Das Landgericht (LG) Köln wird erneut den Fall eines Mannes verhandeln müssen, den es zuvor wegen Totschlags an seiner ehemaligen Geliebten verurteilt hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) fand, dass das LG Köln das Mordmerkmal der Heimtücke nicht korrekt bewertet hat, da es den Moment der Arglosigkeit des Opfers zum falschen Zeitpunkt setzte.
In dem Vorfall aus 2020 tötete der Mann seine ehemalige Affäre mit zwei Kopfschüssen, während sie als Beifahrerin in seinem Auto saß. Obwohl die Staatsanwaltschaft auf Mord plädierte, entschied das LG Köln, dass der Mann wegen Totschlags zu elf Jahren Gefängnis verurteilt werden sollte. Laut dem Urteil des LG Köln konnte nicht eindeutig bestimmt werden, ob das Opfer zum Zeitpunkt der Schüsse arglos war, da auch die Möglichkeit bestand, dass der Täter die Frau zuvor mit der Waffe bedroht hatte.
Der BGH stellte jedoch fest, dass das LG Köln den Beginn des Angriffs falsch interpretiert hat. Es sollte nicht nur der Moment des ersten Schusses berücksichtigt werden, sondern auch die unmittelbar vorhergehende Phase. Das bedeutet, die Arglosigkeit des Opfers kann nicht allein aufgrund der möglichen Bedrohung mit einer Waffe ausgeschlossen werden.
Die Heimtücke verlangt nicht zwingend ein heimliches Vorgehen des Täters. Das Opfer kann auch dann als arglos gelten, wenn der Täter zuvor eine feindselige Absicht gezeigt hat. Entscheidend ist, ob zwischen dem Moment, in dem das Opfer die Gefahr erkannte, und dem eigentlichen Angriff so wenig Zeit verging, dass das Opfer keine Chance hatte, sich zu wehren oder zu fliehen.
Der BGH betont, dass das LG Köln klären muss, ob das Opfer in der Situation tatsächlich eine Flucht- oder Abwehrmöglichkeit hatte. Dies wird nun von einer anderen Kammer des LG Köln untersucht werden.