Ronald Moosburner
11.01.2006
Ein Klassiker kommt wieder
Eine Rezension zu:
Otto Mayer
Deutsches Verwaltungsrecht
I. und II. Band
Duncker & Humblot, Berlin, 2004, 382 bzw. 409 Seiten, 98,- €
ISBN 3-428-11639-9
http://www.duncker-humblot.de
Der Verlag Duncker & Humblot hat die verdienstvolle Aufgabe vollendet, eines der ganz großen Werke der deutschen Rechtswissenschaft erneut einem modernen Leserkreis zur Verfügung zu stellen. Der Nachdruck bezieht sich auf die 3. Auflage, die 1924 erschienen ist.
"So musste ich denn doch noch einmal an diese Arbeit gehen!" Der literarische Seufzer, mit dem Otto Mayer das Vorwort zur 3. Auflage seines großen Standardwerks eingeleitet hat, erklingt im deutlichen Gegensatz zu dem bedeutenden Stand, den das Handbuch bereits in seiner ersten Auflage 1895 und mit der Überarbeitung in den ersten Jahren des 20. Jahrhunderts erreicht hatte. Bedingt durch den ersten Weltkrieg war zwar eine Unzahl von verwaltungsrechtlichen Vorschriften erlassen worden, jedoch boten diese kaum Gelegenheit, die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Recht in Friedenszeiten voranzubringen. Man darf daher sagen, dass auch die dritte Auflage weiterhin den Stand der Forschung und Systematisierung wiedergibt, auf dem sich die noch so junge Disziplin des deutschen Verwaltungsrechts in den ersten Jahren nach der Jahrhundertwende befand.
Seine Ursprünglichkeit hat immer den Reiz dieses großartigen systematischen Lehrbuchs ausgemacht; Otto Mayer hat es – nicht zuletzt aufbauend auf seine Studien zum bereits weitgehend wissenschaftlich systematisierten französischen Verwaltungsrecht – auf's Vortrefflichste geschafft, die aus den verschiedenen Parzellen deutscher Staatlichkeit herrührenden Brüche in den Begrifflichkeiten wie auch in der Staatsorganisation selbst vergessen zu machen. Phantasievoll hat er nicht nur in den partikularen Verwaltungsordnungen Anknüpfungspunkte für seine Darstellung gesucht, auch das Zivilrecht diente ihm in vielerlei Hinsicht als Modell. Nach dieser Maßgabe verwundert es kaum, dass das Verwaltungsrecht in Otto Mayers Sicht wenig auf föderale Gesichtspunkte eingeht. Sein dogmatisches Augenmerk gilt dennoch bereits recht ausführlich den Formen des Verwaltungshandelns gegenüber dem Bürger als Inhaber von subjektiven Rechten. Neben den Handlungsformen der Verwaltung und dem Verwaltungsrechtschutz nehmen aber zum Beispiel auch das öffentliche Sachenrecht und die öffentliche Dienstpflicht breiten Raum ein.
Es ist zu hoffen, dass der Nachdruck von Otto Mayers Deutschem Verwaltungsrecht nicht nur in Kreisen von Liebhabern und Bibliothekaren auf ein reges Interesse stoßen wird, sondern dass auch Studenten mit Hilfe der meisterhaften sprachlichen Darstellung einen leichteren Zugang zu der oftmals als zu trocken empfundenen Materie des Verwaltungsrechts finden werden. Eine bessere Gelegenheit als dieses Buch werden sie kaum finden können.
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