Online-Poker kann Gewerbe sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, ob Gewinne aus Online-Poker nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig sind und ob es sich dabei um ein Gewerbe handelt. Es wurden Kriterien festgelegt, die Profis und Hobbyspieler voneinander unterscheiden.

Ein Mathematik-Student hatte innerhalb eines Jahres mehr als 80.000 Euro beim Online-Poker gewonnen. Die Frage war, ob diese Gewinne als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb betrachtet werden müssen. Der BFH entschied teilweise zugunsten des Studenten (Urt. v. 22.02.2023, Az. X R 8/21).

2007 hatte der Student mit dem Online-Poker, speziell “Texas Hold’em/Fixed Limit”, angefangen und dabei anfangs nur kleine Einsätze getätigt und Gewinne erzielt. Mit der Zeit erhöhte er seine Einsätze und investierte mehr Geld und Zeit. 2009 betrug sein Gewinn 82.826,05 Euro, und in den darauffolgenden Jahren erzielte er noch höhere Gewinne. Er gab diese in seiner Steuererklärung korrekt an. Das Finanzamt wollte diese Gewinne vollständig gemäß § 15 Abs. 1 Nr. EStG besteuern, woraufhin der Student klagte. Seiner Meinung nach handelte es sich beim Online-Poker um ein Glücksspiel, das nicht steuerpflichtig sei.

Das Finanzgericht (FG) Münster teilte diese Ansicht nicht und entschied, dass Online-Poker sehr wohl gewerbsmäßig betrieben werden könne (Urt. v. 10.03.2021, Az. 11 K 3030/15 E,G). Es stellte fest, dass der Student im letzten Quartal des Jahres, in dem er 60.000 der 80.000 Euro gewonnen hatte, gewerbsmäßig gespielt hatte. In der zweiten Jahreshälfte hatte er insgesamt 673 Stunden, das entspricht etwa 26 Stunden pro Woche, mit Poker verbracht.

Kein reines Glücksspiel

Der BFH bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass Poker in steuerrechtlicher Hinsicht nicht als reines Glücksspiel angesehen werden könne. Im Gegensatz zu reinen Glücksspielen könne der Ausgang beim Poker durch die Handlungen der Spieler erheblich beeinflusst werden. Daher komme es für den Erfolg beim Poker auf die individuellen Fähigkeiten des Spielers an.

Ob Poker der Steuerpflicht unterliegt, hängt jedoch davon ab, ob es gewerbsmäßig oder nur als Hobby betrieben wird. Kriterien dafür sind die planmäßige Durchführung, die Ausnutzung eines Marktes und das Ausmaß der investierten Zeit und des investierten Geldes.

Hohe Gewinne

Der BFH befand, dass die Einstufung des FG von 60.000 Euro Gewinn in drei Monaten und 26 Wochenstunden Spielzeit als gewerbsmäßig nicht zu beanstanden sei. Ebenso wurde die “herausragende mathematische Begabung” des Studenten und seine Fähigkeit zur schnellen Wahrscheinlichkeitsanalyse der Spielausgänge berücksichtigt.

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Autorenprofil

Hannes Schubert

Studium:

  • Rechtswissenschaften in Marburg und Bonn
  • Schwerpunktbereich: Wirtschaft und Wettbewerb
  • Abschluss des 1. Juristischen Staatsexamens