Lebensversicherung muss nach erfolgten Widerspruch an den Versicherungsnehmer Rückzahlungen leisten

Worum ging es?

Ein Urteil in einem Fall, der sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung drehte, hat klargestellt, dass Versicherungsnehmer nach erfolgreichem Widerspruch einen umfangreichen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Versicherung haben können, trotz möglicher kleiner Abzüge.

Die Versicherungsnehmerin hatte den Widerspruch gegen ihre Lebensversicherung erklärt, nachdem sie bereits mehrere Zahlungen geleistet hatte. Die Versicherungsgesellschaft hatte positiv auf diesen Widerspruch reagiert und versichert, den Vertrag gemäß ihrem Wunsch rückabzuwickeln. Es entstand jedoch ein Streit über den zu erstattenden Betrag, weshalb der Fall vor Gericht gebracht wurde.

Wohingegen die Versicherung behauptete, ihr Angebot zur Rückabwicklung des Vertrags habe nur im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Gültigkeit. Doch das Oberlandesgericht (OLG) unterstützte diese Ansicht nicht. Es stellte klar, dass aus dem Schreiben der Versicherung nicht hervorging, dass sie Zweifel an der Wirksamkeit des Widerspruchs hatte. Daraus folgerte das Gericht, dass die Versicherungsnehmerin davon ausgehen musste, dass die Versicherung den Widerspruch als wirksam anerkannte.

Ansprüche des Versicherungsnehmer:

  • Im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs der Versicherungsnehmerin gegen die Versicherung erklärte das Gericht, dass die Prämien nach einem erfolgreichen Widerspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden können.
  • Allerdings beinhaltet der Rückzahlungsanspruch nicht zwangsläufig alle gezahlten Prämien. Das Gericht berief sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach ein fairer Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Parteien herzustellen ist.
  • Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Versicherung berücksichtigen darf, dass der Versicherungsnehmer während der Prämienzahlungszeit Versicherungsschutz genossen hatte. Dieser Versicherungsschutz gilt als erlangter Vermögensvorteil und muss daher auf den Rückerstattungsbetrag angerechnet werden, insbesondere in Bezug auf Lebensversicherungen und den damit verbundenen Risikoanteil.
  • Hingegen dürfen Abschluss- und Verwaltungskosten nicht vom Prämienrückforderungsanspruch abgezogen werden.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 28. April 2023 (20 U 261/21) festgestellt, dass eine Versicherung einen Abzug für den erbrachten Risikoschutz vornehmen darf. Im konkreten Fall hat dies für die Versicherungsnehmerin zur Folge, dass sie eine Rückerstattung der von ihr geleisteten Prämien in voller Höhe, also 10.153,20 EUR, erhält. Darüber hinaus hat sie das Recht, den durch den Fonds erzielten Gewinn von 3.875,76 EUR einzufordern. Allerdings wird der zu erstattende Betrag um den kalkulatorischen Risikokostenanteil der Risikozusatzversicherung, welcher sich auf 429,74 EUR beläuft, reduziert.

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