Die Bundesrepublik ringt um ihre Wehrhaftigkeit – und ihre Bürger womöglich bald wieder um ihre Gewissensfreiheit. Zwischen den Schlagzeilen über russische Truppenbewegungen und den Fußnoten des Koalitionsvertrags wächst eine rechtspolitische Spannung, die juristisch alles andere als banal ist: Kehrt die Wehrpflicht zurück? Und wenn ja – wie lange bleibt uns noch das Recht, sie zu verweigern?
Was lange verlässlich schien, steht plötzlich unter atmosphärischem Vorbehalt. Der einst verfassungsrechtlich normierte Frieden, auf dem das Kriegsdienstverweigerungsrecht beruhte, wirkt angesichts neuer Sicherheitslagen wie ein politischer Glücksfall mit Ablaufdatum. Jetzt, da Pflichtfragebögen für junge Männer vorbereitet, neue Dienstpflichtmodelle diskutiert und verfassungsrechtliche Spielräume sondiert werden, droht selbst ein solches Abwehrrecht zur Dispositionsmasse sicherheitspolitischer Pragmatik zu werden. Es stellt sich daher mit neuer Dringlichkeit eine alte Frage: Was schützt mich, wenn ich nicht kämpfen will?
Die Antwort liegt im Grundgesetz. Genauer in Artikel 4 Absatz 3, denn Kriegsdienstverweigerung ist ein Grundrecht. Die Voraussetzung: das eigene Gewissen und eine Anerkennung durch das Bundesamt für Zivildienst. Doch wie beweist man etwas, das per Definition keiner objektiven Beweisführung zugänglich ist? Und wie lange wird ein solches Recht noch halten, wenn die globale politische Großwetterlage auf Sturm steht?
Dieser Beitrag richtet sich an all jene, die mit dem Gedanken spielen, den Kriegsdienst zu verweigern, egal ob aus aus pazifistischer, ethischer, religiöser oder politischer Überzeugung. Er zeigt Schritt-für-Schritt, wie der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung funktioniert, welche juristischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie eine erfolgreiche Begründung aufgebaut ist – und warum man sich besser jetzt damit beschäftigt, solange das Grundrecht noch den Schutz entfaltet, den es verspricht.