Neue Grundsicherung im Koalitionsvertrag 2025

Die Bundesregierung plant im kommenden Jahr 2026 einen tiefgreifenden Umbau der sozialen Sicherung – verpackt unter dem unscheinbaren Begriff „Neue Grundsicherung“. Selten war ein sozialpolitisches Vorhaben in Koalitionsverhandlungen jedoch derart umstritten. Kritiker sprechen bereits von einem „Roll-back in die Hartz-Ära“ – manche sogar von einem Modell „Merz-I“.

Der Grund: Die geplanten Reformen umfassen Leistungskürzungen, die bis zur vollständigen Streichung reichen könnten – trotz gegenteiliger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Verdacht liegt nahe: Mit der neuen Regelung wird nicht nur das Bürgergeld abgelöst, sondern auch ein System installiert, das Erwerbslose vorrangig disziplinieren statt unterstützen soll.

Update vom 10.10.2025: Koalitionsbeschluss zur “Neuen Grundsicherung”

Union und SPD haben sich auf eine Reform geeinigt, die das Bürgergeld unter dem Namen “Grundsicherung für Arbeitssuchende” fortführt. Damit geht nicht nur der neue Name, sondern auch strengere Mitwirkungspflichten und Sanktionen einher. Wer zwei Einladungen des Jobcenters versäumt, verliert 30 % der Geldleistung; beim dritten Versäumnis wird die Geldleistung eingestellt. Und wer auch im Folgemonat nicht erscheint, verliert alle Leistungen einschließlich Unterkunftskosten (Härtefälle ausgenommen).

Karenzzeiten beim Vermögen entfallen, das Schonvermögen soll an Lebensleistung/Alter/Beitragszeiten gekoppelt werden.

Vermittlungsvorrang wird wieder zur Leitlinie; für unter 30-Jährige wird insbesondere die Qualifizierung betont. An den Regelsätzen ändert sich zunächst nichts (aktuell 563 € für Alleinstehende); 2026 ist nach jetzigem Stand eine zweite Nullrunde in Folge vorgesehen. Geplant sind außerdem ein verschärfter Datenabgleich und Maßnahmen gegen Schwarzarbeit/Schrottimmobilien.

Auch verfassungsrechtlich bleibt die Debatte weiterhin geöffnet: Die Regierung will “bis an die Grenze des Zulässigen” gehen, verweist aber auf die Beachtung des BVerfG-Urteils von 2019.

Update vom 09.06.2025: Was kommt 2026 auf Leistungsempfänger zu?

Die Bundesregierung plant, ab 2026 eine reformierte Grundsicherung einzuführen. Arbeitsministerin Bärbel Bas kündigte an, das „Bürgergeld“ durch ein treffsichereres System zu ersetzen. Die Regelsätze sollen langsamer steigen, Sanktionen schneller und konsequenter greifen. Zudem will man mit besseren Datenabgleichen Sozialleistungsmissbrauch gezielt bekämpfen – insbesondere in Fällen von Scheinarbeit und Mehrfachbezug. Der Gesetzentwurf wird noch 2025 erwartet.

Quelle: Interview mit Bärbel Bas im Stern, 05.06.2025 – veröffentlicht auf BMAS.de

Vorab: Welche rechtliche und gesellschaftliche Relevanz hat die Neue Grundsicherung?

Rechtlicher Kontext

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) entschieden: Kürzungen von Leistungen in der Grundsicherung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und bis maximal 30 % des Regelbedarfs zulässig. Eine vollständige Streichung verstößt gegen das aus Artikel 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 GG) abgeleitete Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der im Koalitionsvertrag vorgesehen vollständige Leistungsentzug bei wiederholter Arbeitsverweigerung steht daher juristisch auf wackligen Beinen.

Gesellschaftlicher Kontext

Allein im Jahr 2024 bezogen durchschnittlich rund 5,56 Millionen Menschen in Deutschland Bürgergeld oder vergleichbare Leistungen nach dem SGB II – darunter etwa 3,99 Millionen erwerbsfähige, 1,51 Millionen nicht erwerbsfähige und 60.000 sonstige Leistungsberechtigte. Besonders im Fokus der Reform steht dabei die kleine Minderheit sogenannter „Totalverweigerer“. Tatsächlich waren laut der Bundesagentur für Arbeit 2023 bei über 200.000 Sanktionen, von denen mehr als 80 % auf einfache Meldeversäumnisse zurückgingen, weniger als sieben Prozent der Sanktionen auf Arbeitsverweigerung zurückzuführen.

Bürgergeld vs. Neue Grundsicherung

Welche Veränderungen stehen in der Sozialpolitik bevor?

Die geplante Neue Grundsicherung soll das Bürgergeld nicht nur ablösen, sondern dessen Grundlogik grundlegend verändern. Was unter der Ampel als Versuch galt, Erwerbslosen mit mehr Augenhöhe und Weiterbildung zu begegnen, wird nun neu justiert. Mit deutlichen Veränderungen:

  • „Fordern und Fördern“ statt Vertrauen: Wer erwerbsfähig ist, soll dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Wer sich verweigert, muss mit empfindlichen Sanktionen bis hin zur Totalstreichung rechnen – trotz verfassungsrechtlicher Bedenken. Bei fehlender Mitwirkung greift eine Sanktionskaskade: nach zwei verpassten Terminen −30 %, beim dritten Termin Einstellung der Geldleistung, und bei weiterem Ausbleiben der Mitwirkung Einstellung sämtlicher Leistungen inklusive Unterkunft. Härtefälle bleiben ausgenommen.

  • Vermittlung statt Perspektive: Der Vermittlungsvorrang verdrängt das Prinzip nachhaltiger Qualifizierung. Ziel ist nicht mehr langfristige Stabilisierung, sondern schnelle Eingliederung, auch in prekäre Beschäftigung. Ausnahme: bei Jüngeren wird Qualifizierung ausdrücklich hervorgehoben.

  • Sanktionen mit Tempo: Leistungskürzungen sollen schneller, einfacher und härter durchgesetzt werden. Im Fokus: die kleine Minderheit der notorischen „Totalverweigerer“: statistisch kaum relevant, politisch aber hoch symbolisch.

  • Mehr Steuerung statt Schonraum: Karenzzeiten beim Vermögen entfallen; das Schonvermögen wird an Lebensleistung/Alter/Beitragszeiten geknüpft. Parallel sind zusätzliche Mittel, engerer Datenabgleich und stärkere Verwaltungstools vorgesehen. Dies nicht für neue Sozialinnovationen, sondern für effizientere Vermittlung und Durchsetzung.

I. Die Neue Grundsicherung im Koalitionsvertrag 2025

Im Zentrum der Neuen Grundsicherung steht ein grundlegend verändertes Selbstverständnis von Arbeitslosigkeit: Wer arbeiten kann, soll dies tun, unabhängig von der Qualität oder Nachhaltigkeit der Beschäftigung.

1. Ein neuer Leitgedanke

„Jede arbeitslose Person hat sich aktiv um Beschäftigung zu bemühen“, heißt es wörtlich im finalen Koalitionsvertrag vom 09.04.2025.

Erwerbsfähige Personen sollen künftig prioritär in Arbeit vermittelt werden. Es sind zwar Qualifizierungs- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen für Personen mit sogenannten Vermittlungshemmnissen vorgesehen, im Grundsatz aber gilt der neue Leitgedanke: Vermittlung geht vor Perspektive.

2. Der Vermittlungsvorrang

„Für die Menschen, die arbeiten können, soll der Vermittlungsvorrang gelten.“

Die bisherige Priorisierung nachhaltiger Qualifizierungen, wie sie mit dem Bürgergeld angestrebt wurde, wird zurückgedrängt. Arbeitslose sollen möglichst schnell in Erwerbstätigkeit vermittelt werden – ebenso in befristete oder geringfügige Beschäftigungen. Das Ziel: kurzfristige Entlastung der Jobcenter und Reduktion der Leistungsdauer.

3. Sanktionsverschärfung

„Mitwirkungspflichten und Sanktionen […] verschärfen.“

Die Koalition kündigt nichts weniger als ein schärferes Sanktionsregime an – und das, obwohl das Bundesverfassungsgericht 2019 Grenzen gezogen hat. Die Zusage, „die Rechtsprechung […] zu beachten“, bleibt interpretativ offen – vor allem, da „bei Menschen, die […] wiederholt zumutbare Arbeit verweigern, […] ein vollständiger Leistungsentzug vorgenommen“ werden soll. In der Praxis begründet dies eine Verpflichtung zur regelmäßigen Bewerbung. Zwar ist im Papier keine konkrete Anzahl genannt, doch die Formulierung eröffnet den Jobcentern weitreichende Spielräume.

4. Lebensleistung statt Schonvermögen

„Die Höhe des Schonvermögens koppeln wir an die Lebensleistung.“

Was auf den ersten Blick fair wirkt, ist schwer operationalisierbar. Obendrein bleibt offen, wie die Lebensleistung konkret bemessen oder überhaupt definiert wird. Die Abschaffung der Karenzzeit bedeutet jedenfalls: Ersparnisse müssen schneller offengelegt und aufgebraucht werden.

5. Inflationsschutz ausgebremst

„Wir werden den Anpassungsmechanismus der Regelsätze […] auf den Rechtsstand vor der Corona-Pandemie zurückführen.“

Sogar das ist ein Rückschritt: Bürgergeld-Regelsätze sollten sich eigentlich zeitnah an die Inflation anpassen. Die Reform kehrt nun zur verzögerten Anpassung zurück – Leistungsempfänger müssen Preissteigerungen vorfinanzieren.

II. Kürzungen statt Inflationsschutz?

Der Koalitionsvertrag 2025 markiert daneben in der materiellen Ausgestaltung der Grundsicherung einen Kurswechsel – mit spürbaren Folgen für Leistungsbeziehende. Dort, wo die Auszahlung des Bürgergelds punktuell Fortschritte bei Inflationsanpassung und Vermögensschutz versprach, wird nun zurückgerudert. Die Folge: Beziehende müssen steigende Preise vorfinanzieren. Im Einzelnen festgehaltene Reformen:

1. Rückkehr zur alten Berechnungslogik

„Wir werden den Anpassungsmechanismus der Regelsätze in Bezug auf die Inflation auf den Rechtsstand vor der Corona-Pandemie zurückführen.“

Diese Rückkehr zur alten Berechnungslogik bedeutet konkret: Preissteigerungen werden nicht mehr zeitnah, sondern erneut verzögert in die Regelsätze eingepreist. Wer Grundsicherung bezieht, muss somit inflationsbedingte Mehrkosten – etwa für Energie oder Lebensmittel – über Monate hinweg ausgleichen, obwohl die Mittel dafür häufig nicht vorhanden sind. De facto zwingt diese Reform Erwerbslose und Niedrigverdienende zur Vorfinanzierung eines Existenzminimums, das ihnen eigentlich verfassungsrechtlich zusteht.

2. Vermögensschutz

„Wir werden die Karenzzeit für Vermögen abschaffen. Die Höhe des Schonvermögens koppeln wir an die Lebensleistung. Das werden wir bürokratiearm umsetzen.“

Gleichermaßen ändert sich beim Vermögensschutz der Kurs: Die bisherige Karenzzeit, in der Rücklagen unangetastet blieben, fällt weg. Künftig müssen Leistungsbeziehende ihr Vermögen von Beginn an offenlegen und – soweit kein Schutz greift – verwerten. Zwar verspricht die Koalition eine Berücksichtigung der „Lebensleistung“, wobei es noch nicht feststeht, wie genau diese bemessen wird. Die Gefahr: Eine intransparente und bürokratisch schwer greifbare Bewertung durch die Verwaltung, die sich weder an pauschalen Freibeträgen noch an klaren Kriterien orientiert.

Beispiel: Wer Ersparnisse hat (z. B. für die Altersvorsorge als Solo-Selbstständiger), könnte gezwungen sein, diese Rücklagen aufzulösen, bevor Leistungen fließen können.

III. Passiv-Aktiv-Transfer: Bildung statt Beihilfe?

„Wir werden den Passiv-Aktiv-Transfer gesetzlich verankern und ausweiten“, heißt es im Koalitionsvertrag. Ziel ist es, Gelder aus passiven Leistungen – wie dem bloßen Existenzminimum – künftig stärker in Qualifizierung, Gesundheitsförderung und Reha zu investieren. Das klingt nach Aufbruch, doch wie viel Substanz steckt wirklich dahinter?

Fokus auf Qualifizierung: Laut DGB haben rund zwei Drittel der Bürgergeld-Beziehenden keinen Berufsabschluss – ein klarer Hinweis darauf, wie groß der Bedarf an echter beruflicher Perspektive ist. Qualifizierung statt Kurzzeitarbeit wäre also das Gebot der Stunde.

Entscheidend wird daher sein, ob Weiterbildung und Reha zur Chance oder zur Pflichtmaßnahme werden. Denn wo „Aktivierung“ zur Voraussetzung für Leistungen gemacht wird, droht Fördern in Fördern und Fordern unterzugehen.

IV. Bürokratieabbau oder Verdrängung?

„Wir setzen eine Kommission zur Sozialstaatsreform […] mit dem Auftrag zur Modernisierung und Entbürokratisierung ein“ – so steht es im Koalitionsvertrag.

Konkret soll die Kommission prüfen, „wie unter anderem […] die Zusammenlegung von Sozialleistungen“ und „die Möglichkeit der Pauschalierung von Leistungen“ umgesetzt werden kann. Was fehlt: eine Garantie, dass die realen Lebensverhältnisse weiterhin individuell berücksichtigt werden. Kritiker fürchten, dass insbesondere bei den Wohnkosten eine Pauschale eingeführt werden könnte – ohne Rücksicht auf regionale Mietpreisunterschiede.

325.000 Haushalte zahlen bereits heute laut Bundesagentur für Arbeit aus eigener Tasche zur Miete hinzu – durchschnittlich rund 107 Euro monatlich. Eine pauschale Mietobergrenze würde diese Zahl drastisch steigen lassen. Die Gefahr: Wohnungsverlust, Überschuldung, schlimmstenfalls Obdachlosigkeit.

Zwar betont der Koalitionsvertrag, man wolle „das soziale Schutzniveau bewahren“. Dennoch bleiben die Formulierungen vage. Gerade bei vulnerablen Gruppen wie Alleinerziehenden oder Menschen mit chronischen Erkrankungen wären einheitliche Regelsätze oder Wohnpauschalen ein direkter Rückschritt.

V. Kritik und Ausblick

1. Rückbau des Bürgergeld-Gedankens:

Was mit dem Bürgergeld noch vorsichtig als Versuch begann, Vertrauen und Respekt in der Grundsicherung zu institutionalisieren, wird nun in rasantem Tempo zurückgebaut. Die sogenannte „Neue Grundsicherung“ ist nicht weniger als die Rehabilitierung einer Sozialpolitik, die sich primär an der Disziplinierung der Armen orientiert – diesmal verpackt als Verwaltungsmodernisierung. Nichtsdestotrotz lauert unter der Oberfläche ein gesellschaftspolitischer Dammbruch: weg von Teilhabe, hin zur Sanktionspädagogik.

2. Verfassungsrechtliche Bedenken

Dabei wird nicht nur sozialpolitisches Porzellan zerschlagen, sondern auch auf juristisch dünnem Eis getanzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 5. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) klargestellt: Das verfassungsrechtlich garantierte menschenwürdige Existenzminimum – abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG – ist nicht relativierbar. Es ist dem Zugriff des Staates entzogen. Dies gilt ebenso, wenn Betroffene ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Zwar hat das Gericht Mitwirkungspflichten und moderate Sanktionen – namentlich Kürzungen bis 30 % – unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig anerkannt.

3. Verfassungsrechtlicher Schutz

Allerdings ist ein vollständiger Leistungsentzug nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar: nämlich dann, wenn die betroffene Person ein zumutbares, konkret existenzsicherndes Arbeitsangebot erhält, das ihre Bedürftigkeit sofort und vollständig beenden würde – und sie dieses wissentlich und willentlich verweigert. Selbst dann wäre die Verhältnismäßigkeit sorgfältig zu prüfen, individuelle Härtefälle zu berücksichtigen, und es bedürfte eines gesicherten Verfahrens mit klaren Schutzmechanismen. Der Koalitionsvertrag hingegen lässt zentrale Schutzvorkehrungen vermissen.

4. Wirtschaftliche Folgen

Gleichwohl es geht um mehr als nur rechtsdogmatische Unsauberkeit: Die neue Sanktionsarchitektur begünstigt strukturell den Niedriglohnsektor. Wenn Erwerbslose faktisch gezwungen werden, jegliches Arbeitsangebot anzunehmen – unabhängig von Qualifikation, Lohnniveau oder langfristiger Perspektive –, dann profitieren davon in erster Linie Unternehmen, die geringe Löhne zahlen und auf eine permanente “Reservearmee billiger Arbeitskräfte” setzen.

5. Die Berufsfreiheit

Indes wird zusätzlich das Recht auf freie Berufswahl, wie es Art. 12 GG garantiert, dadurch systematisch unterlaufen. Betroffene werden nicht ermutigt, eine Tätigkeit zu suchen, die ihren Fähigkeiten, Qualifikationen oder Interessen entspricht – sondern gezwungen, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, unabhängig von Sinnhaftigkeit oder beruflicher Perspektive.

6. Hartz-IV-Parallellen

Wer Sozialleistungen an einen faktischen Arbeitszwang koppelt, drückt das Lohnniveau nach unten – und verschafft jenen Unternehmen Vorteile, die Löhne unterhalb des Existenzminimums zahlen. Die Betroffenen hingegen rotieren im System aus Kurzzeitjobs, Aufstockung und erneuter Bedürftigkeit – mit allen sozialen und gesundheitlichen Folgekosten. Diese Dynamik ist seit Hartz-IV bekannt – sie wird nun reaktiviert, ohne dass sich der Gesetzgeber ernsthaft mit ihrer empirisch belegten Ineffizienz oder den langfristigen sozialen Verwerfungen auseinandersetzt.

Fazit: Die Neue Grundsicherung – in der jetzigen Form – bewegt sich juristisch auf äußerst unsicherem Terrain. Sollte der Gesetzgeber den vollständigen Leistungsentzug tatsächlich gesetzlich verankern, droht ein erneutes Normenkontrollverfahren. Über die juristische Sphäre hinaus wird außerdem inhaltlich ein gefährliches Narrativ gestützt: Erwerbslose als Verdächtige, als „Totalverweigerer“, die durch konsequente Kürzung zu produktiven Mitgliedern der Gesellschaft erzogen werden müssen. Diese Sichtweise blendet jedoch aus, dass viele Betroffene unter gesundheitlichen Belastungen, Bildungsdefiziten oder psychischen Erkrankungen leiden – und sie lässt jene unsichtbar werden, die trotz Bemühung keine Stelle finden.

Während Erwerbslose gleichwohl durch strengere Sanktionen diszipliniert werden sollen, bleiben gezielte Leistungsverbesserungen wie die im selben Koalitionsvertrag vorgesehene Mütterrente 3 dennoch ausdrücklich bestehen. Es bleibt daher abzuwarten, ob und in welchem Umfang sozialpolitische Errungenschaften in der aktuellen Legislaturperiode vorangebracht werden können – etwa auch im Bereich der steuerlichen Entlastung von Mehrarbeit, wie sie das Modell Überstunden steuerfrei vorsieht.

Ebenfalls im Koalitionsvertrag beschlossen wurde die Senkung der Mehrwertsteuer Gastronomie. Wer davon profitieren könnte und welche zentralen Kritikpunkte bestehen, zeigt unser Beitrag auf.

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Jurawelt Redaktion

Christopher Molter

Studium:

    • Abschluss als Diplom-Jurist (Staatsexamen, sog. Erste Juristische Prüfung) im Dezember 2025
    • Studium der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht (2020-2025)
    • Schwerpunktbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht
    • Auslandsaufenthalt an der University of Alberta (Kanada)

Jurawelt:

  • Redakteur
4 Kommentare
  • Antworten
    Juli 9, 2025, 3:37 p.m.

    •) Viele der Leistungsempfänger sind zB brotlose Künstler, Olympioniken, Konzertmusiker, Ehrenamtliche, an ein Familienunternehmen gebunden, u.v.m. – Menschen geben lieber ihr Geld für Haus Auto Boot aus, als teils sogar grandiose Leistungen von Menschen anzuerkennen.
    •) Im Dumpinglohnsektor werden Beschäftigte zB zu unbezahlten Überstunden genötigt – wer nicht in der Zeit fertig wurde, ist eben zu langsam und selber schuld. Wer unbequem ist, fliegt raus.
    •) Schonvermögen – es steht Bürgergeldempfängern (sinnvollerweise) ein Fahrzeug zu. Bei der Berechnung wird aber nicht berücksichtigt, wenn man keines hat, das Gesparte für FS und Auto gedacht ist.
    •) Firmen bilden nicht aus und beschweren sich über Fachkräftemangel.

  • Antworten
    Juli 14, 2025, 9:53 a.m.

    Danke für diesen Beitrag! Da bin ich mal gespannt wie die Bundesregierung unter Merz dies ausgestalten wird, ohne das es nicht direkt wieder vom Bundesverfassungsgericht kassiert wird. Wie sie schon festgestellt haben: “Das verfassungsrechtlich garantierte menschenwürdige Existenzminimum – abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG – ist nicht relativierbar. Es ist dem Zugriff des Staates entzogen.” 30% Sanktionen waren unter engen Voraussetzungen gerade so noch erlaubt. Gab es nicht auch nicht die Auflage die Wirksamkeit der Sanktionen zu überprüfen? Und mit Wirksamkeit war doch gemeint, die sanktionierten Menschen langfristig in eine existenzsichernde zumutbare Arbeit zu bringen. Das ganze Konzept sieht danach aus, die meiste Schuld am Versagen der Systeme den ärmsten in der Gesellschaft zu geben, und dabei Löhne- und Arbeitnehmerrechte noch weiter zu stutzen, während man für Vermögende weiterhin so viel wie möglich durchwinkt. Wenn Reiche für Reiche regieren. Miese Zukunft, aber selbst gewählt.

  • Antworten
    November 11, 2025, 8:50 p.m.

    Gut Tag , ich habe 2013 schlaganfall bekommen 2018 Tennung nun hilf mir Jobcenter erst war ich dankbar jetzt nicht Grundsicherung ist sehr schwer dann gesundheitlich kann ich nicht Arbeiten weil Teillähnung und gehbehinderung ist vieles bekommt man nicht durch bei eine 50% Schwerbehinderung den Pass habe ich nicht aber schriftlich weil vieles unklar ist. Alles alleine durch zu bekommen ist nicht einfach weil durch behinderung geistliche Aufnahme eingeschränkt ist. Nicht nur da wird gespart sondern auch bei Ärzten weil neue Regelung gibt das heisst kranke bekommen kaum hilfe . Schade das immer die falschen leiden müssen. Schonen Tag

  • Antworten
    November 27, 2025, 2:51 p.m.

    Das BVerfG hat Leistungskürzungen entgegen der häufigen gegenteiligen Darstellung ausdrücklich zugelassen. Und das ist auch richtig. Warum kann ich als Hilfeempfänger nicht zum Amt, wenn das Amt mich einlädt? Und dass jemand mit 40.000 € Vermögen plus Auto nicht der Hilfe durch den Steuerzahler bedarf, ist auch irgendwo verständlich. Und ich kann natürlich nicht auf den Traumjob warten, wenn ich im SGB-II-Bezug bin, sondern muß halt auch eine “geringwertigere” Tätigkeit annehmen. Ich muß dann halt von dort durch Leistung wieder aufsteigen. Ja, Leistung.

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