-Lizenzfrage ausdrücklich mitgeprüft und die Veranstaltung gegebenenfalls vorab angemeldet werden.
5. Was Veranstalter daraus praktisch mitnehmen sollten
Das Herzstück der nationalen Prüfung lässt sich auf eine einfache, aber wichtige Formel bringen: Die FIFA entscheidet nicht über die gesamte Rechtmäßigkeit der Veranstaltung. Sie regelt nur einen Teil davon. Wer ein Public Viewing in Deutschland plant, muss immer zusätzlich fragen:
- Ist die Veranstaltung urheberrechtlich entgeltlich ausgestaltet?
- Wird ein zulässiges, gegebenenfalls gewerbliches TV-Signal genutzt?
- Sind Lärm- und Immissionsschutzfragen geklärt?
- Braucht es behördliche Auflagen, Sicherheitskonzepte oder Flächengenehmigungen?
- Werden Musik oder sonstige zusätzliche Programmbestandteile eingesetzt?
Praxisfazit: Ein rechtssicheres Public Viewing steht auf zwei Säulen. Die erste sind die FIFA-Vorgaben. Die zweite ist das deutsche Recht. Erst wenn beides sauber zusammengeführt wird, ist die Veranstaltung nicht nur atmosphärisch gelungen, sondern auch rechtlich tragfähig.