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Artikel 7546
Stefanie Samland

Arbeitsbuch zum Verwaltungsrecht

Eine Rezension zu:

Ulrich Battis

Allgemeines Verwaltungsrecht


3. Auflage

UTB, Heidelberg 2002, 394 Seiten, 19,90 €
ISBN 3-8252-2002-8

http://www.utb.de


Mit seinem Lehrbuch zum Allgemeinen Verwaltungsrecht will Ulrich Battis "den Vorwurf der Abstraktheit und Starrheit" dieses Rechtsgebietes zerstreuen. Ein erster Blick ins Buch läßt daran zweifeln, denn hier finden sich keinerlei auflockernde Lernkästen, kaum Schaubilder und auch keine Randnummern, sondern einfach nur Text. Auch der Klappentext schreckt mit einem langen, beim ersten Lesen schwer zu durchdringenden Satz zur Zielstellung des Buches ab. Aber vielleicht liegt der Vorteil dieses Buches ja im Inhalt selbst, in der Stoffülle und Detailgenauigkeit - die zahlreichen Fußnoten lassen zumindest hierauf schließen.

Das Buch ist in fünf große Teile gegliedert:
  • Teil A: Verwaltung und Verwaltungsrecht
  • Teil B: Rechtliche Grundlagen des Verhältnisses Verwaltung - Bürger
  • Teil C: Handlungsformen der Verwaltung
  • Teil D: Recht der öffentlichen Sachen
  • Teil E: Staatshaftungsrecht
Auf einen Abschnitt zum Verwaltungsprozeßrecht verzichtet der Autor aufgrund der Fülle von Speziallehrbüchern dazu.

Im Teil A werden zunächst die verschiedenen Arten von Verwaltung beschrieben, und natürlich auch die Praxisrelevanz und Theorien der Unterscheidung von Verwaltungsrecht und Privatrecht erläutert. Hierzu gibt es auch einen rechtsvergleichenden Exkurs, in dem Battis aufzeigt, daß die Abgrenzung beider Rechtsgebiete z.B. im anglo-amerikanischen Recht nicht wie bei uns vollzogen wird. Des weiteren befinden sich in diesem einleitenden Teil Beispiele für privatrechtliches Handeln der Verwaltung sowie Ausführungen zum Verhältnis des Verwaltungsrechts zu Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht. Sehr umfangreich werden auch die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts beschrieben. Im Abschnitt über die Verwaltungsträger wird z.B. die Erklärung zu "Beliehenen" anhand eines Urteils des VGH München vorgenommen. Dieser Teil wird mit Übersichten zum Verwaltungsaufbau in einer Kommune und zur Bundes- und Landesverwaltung abgeschlossen. Hier fehlt wahrlich nichts, und die vielen Fußnoten, vornehmlich mit Urteilsfundstellen, sowie die Literaturhinweise, die nach jedem kleineren Abschnitt aufgeführt werden, ergänzen den Stoff hervorragend, wobei allerdings bemerkt werden muß, daß letztere eher auf Monographien oder verwaltungsspezielle Zeitschriften, denn auf Beiträge in Ausbildungszeitschriften verweisen.

Mit 19 Seiten relativ kurz gestaltet sich Teil B, während Teil C erwartungsgemäß den Schwerpunkt des Buches ausmacht. Im Mittelpunkt steht selbstverständlich der Verwaltungsakt als häufigste Handlungsform der Verwaltung. Hierbei erläutert Battis zu allererst die Begriffselemente des Verwaltungsaktes, die § 35 S. 1 VwVfG nennt. Diese werden anhand von Beispielen verdeutlicht, die sich durch Kleindruck vom übrigen Text unterscheiden. Auch hier finden sich wiederum Urteile, die zur Verknüpfung des Stoffes mit der zugehörigen Rechtsprechung gedacht sind, was den Lernstoff anschaulicher macht. Nachteil der sehr ausführlichen Darstellung ist, daß sich z.B. das Merkmal "Einzelfall" in der vierten Gliederungsebene über 7 Seiten erstreckt, in denen man auf den ersten Blick mangels weiterer Unterpunkte keine rechte Struktur erkennt; hier hilft nur "in einem durch lesen". Anschließend werden die Arten des Verwaltungsaktes beleuchtet und in diesem Rahmen z.B. das Ermessen diskutiert, ebenfalls anhand von Beispielen und Fällen aus der Rechtsprechung. Ebenso ausführlich stellt der Autor die Rechtsmäßigkeit und Wirksamkeit sowie die Bestandskraft und Aufhebung von Verwaltungsakten dar. Insgesamt umfassen die Ausführungen zum Verwaltungsakt gut 100 Seiten. Desweiteren werden im Teil C der öffentlich-rechtliche Vertrag, das schlicht-hoheitliche Verwaltungshandeln sowie die Planung behandelt.

Das Recht der öffentlichen Sachen liegt den Studenten oftmals nicht, scheint es doch klar, daß eine Straße oder ein Krankenhaus in öffentlichem Eigentum stehen. Wozu bedarf es da solch abstrakter Begriffe wie Widmung oder Anstaltsgebrauch? Daß die Nutzungsrechte an öffentlichen Sachen, insbesondere durch Private, diverser Regeln und Vorschriften bedarf, zeigt Battis in Teil D sehr anschaulich und strukturiert.

Schließlich widmet sich Teil E dem Staatshaftungrecht. Hier werden alle möglichen Ansprüche gegen rechtswidriges Handeln des Staates mit ihren rechtlichen Grundlagen - auch außerhalb der Verwaltungsrechtsgesetze - erläutert. So erfährt der Leser, daß er für einen Amtshaftungsanspruch § 839 BGB heranzuziehen hat oder daß sich Rechte gegen die Verwaltung aus Art. 14 GG ergeben können.

Gesamteindruck:
Das vorliegende Buch ist mehr ein Arbeits- als ein Lernbuch. Wer sich den Stoff des Allgemeinen Verwaltungsrechts mit dem Buch von Ulrich Battis aneignen will, kann sich nicht zurücklehnen und von Schemata und Übersichten beeindrucken lassen, sondern muß lesen, lesen und nochmals lesen. Dennoch: Sich durch dieses Buch Kapitel für Kapitel durchzuarbeiten und die eine oder andere Fundstelle nachzulesen, ist eine außerordentlich gute Vorbereitung auf die große Übung und verhilft zu Detailkenntnissen, die z.B. ein übersichtliches Skript so nicht bieten kann.

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