Mit seinem Lehrbuch zum Allgemeinen Verwaltungsrecht will Ulrich
Battis "den Vorwurf der Abstraktheit und Starrheit" dieses
Rechtsgebietes zerstreuen. Ein erster Blick ins Buch läßt daran
zweifeln, denn hier finden sich keinerlei auflockernde Lernkästen,
kaum Schaubilder und auch keine Randnummern, sondern einfach nur Text.
Auch der Klappentext schreckt mit einem langen, beim ersten Lesen
schwer zu durchdringenden Satz zur Zielstellung des Buches ab. Aber
vielleicht liegt der Vorteil dieses Buches ja im Inhalt selbst, in der
Stoffülle und Detailgenauigkeit - die zahlreichen Fußnoten lassen
zumindest hierauf schließen.
Das Buch ist in fünf große Teile gegliedert:
- Teil A: Verwaltung und Verwaltungsrecht
- Teil B: Rechtliche Grundlagen des Verhältnisses Verwaltung - Bürger
- Teil C: Handlungsformen der Verwaltung
- Teil D: Recht der öffentlichen Sachen
- Teil E: Staatshaftungsrecht
Auf einen Abschnitt zum Verwaltungsprozeßrecht verzichtet der Autor
aufgrund der Fülle von Speziallehrbüchern dazu.
Im Teil A werden zunächst die verschiedenen Arten von Verwaltung
beschrieben, und natürlich auch die Praxisrelevanz und Theorien der
Unterscheidung von Verwaltungsrecht und Privatrecht erläutert. Hierzu
gibt es auch einen rechtsvergleichenden Exkurs, in dem Battis
aufzeigt, daß die Abgrenzung beider Rechtsgebiete z.B. im
anglo-amerikanischen Recht nicht wie bei uns vollzogen wird.
Des weiteren befinden sich in diesem einleitenden Teil Beispiele für
privatrechtliches Handeln der Verwaltung sowie Ausführungen zum
Verhältnis des Verwaltungsrechts zu Verfassungs- oder
Gemeinschaftsrecht. Sehr umfangreich werden auch die Rechtsquellen des
Verwaltungsrechts beschrieben. Im Abschnitt über die Verwaltungsträger
wird z.B. die Erklärung zu "Beliehenen" anhand eines Urteils des VGH
München vorgenommen. Dieser Teil wird mit Übersichten zum
Verwaltungsaufbau in einer Kommune und zur Bundes- und
Landesverwaltung abgeschlossen. Hier fehlt wahrlich nichts, und die
vielen Fußnoten, vornehmlich mit Urteilsfundstellen, sowie die
Literaturhinweise, die nach jedem kleineren Abschnitt aufgeführt
werden, ergänzen den Stoff hervorragend, wobei allerdings bemerkt
werden muß, daß letztere eher auf Monographien oder
verwaltungsspezielle Zeitschriften, denn auf Beiträge in
Ausbildungszeitschriften verweisen.
Mit 19 Seiten relativ kurz gestaltet sich Teil B, während Teil C
erwartungsgemäß den Schwerpunkt des Buches ausmacht. Im Mittelpunkt
steht selbstverständlich der Verwaltungsakt als häufigste
Handlungsform der Verwaltung. Hierbei erläutert Battis zu allererst die
Begriffselemente des Verwaltungsaktes, die § 35 S. 1 VwVfG nennt.
Diese werden anhand von Beispielen verdeutlicht, die sich durch
Kleindruck vom übrigen Text unterscheiden. Auch hier finden sich
wiederum Urteile, die zur Verknüpfung des Stoffes mit der zugehörigen
Rechtsprechung gedacht sind, was den Lernstoff anschaulicher macht.
Nachteil der sehr ausführlichen Darstellung ist, daß sich z.B. das
Merkmal "Einzelfall" in der vierten Gliederungsebene über 7 Seiten
erstreckt, in denen man auf den ersten Blick mangels weiterer
Unterpunkte keine rechte Struktur erkennt; hier hilft nur "in einem
durch lesen". Anschließend werden die Arten des Verwaltungsaktes
beleuchtet und in diesem Rahmen z.B. das Ermessen diskutiert,
ebenfalls anhand von Beispielen und Fällen aus der Rechtsprechung.
Ebenso ausführlich stellt der Autor die Rechtsmäßigkeit und
Wirksamkeit sowie die Bestandskraft und Aufhebung von Verwaltungsakten
dar. Insgesamt umfassen die Ausführungen zum Verwaltungsakt gut 100
Seiten. Desweiteren werden im Teil C der öffentlich-rechtliche
Vertrag, das schlicht-hoheitliche Verwaltungshandeln sowie die Planung
behandelt.
Das Recht der öffentlichen Sachen liegt den Studenten oftmals nicht,
scheint es doch klar, daß eine Straße oder ein Krankenhaus in
öffentlichem Eigentum stehen. Wozu bedarf es da solch abstrakter
Begriffe wie Widmung oder Anstaltsgebrauch? Daß die Nutzungsrechte an
öffentlichen Sachen, insbesondere durch Private, diverser Regeln und
Vorschriften bedarf, zeigt Battis in Teil D sehr anschaulich und
strukturiert.
Schließlich widmet sich Teil E dem Staatshaftungrecht. Hier werden
alle möglichen Ansprüche gegen rechtswidriges Handeln des Staates mit
ihren rechtlichen Grundlagen - auch außerhalb der
Verwaltungsrechtsgesetze - erläutert. So erfährt der Leser, daß er für
einen Amtshaftungsanspruch § 839 BGB heranzuziehen hat oder daß sich
Rechte gegen die Verwaltung aus Art. 14 GG ergeben können.
Gesamteindruck:
Das vorliegende Buch ist mehr ein Arbeits- als ein Lernbuch. Wer sich
den Stoff des Allgemeinen Verwaltungsrechts mit dem Buch von Ulrich
Battis aneignen will, kann sich nicht zurücklehnen und von Schemata
und Übersichten beeindrucken lassen, sondern muß lesen, lesen und
nochmals lesen. Dennoch: Sich durch dieses Buch Kapitel für Kapitel
durchzuarbeiten und die eine oder andere Fundstelle nachzulesen, ist
eine außerordentlich gute Vorbereitung auf die große Übung und
verhilft zu Detailkenntnissen, die z.B. ein übersichtliches Skript so
nicht bieten kann.