Ja, aber beim selben Arbeitgeber nicht nahtlos. Damit die kurzfristige Beschäftigung als eigenständiges, zeitlich begrenztes Arbeitsverhältnis gilt und nicht als Fortsetzung des Minijobs bewertet wird, sollte eine spürbare Unterbrechung liegen (in der Praxis oft mindestens zwei Monate).
Außerdem gelten die Zeitgrenzen von insgesamt maximal 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr arbeitgeberübergreifend – Einsätze aus mehreren kurzfristigen Jobs werden zusammengerechnet. Die Verdiensthöhe spielt dabei keine Rolle; entscheidend sind Dauer, Kalenderjahr und eine saubere Dokumentation (Vertragsende, Unterbrechung, neuer Vertrag).



