Nein, sagt beispielsweise das Arbeitsgericht Düsseldorf, Az. 290c C 371/23:
“Der Kläger hat auf eine Aufforderung zur entsprechenden Auskunft mit Anwaltsschreiben vom 06.10.2023 verwiesen, das per E-Mail am 06.10.2023 um 16:19 Uhr von der E-Mail seiner Prozessbevollmächtigten an die im Impressum niedergelegte E-Mail der Beklagten versandt worden sein soll. Das pauschale Bestreiten der Beklagten, dieses Schreiben per E-Mail erhalten zu haben, ohne darzulegen, ob ein Eingang, wie beschrieben, geprüft wurde, ist unzureichend. Das Schreiben an die E-Mail der Beklagten gilt nach dem BGH als zugegangen.
Dazu hat er Folgendes ausgeführt: Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 – VII ZR 895/21 –, BGHZ 234, 316-324).”
Dies gilt jedenfalls im Verhältnis Verbraucher sendet E-Mail an Unternehmer.