Klimaschutzrecht: EGMR-Urteil und Klimaklagen

In einer Zeit, in der sich der Klimawandel als eine der drängendsten Herausforderungen der Menschheit manifestiert, spielt auch das Klimaschutzrecht eine zentrale Rolle in der Gestaltung unserer Antwort auf diese globale Krise. Der anthropogene Einfluss auf das Klima erfordert nicht nur eine sofortige, sondern auch eine rechtlich fundierte Handlungsweise. Der folgende Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen des Klimaschutzes, deren Entwicklung auf internationaler sowie nationaler Ebene und die damit verbundenen Herausforderungen und Perspektiven. Hierbei wird die unumgängliche Verzahnung von Recht, Politik und Wissenschaft hervorgehoben, die gemeinsam den Weg für eine nachhaltige Zukunft ebnen sollen. Der Blick wird dabei nicht nur auf die geschaffenen rechtlichen Rahmenwerke gerichtet, sondern auch auf die Notwendigkeit ihrer ständigen Anpassung und Erweiterung, um den dynamischen Herausforderungen des Klimawandels gerecht zu werden.

Überdies geht der Beitrag auf eine aktuelle historische Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ein, der erstmals einer Klimaklage stattgegeben hat. Im Fokus des Verfahrens stand hierbei die Beschwerde der Gruppe der “Klimaseniorinnen” gegen die Schweiz. Diese Entscheidung markiert einen Wendepunkt in der juristischen Auseinandersetzung um den Klimaschutz und stellt einen Meilenstein im Kampf gegen den Klimawandel dar. Der Fall der Klimaseniorinnen hebt sich durch seine Besonderheiten von anderen Klimaklagen ab, die vor dem EGMR verhandelt wurden, und beleuchtet die Rolle des Klimaschutzrechts im Kontext der Menschenrechte.

I. Rechtliche Grundlagen zum Klimaschutzrecht

1. Einleitung und naturwissenschaftliche Grundlagen

Der Klimawandel stellt eine der gravierendsten globalen Herausforderungen unserer Zeit dar, gekennzeichnet durch eine unmissverständliche naturwissenschaftliche Gewissheit über den anthropogenen Einfluss auf das Klimasystem. Der Zwischenstaatliche Sachverständigenrat für Klimaänderungen (IPCC) hat den Klimawandel als „unequivocal“ (= überaus eindeutig und klar) beschrieben, woraus sich eine dringende Notwendigkeit zum Handeln ergibt. Die beobachteten klimatischen Veränderungen, darunter der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur, zunehmende Extremwetterereignisse, der Anstieg des Meeresspiegels und die Versauerung der Ozeane, erfordern eine umfassende und koordinierte Antwort der internationalen Gemeinschaft. Dies beinhaltet die Entwicklung und Implementierung von rechtlichen Rahmenwerken auf verschiedenen Ebenen, um den Klimawandel effektiv zu bekämpfen und seine Folgen zu mildern.

 

2. Entwicklung des internationalen Klimaschutzrechts

Um dieses Bestreben nach rechtlicher Klarheit im Bereich des Klimaschutzes anzugehen, wurden auf internationaler Ebene diverse Rahmenwerke geschaffen. Die Evolution des internationalen Klimaschutzrechts repräsentiert dabei einen beispiellosen Prozess globaler Zusammenarbeit und rechtlicher Innovation, der sich im Zuge der zunehmenden Bewusstwerdung über die dringliche Notwendigkeit, den anthropogenen Klimawandel zu adressieren, entfaltet hat. Diese rechtliche Entwicklung spiegelt die dynamische Interaktion zwischen naturwissenschaftlicher Erkenntnis und politischer Aktion wider und hat zu einem komplexen Geflecht internationaler Abkommen und Vereinbarungen geführt.

Die Grundlagen: Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (KRK): Den Ausgangspunkt dieser Entwicklung im internationalen Klimaschutzrecht markiert die Verabschiedung der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) im Jahr 1992 während des Erdgipfels in Rio de Janeiro. Als grundlegendes internationales Abkommen zielt die KRK darauf ab, „eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems zu verhindern“. Sie legt die Basis für den globalen Klimadialog und schafft ein Forum für die Vertragsstaaten, um regelmäßig zusammenzukommen und über weiterführende Maßnahmen und Ziele zu verhandeln.

Das Kyoto-Protokoll: Eine wesentliche Weiterentwicklung des internationalen Klimaschutzrechts erfolgte mit der Annahme des Kyoto-Protokolls im Jahr 1997, das erstmals rechtsverbindliche Emissionsreduktionsziele für Industrieländer festlegte. Das Protokoll führte marktbasierte Mechanismen wie den Emissionshandel ein, um den Kosten der Emissionsminderung effizient zu begegnen und die ökonomische Last global gerechter zu verteilen. Die Unterscheidung zwischen Industrieländern (Annex I-Länder) und Entwicklungs- sowie Schwellenländern (Non-Annex I-Länder) unterstrich den Grundsatz der “gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeiten” im Kampf gegen den Klimawandel.

Das Übereinkommen von Paris (“Pariser Klimaschutzabkommen”): Im weiteren Verlauf wurde mit dem Übereinkommen von Paris im Jahr 2015 ein paradigmatischer Wandel im internationalen Klimaschutzrecht vollzogen. Das Abkommen verpflichtet alle Länder – unabhängig von ihrem Entwicklungsstand – zur Teilnahme an der globalen Anstrengung zur Eindämmung des Klimawandels, mit dem Ziel, die globale Erwärmung deutlich unter 2°C, möglichst aber auf 1,5°C zu begrenzen. Das Übereinkommen von Paris setzt auf einen inklusiven Ansatz, indem es von den Vertragsparteien verlangt, Nationally Determined Contributions (NDCs, also “Klimaaktionspläne”) vorzulegen, die alle fünf Jahre aktualisiert und ambitionierter gestaltet werden sollen.

Kontinuierliche Weiterentwicklung: Die internationalen Klimaverhandlungen, insbesondere die jährlichen Konferenzen der Vertragsparteien (COP), spielen im Übrigen eine zentrale Rolle bei der Weiterentwicklung und Präzisierung des internationalen Klimaschutzrechts. Diese Treffen dienen als Plattform für die Überprüfung der Fortschritte, die Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und die Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit. Trotz der erreichten Fortschritte steht das internationale Klimaschutzrecht vor erheblichen Herausforderungen. Dazu gehören die Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen, die Steigerung der Ambitionen zur Emissionsreduktion, die Mobilisierung ausreichender Finanzmittel zur Unterstützung von Anpassungs- und Minderungsmaßnahmen in Entwicklungs- und Schwellenländern sowie die Integration von Klimaschutzzielen in alle Bereiche der internationalen Politik und Wirtschaft.

 

3. Europäisches Klimaschutzrecht

Auf der anderen Seite bildet das europäische und nationale Klimaschutzrecht ein komplexes Geflecht von Vorschriften und Maßnahmen, die darauf abzielen, den Treibhausgasausstoß zu mindern, die Energieeffizienz zu steigern und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Diese Rechtsrahmen sind entscheidend für die Umsetzung internationaler Verpflichtungen auf regionaler und lokaler Ebene.

Auf europäischer Ebene wurde der Rahmen für Klimaschutzmaßnahmen maßgeblich durch den Europäischen Grünen Deal und das Europäische Klimagesetz (Verordnung (EU) 2021/1119) geprägt. Der Grüne Deal zielt darauf ab, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen und umfasst eine breite Palette von Initiativen, die von der Verringerung der CO2-Emissionen bis hin zur Förderung der Kreislaufwirtschaft reichen.

  • Europäisches Klimagesetz: Dieses Gesetz verankert das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 für die gesamte EU, vgl. Artikel 1 VO (EU) 2021 1119. Es schreibt vor, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% gegenüber dem Stand von 1990 reduziert werden müssen (Artikel 4 Absatz 1 VO (EU) 2021 1119). Das Gesetz etabliert zudem Mechanismen zur Überwachung der Fortschritte und zur Anpassung der Politik, um sicherzustellen, dass die Ziele erreicht werden.
  • Emissionshandelssystem (ETS): Das EU-Emissionshandelssystem ist eine der zentralen Säulen der europäischen Klimapolitik und das weltweit erste große Kohlenstoffmarktprogramm. Es legt eine Obergrenze für die Emissionen fest, die von bestimmten Sektoren ausgestoßen werden dürfen, und ermöglicht es den Unternehmen, Emissionsrechte zu handeln. Dies fördert Investitionen in klimafreundliche Technologien durch den marktbasierten Mechanismus.
  • Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RL (EU) 2018/2001): Diese Richtlinie setzt ehrgeizige Ziele für den Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix der EU. Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Quellen am Gesamtenergieverbrauch auf mindestens 32% steigen, Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 RL (EU) 2018/2001. Die Richtlinie umfasst auch Bestimmungen zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien in den Bereichen Heizung, Kühlung und Transport.

 

4. Nationales Klimaschutzrecht in Deutschland

In Deutschland besteht für das nationale Klimaschutzrecht ebenso ein Gesetzesrahmen, der sich insbesondere durch das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) definiert, das konkrete Emissionsminderungsziele für verschiedene Wirtschaftssektoren festlegt.

  • Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG): Das KSG legt fest, dass Deutschland bis 2045 klimaneutral sein soll, vgl. § 3 Absatz 2 Satz 1 KSG. Es definiert jährliche Emissionsbudgets für Sektoren wie Energie, Verkehr, Gebäude, Industrie und Landwirtschaft. Das Gesetz sieht auch ein System von Anreizen und Sanktionen vor, um die Einhaltung der Emissionsziele sicherzustellen. Um eine Vielzahl von Klimaschutzmaßnahmen zu implementieren, sieht die aktuelle Bundesregierung eine Novellierung des KSG vor, das insbesondere Maßnahmen im Straßenverkehr umfassen soll.
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Das EEG ist ein zentrales Instrument zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Es garantiert Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Quellen feste Einspeisetarife und gewährt ihnen Vorrang beim Netzanschluss. Das EEG hat maßgeblich zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland beigetragen.
  • Energieeffizienz und Gebäude: Deutschland hat auch umfassende Vorschriften zur Steigerung der Energieeffizienz, insbesondere im Gebäudesektor, eingeführt. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) konsolidiert die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden und setzt EU-Richtlinien um. Das zu Beginn des Jahres 2024 in Kraft getretene Gesetz beabsichtigt, das Heizen in Deutschland umweltfreundlicher zu gestalten. Dies soll durch den Austausch von Öl- und Gasheizungen erreicht werden.

 

5. Instrumente des Klimaschutzrechts

Das Klimaschutzrecht bedient sich, egal ob auf internationaler oder auf nationaler Ebene, einer Vielzahl von Instrumenten, um die Emission von Treibhausgasen zu reduzieren, den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern und die Energieeffizienz zu verbessern. Diese Instrumente reichen von regulatorischen Maßnahmen über ökonomische Anreize bis hin zu unterstützenden Politiken und Forschungsförderung. Sie sind darauf ausgerichtet, eine nachhaltige und umweltfreundliche Entwicklung zu fördern und die internationalen sowie nationalen Klimaschutzziele zu erreichen. Im Nachfolgenden sollen davon die zentralen Elemente der regulatorischen Instrumente im Klimaschutzrecht, der ökonomischen Anreize sowie der Förderung von Forschung und Entwicklung näher dargestellt werden:

 

Regulatorische Instrumente:

  • Emissionshandelssysteme (EHS): Emissionshandelssysteme, wie das EU-EHS, setzen eine Obergrenze für die Gesamtemissionen fest und erlauben den Handel mit Emissionsrechten. Dies schafft einen finanziellen Anreiz für Unternehmen, ihre Emissionen zu reduzieren, da sie überschüssige Emissionsrechte verkaufen oder notwendige Emissionsrechte erwerben können. Das System fördert Investitionen in saubere Technologien durch den Mechanismus des Marktes.
  • Emissionsnormen und -grenzwerte: Viele Länder setzen spezifische Emissionsgrenzwerte für Industrieanlagen und Fahrzeuge fest. Diese Grenzwerte sind oft gestaffelt, um über die Zeit strenger zu werden, und zwingen die Hersteller, sauberere und effizientere Technologien zu entwickeln und einzusetzen.
  • Verbot bestimmter Technologien und Substanzen: Einige Rechtsvorschriften verbieten oder beschränken die Nutzung bestimmter umweltschädlicher Technologien und Materialien. Zum Beispiel schränken viele Länder wie Deutschland die Installation neuer Ölheizungen ein oder planen deren Ausphasung, um die CO2-Emissionen zu senken.

 

Ökonomische Anreize:

  • Subventionen und Förderungen: Staatliche Subventionen und Förderprogramme sind weit verbreitet, um den Einsatz von erneuerbaren Energien wie Solar- und Windenergie zu unterstützen. Diese können direkte Investitionszuschüsse, Steuervergünstigungen oder vergünstigte Darlehen umfassen, um die anfänglichen Kosten für die Installation von erneuerbaren Energiequellen zu senken.
  • Steuerliche Anreize: Durch die Anpassung der Steuerpolitik können Anreize für umweltfreundliche Praktiken geschaffen werden. Beispiele sind die Erhebung von CO2-Steuern auf fossile Brennstoffe oder die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen.
  • Zertifikate für erneuerbare Energien: Einige Länder haben Systeme eingeführt, die die Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen zertifizieren. Die Erzeuger können diese Zertifikate an Unternehmen verkaufen, die ihre „grünen“ Werte verbessern möchten, oder an Versorgungsunternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, einen bestimmten Anteil ihrer Energie aus erneuerbaren Quellen zu beziehen.

 

Förderung von Forschung und Entwicklung:

  • Forschungszuschüsse: Regierungen bieten oft finanzielle Unterstützung für die Forschung und Entwicklung neuer Technologien, die das Potential haben, die Effizienz zu verbessern oder die Emissionen zu reduzieren. Dies schließt sowohl grundlegende als auch angewandte Forschung ein.
  • Innovationswettbewerbe: Um die Entwicklung neuer Technologien zu beschleunigen, können Innovationswettbewerbe ausgerichtet werden, bei denen Unternehmen und Forschungseinrichtungen für die besten neuen Ideen und Technologien Preise erhalten.

 

II. Erste Erfolgreiche Klimaklage: Urteil des EGMR im Fall der Klimaseniorinnen

Der Fall der Klimaseniorinnen, formell bekannt als Verein Klimaseniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland (Urteil vom 09.04.2024, Application no. 53600/20) stellt einen Präzedenzfall mit besonderer Bedeutung für das europäischen Klimaschutzrecht dar. Die Klägerinnen, eine Gruppe von Seniorinnen unterstützt durch die Organisation Greenpeace, reichten beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Beschwerde (umgangssprachlich auch als “Klimaklage” bezeichnet) gegen die Schweiz ein. Sie argumentierten, dass die unzureichenden Maßnahmen der Schweizer Regierung zum Klimaschutz eine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie ihres Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK darstellen. Die Seniorinnen hoben hervor, dass insbesondere ältere Menschen stärker von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen seien, einschließlich der damit verbundenen erhöhten Risiken durch Hitzewellen und durch andere klimatische Extremereignisse. Sollte man den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau begrenzen, seien die Gefahren für eine Bedrohung deutlich geringer, so die Klimaseniorinnen.

 

1. Entscheidungsgründe: Im Sinne des Klimaschutzrechts

Der EGMR urteilte, dass die Schweiz tatsächlich ihre Verpflichtungen aus der EMRK verletzt habe, insbesondere das Recht auf Privat- und Familienleben aus Artikel 8 EMRK. Der Gerichtshof erkannte an, dass der Klimawandel ernsthafte negative Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit der Klägerinnen haben kann, indem die Hitzewellen gerade den Gesundheitszustand älterer Menschen gefährden können. Wichtig war hierbei die Feststellung, dass die Schweiz nunmehr verpflichtet ist, präventive Maßnahmen gegen ernsthafte Schäden zu ergreifen, die durch den Klimawandel verursacht werden. Diese Entscheidung basierte auf der Anerkennung, dass der Klimawandel eine unmittelbare und ernsthafte Bedrohung darstelle und Staaten daher proaktiv handeln müssen, um die Menschenrechte zu schützen. Die Schweiz habe es nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte grundlegend versäumt, ihr CO2-Budget zu begrenzen.

Die Entscheidung des EGMR bezog sich ferner auch auf das Recht auf ein faires Verfahren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die Schweiz den Klägerinnen keine faire Möglichkeit gegeben habe, ihre Bedenken gegenüber den unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen auf nationaler Ebene geltend zu machen. Die schweizerischen Gerichte hätten die Klagen der Klimaseniorinnen nicht angemessen geprüft.

Im Fall der Klimaseniorinnen war insbesondere die Frage der Selbstbetroffenheit für Individualbeschwerden, wie in Artikel 34 EMRK vorausgesetzt wird, zentral für die Zulässigkeit der Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser Artikel legt fest, dass nur diejenigen Personen eine Beschwerde einreichen können, die behaupten, durch eine der Vertragsparteien in einem ihrer in der Konvention festgelegten Rechte verletzt zu sein und die direkt von dieser Verletzung betroffen sind. Die Klimaseniorinnen argumentierten, dass die unzureichenden Maßnahmen der Schweiz im Bereich des Klimaschutzes speziell ältere Menschen gefährden, da diese Gruppe besonders anfällig für die Auswirkungen von Hitzewellen und anderen klimabedingten extremen Wetterereignissen seien. Der EGMR erkannte diese Argumentation an und stellte fest, dass die Klimaseniorinnen eine direkte und persönliche Betroffenheit durch die Unterlassung der Schweiz, angemessene Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, nachweisen konnten. Die Klägerinnen konnten überzeugend darlegen, dass ihr Wohlbefinden und ihre Gesundheit unmittelbar von den Effekten des Klimawandels beeinträchtigt werden, was die Anerkennung ihrer Opfereigenschaft unter Artikel 34 EMRK rechtfertigt.

Im Gegensatz dazu wurden andere Klimaklagen im Zusammenhang mit dem Klimaschutzrecht als unzulässig angesehen, weil die Kläger nicht die gleiche spezifische und unmittelbare Betroffenheit nachweisen konnten und Popularklagen vor dem EGMR gerade zu vermeiden sind. Beispielhaft gelten die Fälle von Damien Carême, dem ehemaligen Bürgermeister von Grande-Synthe in Frankreich, und den portugiesischen Jugendlichen, in denen die Opfereigenschaft und Selbstbetroffenheit nicht anerkannt wurde.

Genauer betrachtet argumentierte der EGMR im Fall Carême, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der betroffenen Gemeinde lebte und daher nicht unmittelbar von den Auswirkungen des Klimawandels in dieser spezifischen Region betroffen war. Bei den portugiesischen Jugendlichen war das Gericht der Ansicht, dass sie den nationalen Rechtsweg in Portugal nicht ausgeschöpft hatten, bevor sie eine Beschwerde in Straßburg einreichten, was eine weitere Voraussetzung für die Zulassung einer Beschwerde nach Artikel 35 Absatz 1 EMRK ist.

 

2. Konsequenzen des Urteils: Gestärkte Klimaschutzmaßnahmen

Das Urteil des EGMR hat weitreichende Implikationen sowohl für die Schweiz als auch international. Für die Schweiz bedeutet das Urteil, dass sie ihre Klimaschutzmaßnahmen nunmehr überprüfen und verstärken muss, um ihren Verpflichtungen aus der EMRK nachzukommen. Dies könnte eine Erhöhung der Ambitionen für die Reduktion von Treibhausgasemissionen, die Implementierung strengerer nationaler Vorschriften und eine verstärkte Förderung erneuerbarer Energien umfassen.

Explizit betrachtet bindet das Urteil gemäß Artikel 46 EMRK nur die Schweiz. Gleichwohl sind alle 46 Mitglieder des Europarats der EMRK beigetreten, womit das Urteil auf internationaler Ebene ein starkes Signal setzt, dass die Auswirkungen des Klimawandels eine legitime menschenrechtliche Dimension haben und dass Gerichte eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung von Klimaschutzmaßnahmen spielen können. Dies könnte dazu führen, dass weitere Klimaklagen in anderen Ländern angestrebt werden, insbesondere in Fällen, wo nationale Maßnahmen als unzureichend erachtet werden. Überdies wollen die Klimaseniorinnen ihren Fall vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) weiterführen, um die “Klimagerechtigkeitsverpflichtungen aller Regierungen” prüfen zu lassen, so Louise Fournier (Greenpeace).

 

III. Fazit: Klimaschutzrecht als ein Instrument zur Förderung des Klimaschutzes

Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Klimaklage der Klimaseniorinnen gegen die Schweiz stellt einen historischen und wegweisenden Meilenstein in der juristischen Auseinandersetzung im Klimaschutzrecht dar. Diese Entscheidung unterstreicht nicht nur die Dringlichkeit und die menschenrechtliche Dimension des Klimawandels, sondern hebt auch die Notwendigkeit hervor, dass sowohl nationale als auch internationale rechtliche Rahmenbedingungen gestärkt und weiterentwickelt werden müssen, um effektiven Klimaschutz zu gewährleisten und die Menschenrechte grenzüberschreitend zu schützen.

Die grundlegende Erkenntnis, dass der Klimawandel eine „gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems“ darstellt, wie es auch die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen formuliert, verlangt nach einer entschlossenen, koordinierten Antwort auf internationaler und nationaler Ebene. Das Urteil des EGMR verdeutlicht, dass Staaten verpflichtet sind, präventive Maßnahmen gegen ernsthafte Schäden durch den Klimawandel zu ergreifen, und dass das Versäumnis, adäquate Maßnahmen zu implementieren, als Verletzung der Menschenrechte angesehen werden kann.

Zwar gibt es einige Instrumente zur Profilierung des Klimschutzrechts, jedoch ergibt sich hieraus gerade die Notwendigkeit, das internationale und nationale Recht so weiterzuentwickeln, dass es nicht nur die Einhaltung bestehender Verpflichtungen sicherstellt, sondern auch die Ambitionen im Hinblick auf die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und die Förderung erneuerbarer Energien verstärkt.

Auf internationaler Ebene sollten die bestehenden Abkommen wie das Pariser Klimaschutzabkommen weiter gestärkt und deren Umsetzung strenger überwacht werden. Die jährlichen Klimakonferenzen (COP) bieten eine Plattform, um diese Ziele weiter zu schärfen und den internationalen rechtlichen Rahmen den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen. Darüber hinaus ist eine verstärkte internationale Zusammenarbeit erforderlich, um sicherzustellen, dass Länder, insbesondere Entwicklungs- und Schwellenländer, die notwendigen Ressourcen und technologischen Unterstützungen erhalten, um ihre Klimaschutzziele zu erreichen.

Auf nationaler Ebene müssen Länder wie die Schweiz ihre Klimaschutzgesetze überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um sicherzustellen, dass sie ihren internationalen und nationalen Verpflichtungen nachkommen. In Deutschland bestehen hierzu jedenfalls aktuell Bestrebungen, das Klimaschutzgesetz zu reformieren. Dies könnte durch die Einführung strengerer Emissionsstandards, die Förderung von erneuerbaren Energien und die Implementierung effektiverer Maßnahmen zur Energieeffizienz geschehen. Zudem sollte die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Gerichte an diesen Prozessen ausgebaut werden, um eine breitere gesellschaftliche Akzeptanz und Legitimität der Klimaschutzmaßnahmen zu erreichen.

Das Urteil des EGMR sollte als ein Aufruf verstanden werden, die rechtlichen Mechanismen zur Bekämpfung des Klimawandels entschlossen zu stärken und weiterzuentwickeln. Es ist an der Zeit, dass sowohl die internationale Gemeinschaft als auch die einzelnen Staaten ihre Verantwortung ernst nehmen und proaktiv handeln, um den Klimawandel zu bekämpfen und die Würde und die Rechte aller Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Die Zukunft des Planeten und der kommenden Generationen hängt von unserem heutigen Handeln ab. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass jedes Rechtssystem seine Rolle als Verfechter einer zukunftsorientierten, nachhaltigen Entwicklung annimmt, indem es fortschrittliche Klimaschutzgesetze fördert und durchsetzt.

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